Wie viel Alkohol am Steuer ist erlaubt, bevor es strafbar wird? Die Promille-Grenzen in Deutschland sind streng und unterscheiden sich je nach Fahrergruppe und Situation. Besonders Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren müssen sich an die 0,0-Promille-Regel halten. Für alle anderen liegt die Grenze für eine Ordnungswidrigkeit bei 0,5 Promille, die Schwelle zur Straftat bereits bei 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen und definitiv ab 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit).
Ob Bußgeld, Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder sogar Geld-/Freiheitsstrafe – die Konsequenzen können erheblich sein, besonders bei Fahrunsicherheit oder Unfällen.
Auch für Radfahrer gelten strenge Regeln; ab 1,6 Promille droht in der Regel die Anordnung einer MPU. Informieren Sie sich jetzt, um sicher unterwegs zu bleiben!
Übersicht der Promille-Grenzen und Sanktionen (Stand 2025)
| Alkoholgehalt im Blut | keine Anzeichen von Fahrunsicherheit | Anzeichen von Fahrunsicherheit (relative Fahruntüchtigkeit) | mit Unfall oder Gefährdung (Straftat) |
| 0,0 Promille | Gilt für Fahranfänger (Probezeit) und Fahrer unter 21 Jahren. | Gilt für Fahranfänger (Probezeit) und Fahrer unter 21 Jahren. | Gilt für Fahranfänger (Probezeit) und Fahrer unter 21 Jahren. |
| Sanktion (Fahranfänger/U21) | Ordnungswidrigkeit: 1 Punkt, 250 Euro Bußgeld, Anordnung Aufbauseminar, Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre. | Straftat (ab 0,3 Promille): 3 Punkte, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe möglich, Führerscheinentzug (Sperrfrist), MPU kann angeordnet werden. | Straftat (ab 0,3 Promille): 3 Punkte, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe möglich, Führerscheinentzug (Sperrfrist). |
| Ab 0,3 Promille | Für Regelfahrer: Keine unmittelbare Sanktion, solange keine Ausfallerscheinungen vorliegen. | Straftat (§ 316 StGB): 3 Punkte, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe möglich, Führerscheinentzug (Sperrfrist). | Straftat (§ 315c StGB): 3 Punkte, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe möglich, Führerscheinentzug (Sperrfrist). |
| Ab 0,5 bis 1,09 Promille | Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG): 1. Verstoß (Regelsatz): 2 Punkte, 500 Euro Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot. | Straftat (§ 316 StGB): 3 Punkte, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe möglich, Führerscheinentzug (Sperrfrist). | Straftat (§ 315c StGB): 3 Punkte, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre, Führerscheinentzug (Sperrfrist). |
| Wiederholte Verstöße (0,5 bis 1,09 Promille) | 2. Verstoß (Regelsatz): 2 Punkte, 1000 Euro Bußgeld, 3 Monate Fahrverbot. 3. Verstoß (Regelsatz): 2 Punkte, 1500 Euro Bußgeld, 3 Monate Fahrverbot. MPU ist wahrscheinlich. | ||
| Ab 1,1 Promille | Absolute Fahruntüchtigkeit – Straftat (§ 316 StGB): 3 Punkte, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe möglich, Führerscheinentzug (mind. 6 Monate Sperrfrist). | ||
| Ab 1,6 Promille | Zusätzlich zur Strafe zwingende Anordnung einer MPU zur Wiedererlangung des Führerscheins. | ||
Promillegrenze Fahranfänger
Für Fahranfänger in der Probezeit sowie alle Personen unter 21 Jahren gilt seit dem 01.08.2007 die 0,0-Promille-Grenze (§ 24c StVG).
Alkohol am Steuer unter 21 – Strafen (2025)
Wird bei einem jungen Fahrer oder einem Fahranfänger in der Probezeit ein Wert von mehr als 0,0 Promille (oder 0,2 mg/l Atemalkohol) festgestellt, gilt dies als A-Verstoß (schwerwiegende Zuwiderhandlung) und wird im günstigsten Fall als Ordnungswidrigkeit geahndet:
- 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.
- 250 Euro Bußgeld.
- Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (ASF) auf eigene Kosten.
- Verlängerung der Probezeit von zwei auf insgesamt vier Jahre.
Bei tatsächlicher Fahruntüchtigkeit (schon ab 0,3 Promille) oder einer Konzentration ab 1,1 Promille handelt es sich um eine Straftat mit den entsprechenden härteren Sanktionen (Führerscheinentzug, Geld-/Freiheitsstrafe, MPU).
