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Verkehrsunfall und was zu beachten gilt!Verkehrsunfall und was nun? Was muss nach einem Unfall für die Schadensregulierung beachtet werden!

Nun ist es passiert, es gab einen Autounfall. Und...was ist jetzt genau zu beachten?
Unser Ratgeber "Was ist nach einem Autounfall zu beachten" soll verschieden Tipps geben, die bei der Schadensregulierung helfen und vereinfachen können. Damit es später keine Probleme mit der Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung gibt und um einen dadurch viel Ärger zu ersparen. Deshalb legen wir diese Tipps und Verhaltensregeln einem nahe, gerade bei einem unverschuldetem Verkehrsunfall.

Nach einem Verkehrsunfall - Kostenvoranschlag und Sachverständiger

Liegt ein sogenannter Bagatellschaden vor (Instandsetzungskosten in Höhe von 500 € bis 1000 €) langt es meistens aus, einen Kostenvoranschlag von einer Fachwerkstatt als Schadensnachweis erstellen zu lassen. Bei einem Schaden der diese Summe übersteigt, ist es ratsam einen Sachverständiger hinzuzuziehen. Dieser Sachverständiger kann vom Geschädigten durchaus selbst bestimmt und frei gewählt werden, auch wenn die gegnerische Partei (meistens eine Versicherung) schon vorab einen Sachverständiger beauftragt hat. Die Kosten für das Sachgutachten sind erstattungspflichtig und müssen immer übernommen werden.

Durch eine richtige und komplette Beweisaufnahme des Unfallschadens und der Schadenshöhe wird gewährleistet, dass dem Geschädigten die kompletten und zustehenden Ansprüche des Schadens erstattet werden. Eine Aufnahme und Sicherung der Schadenshöhe (bei Anerkennung) reguliert den vollständigen Schaden. Die Dauer, wie lange das Fahrzeug seinem Besitzer fehlen wird, kann durch eine genaue Schadensaufnahme ebenfalls eingeschätzt werden, um spätere Probleme z.B. über die Dauer einer Mietwagen Nutzung oder des Nutzungsausfall zu vermeiden. Würde sich nach der Reparatur Ärger mit der ausführenden Firma (die den Schaden reguliert hat) ergeben, so werden die als Beweis im Gutachten aufgenommen Angaben auch hier zur Verwendung herangezogen.

Unfallwagen - Wertminderungsanspruch und Offenbarungspflicht beim Verkauf

Bei einem Verkauf des Fahrzeuges mit repariertem Unfallschaden (Unfallwagen), besteht eine Offenbarungspflicht gegenüber dem Käufer oder Interessenten. In diesem Fall kann der Schaden bzw. der Umfang des Schadens mit dem erstelltem Schadensgutachten und einer Bebilderung genau dargestellt werden.

Wenn ein Fahrzeug ein Unfallfahrzeug ist, fällt auch deshalb dessen Marktwert. Dieser Verlust sollte mit einem Wertminderungsanspruch ausgeglichen werden, hierzu ist es aber zwingend notwendig, dass ein unabhängiger Sachverständiger aus dem KFZ-Bereich ein Gutachten erstellt. Ohne diesem Schadensgutachten kann kein Anspruch auf Wertminderung gestellt oder beantragt werden und der Geschädigte würde so auf evtl. mehrere hundert oder sogar tausende Euro verzichten.

Reparaturkosten auszahlen lassen oder besteht eine Werkstattpflicht?

Die Reparaturkosten kann sich der Geschädigte vom Verursacher oder dessen Versicherung genauso auch ausbezahlen lassen. Die Grundlage für die Höhe der Reparaturkosten ist auch hier wieder das Schadensgutachten. Dies Abrechnungsmethode wird als "fiktive Abrechnung" bezeichnet.

Eine Werkstattpflicht für die Reparatur des Unfallwagens besteht in keinster Weise. Einige Versicherungen versuchen hier jedoch einen ihrer Werkstattpartner vorzuschlagen. Es ist aber nicht erforderlich diesen Vorschlag anzunehmen. Die Schadensbeseitigung darf deshalb in jeder Werkstatt "seines Vertrauens" erledigt und beseitigt werden.

Totalschaden

Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert, so kann man sein Fahrzeug trotzdem in einer Fachwerkstatt reparieren lassen. Wichtige Bedingungen sind hierbei jedoch, dass die im Sachverständigengutachten veranschlagten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30% übersteigen und dass man das Fahrzeug weiterhin nutzen möchte.
Möchte man das Fahrzeug im Fall eines Totalschadens nicht reparieren lassen, so hat man Anspruch auf Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes (abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges und der im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Mehrwertsteuer). Im Schadensfall wird die Mehrwertsteuer nur so weit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist. Wie hoch der konkrete Mehrwertsteuerabzug ausfällt, hängt u.a. vom Alter und Typ des Unfallfahrzeugs ab. Näheres dazu findet man im Sachverständigengutachten.

Mietwagen - Nutzungsausfallentschädigung

Während der Instandsetzung des Unfallfahrzeuges hat der Geschädigte ein Recht auf einen Mietwagen, solange das Fahrzeug nicht zur Verfügung steht. Die Größe bzw. die Fahrzeugkategorie entscheidet sich nach dem eigenen Fahrzeug und wird dementsprechend eingruppiert. Falls der Unfallgeschädigte keinen Mietwagen in Anspruch nehmen möchte, kann dieser auch eine "Nutzungsausfallendschädigung" verlangen. Die Höhe der Entschädigung bzw. die Einstufung des Fahrzeuges wird durch den unabhängigen KFZ-Sachverständigen vorgenommen.

Versicherungen wollen Abwicklungen übernehmen
Ein unabhängiger Schadensgutachter sollte ausgewählt werden

Die gegnerische Versicherung schlägt meistens eine Regulierung und Abwicklung vor. Bei Annahme von diesem Angebot der Versicherung wird allerdings der unabhängige Sachverständiger umgangen, stattdessen wird eine von der Versicherung betriebenen Schadensmanagement eingesetzt. Der Vorschlag muss deshalb nicht angenommen werden und ist völlig Freiwillig. Um sicher zu gehen, dass ein Gutachten unabhängig erstellt wird, sollte die Abwicklung des Unfallschadens nicht aus den Händen gegeben werden.

Anwalt

Ein Anwalt kann zusätzlich als Rechtsbeistand in Anspruch genommen werden, ohne dass es für den Geschädigte zu Kosten kommt. Das Anwaltshonorar muss von der gegnerische Versicherung übernommen und erstattet werden.

Gutachter

Ein Schadensgutachten von einem unabhängigen Gutachter, gibt selbst auch der gegnerischen Versicherung eine Sicherheit gegenüber unzutreffenden Schadensersatzleistungen, damit diese von unnötigen Kosten bewahrt wird.

Im Falle eines Unfalls mit einem ausländischen Verkehrsteilnehmer ist zu beachten, dass die Daten von der sogenannten "grünen Karte" mit aufgenommen werden. Diese Karte hilft zur Schadensregulierung mit ausländischen Versicherungen. (mk)

 

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Unfall Im Ausland: Zentralruf - die Unfallhilfe im Ausland!
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Die "Grüne Karte" der Versicherung
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