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Promillegrenze Fahranfänger
Bei Fahranfänger gibt es seit 01.08.2007 eine Alkoholgrenze von Null Promille. Diese gilt für Fahranfänger in der Probezeit, sowie Jugendliche unter 21 Jahren.
Alkohol am Steuer unter 21 - Strafen
Wird bei einem Fahranfänger oder Jugendlichen unter 21 Jahren dennoch Trunkenheit am Steuer festgestellt, so drohen im günstigsten Fall: Geldstrafen, Punkte, Nachschulung und die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre.
Promillegrenze für Fahrradfahrer
Fahrrad und Alkohol - Es ist ein Irrtum wenn davon ausgegangen wird, das man ein günstigeres Strafmaß bekommt wenn man betrunken anstatt das Auto, zum Fahrrad greift. Es gibt keine feste Promillegrenze für Fahrradfahrer, das ist Richtig, aber Fahren unter Alkoholeinfluss gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern grundsätzlich auch für Fahrräder! Falls also ein Fahrer unter Alkoholeinfluss sein Fahrrad nicht mehr sicher führen kann, so gilt die Grenze wie bei Kraftfahrzeugen von 0,5 Promille!
Bei 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und kann deshalb auch für Radfahrer herangezogen werden. Ist der Fahrradfahrer in einem Unfall verwickelt, so gilt, wie auch bei Kraftfahrzeugen die 0,3-Promillegrenze!
Die absolute Fahruntüchtigkeitsgrenze für Radfahrer ist vom Bundesgerichtshof auf 1,7 Promille festgesetzt worden. Aber auch hier ist Vorsicht geboten, man sollte sich nicht auf diese Obergrenze verlassen, denn andere Gerichte bzw. Urteile legten auch schon 1,5 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit fest.
Genauere Erläuterungen der Alkoholgrenze
Relative Fahruntüchtigkeit
Ein absolutes Alkoholverbot gilt für Fahrzeugführer die ein gewerbliches Fahrzeug bewegen, sowie für Fahrer & Beifahrer mit einem Personenbeförderungsschein (Bus, Taxi)
Für Fahranfänger in der Probezeit, sowie Personen die das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben gilt seit dem 1. August 2007: ein absolutes Alkoholverbot! Werden Jugendliche unter 21 Jahren oder Fahranfänger beim Fahren unter Alkoholeinfluss erwischt, wird nicht nur mit einer Geldstrafe von 250 Euro zu rechnen sein, sondern auch mit 2 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg, das wiederum zur Anordnung führt, das an einem Aufbauseminar (etwa 300 Euro) teilgenommen werden muss. Die Probezeit verlängert sich automatisch auf vier Jahre.
0,3 Promille-Grenze
Die 0,3 Promille können bei einer Flasche/Glas Bier (0,3-0,5 l) erreicht werden. Unter bestimmten Anzeichen wie z.B. schlingerndes Fahren, etc. oder gar eine Beteiligung an einem Verkehrsunfall können selbst bei 0,3 Promille ein Fahrverbot von mind.6 Monaten ausgesprochen. Zusätzlich wird natürlich ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro erhoben und 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen! Darüber hinaus kann auch der Führerschein entzogen oder eine Haftstrafe angeordnet werden.
0,5 Promille-Grenze
Wird man mit 0,25 mg/l in der Atemluft oder mit einer Blutalkoholkonzentration ab 0,5 Promille ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten erwischt wird eine Geldbuße von 500 Euro fällig. Des weiteren erhält man 3 Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot! Im Wiederholungsfall werden mind. 1000 Euro fällig, zudem muss eine Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer MPU (Medizinisch Psychologische Untersuchung) absolviert werden, was mit weiteren Kosten verbunden ist. Kommt es beim Verstoß auch noch zu einem Unfall, so muss mit weiteren Konsequenzen gerechnet werden.
Absolute Fahruntüchtigkeit
1,1 Promille-Grenze
Die Absolute Fahruntüchtigkeit beginnt laut deutscher Rechtsprechung ab den Wert von 1,1 Promille. Wird man mit diesem Wert erwischt ist es unrelevant ob Fahrfehler begangen oder gar ein Unfall verursacht wurde. Das Risiko einen Unfall zu verursachen erhöht sich bei diesem Wert um mehr als das 10-fache! Es drohen deshalb außer dem Bußgeld, 3 Punkte in Flensburg und ein Führerscheinentzug von mind. 9 Monate auch eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr! Bei wiederholten Verstoß muss zusätzlich eine MPU absolviert werden!
1,6 Promille-Grenze
Strafmaß wie bei 1,1 Promille nur das vor der Neuerteilung des Führerscheins zusätzlich eine MPU ( Medizinisch-Psychologische Untersuchung) absolviert werden muss, da von einem chronischem Alkoholmissbrauch ausgegangen wird.
Allgemeiner Hinweis:
Bei Wiederholungstätern ab 0,5 Promille muss eine MPU absolviert werden!
Siehe auch:
Wirkungsweise von Alkohol im Straßenverkehr
Fahruntüchtigkeit durch Alkohol
Aufnahme und Abbau von Alkohol
Blutalkoholkonzentration bei verschiedenen Mengen von Alkohol
MPU - Medizinisch Psychologische Untersuchung
Wie bekomme ich meinen Führerschein wieder?
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