Promillegrenze für Fahrradfahrer (2025)
Es ist ein Irrtum anzunehmen, dass das Strafmaß für das Fahren unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad deutlich günstiger ist als mit dem Auto. Das Fahren unter Alkoholeinfluss gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuge, auch für Fahrräder!
| Promillewert | Situation | Sanktionen |
| Ab 0,3 Promille | Anzeichen von Fahruntüchtigkeit oder Unfallbeteiligung (relative Fahruntüchtigkeit). | Straftat (§ 316 StGB): Geldstrafe, 3 Punkte, ggf. Entzug der Fahrerlaubnis für das Auto (Sperrfrist). |
| Ab 1,6 Promille | Absolute Fahruntüchtigkeit (unabhängig von Ausfallerscheinungen). | Straftat (§ 316 StGB): Geldstrafe, 3 Punkte, Führerscheinentzug (auch ohne Autoführerschein kann eine Sperre für die Erteilung verhängt werden), zwingende MPU. |
Die Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit von Radfahrern wurde vom Bundesgerichtshof auf 1,6 Promille festgesetzt. Fährt ein Radfahrer ab diesem Wert, begeht er eine Straftat und muss in der Regel mit dem Entzug der Kfz-Fahrerlaubnis und der Anordnung einer MPU rechnen.
Genauere Erläuterungen der Alkoholgrenzen (Stand 2025)
Relative Fahruntüchtigkeit (Ordnungswidrigkeit oder Straftat)
0,0 Promille-Grenze
Ein absolutes Alkoholverbot gilt für:
- Fahrzeuginsassen im gewerblichen Personenverkehr (z. B. Bus- und Taxifahrer).
- Fahranfänger in der Probezeit und Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
0,3 Promille-Grenze
Wird diese Blutalkoholkonzentration erreicht und es liegen zusätzlich Anzeichen von Fahrunsicherheit (z. B. Schlangenlinien, Fahrfehler) vor oder der Fahrer ist an einem Unfall beteiligt, gilt dies als relative Fahruntüchtigkeit und wird als Straftat (§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr) geahndet. Es drohen 3 Punkte, eine empfindliche Geldstrafe (nach Tagessätzen) und der Entzug der Fahrerlaubnis (mindestens 6 Monate Sperrfrist).
0,5 Promille-Grenze
Wird man mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis 1,09 Promille erwischt, ohne dass Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen oder ein Unfall passiert ist, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG).
Sanktionen (Erstverstoß): 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot.
Bei wiederholten Verstößen in diesem Bereich steigen das Bußgeld und die Dauer des Fahrverbots signifikant (bis zu 1.500 Euro, 3 Monate Fahrverbot). Wiederholungstätern (auch ab 0,5 Promille) kann zudem die MPU angeordnet werden.
Absolute Fahruntüchtigkeit (Straftat)
1,1 Promille-Grenze
Die absolute Fahruntüchtigkeit beginnt laut deutscher Rechtsprechung ab einem Wert von 1,1 Promille. Ab diesem Wert ist es unerheblich, ob Fahrfehler begangen oder ein Unfall verursacht wurde – das Führen eines Kraftfahrzeugs ist in jedem Fall eine Straftat (§ 316 StGB).
Es drohen:
- 3 Punkte in Flensburg.
- Geldstrafe (nach Tagessätzen) oder sogar Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr).
- Entzug der Fahrerlaubnis (Sperrfrist von mindestens 6 Monaten).
1,6 Promille-Grenze
Ab 1,6 Promille gelten die gleichen Strafmaße wie bei 1,1 Promille, allerdings wird zusätzlich zwingend eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) vor der Neuerteilung des Führerscheins angeordnet.
Allgemeiner Hinweis: Bei Wiederholungstätern oder hohen Promillewerten (z. B. ab 1,6 Promille) muss eine MPU absolviert werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis (Führerscheinentzug) ist eine strafrechtliche Maßnahme, das Fahrverbot eine Ordnungswidrigkeit.
Siehe auch:
- Wirkungsweise von Alkohol im Straßenverkehr
- Fahruntüchtigkeit durch Alkohol
- Aufnahme und Abbau von Alkohol
- Blutalkoholkonzentration bei verschiedenen Mengen von Alkohol
- MPU - Medizinisch Psychologische Untersuchung
- Wie bekomme ich meinen Führerschein wieder?
- Promillegrenze in Deutschland
- Promillegrenzen in Europa
- Mehr Infos im Webverzeichnis
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