Gerade eben stand das Fahrzeug noch am Straßenrand, auf dem Kundenparkplatz oder vor der Einfahrt – und plötzlich ist es weg. Der erste Gedanke ist häufig: gestohlen. In vielen Fällen stellt sich jedoch heraus, dass das Auto abgeschleppt wurde. Das kann im öffentlichen Verkehrsraum durch Polizei oder Ordnungsamt veranlasst werden, aber auch auf privaten Flächen durch Grundstücksbesitzer, Mieter oder berechtigte Nutzer.
Abschleppen ist nicht in jedem Fall automatisch erlaubt. Entscheidend ist, ob eine Behinderung, Gefahr, Besitzstörung oder ein klarer Parkverstoß vorliegt. Ebenso wichtig sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit. Wer abgeschleppt wurde, sollte deshalb nicht nur zahlen, sondern prüfen, ob die Maßnahme und die Höhe der Kosten nachvollziehbar sind.
Kurz erklärt: Ist das Fahrzeug verschwunden, sollte zuerst bei Polizei oder Ordnungsamt geklärt werden, ob es abgeschleppt, umgesetzt oder sichergestellt wurde. Im öffentlichen Raum sind meist Behörden zuständig, auf Privatgrundstücken häufig der Grundstücksbesitzer. Rechtmäßig abgeschleppt werden darf vor allem dann, wenn ein Fahrzeug behindert, gefährdet, eine Feuerwehrzufahrt blockiert, unberechtigt auf einem Privatparkplatz steht oder gegen ein wirksam eingerichtetes Haltverbot verstößt.
Erster Schritt: Wurde das Auto abgeschleppt oder gestohlen?
Wer sein Fahrzeug nicht mehr am abgestellten Ort findet, sollte zunächst ruhig bleiben und nicht sofort von einem Diebstahl ausgehen. Häufig wurde ein Fahrzeug nur umgesetzt, weil es im Weg stand, eine Einfahrt blockierte oder in einem Haltverbot parkte. Auch kurzfristig eingerichtete Baustellen, Umzüge oder Veranstaltungen können dazu führen, dass Fahrzeuge entfernt werden.
Der erste Anruf sollte bei der Polizei, dem Ordnungsamt oder der örtlichen Leitstelle erfolgen. Dort kann meist geprüft werden, ob das Fahrzeug abgeschleppt oder umgesetzt wurde. Erst wenn keine Abschleppmaßnahme bekannt ist, sollte ein möglicher Diebstahl in Betracht gezogen werden.
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Wann darf ein Fahrzeug im öffentlichen Raum abgeschleppt werden?
Im öffentlichen Straßenverkehr darf ein Fahrzeug grundsätzlich dann abgeschleppt werden, wenn es eine Gefahr oder Behinderung verursacht oder wenn ein erheblicher Parkverstoß vorliegt. Entscheidend ist nicht nur, dass falsch geparkt wurde, sondern ob das Entfernen des Fahrzeugs erforderlich und verhältnismäßig ist.
Besonders häufig wird abgeschleppt, wenn Fahrzeuge Rettungswege blockieren, in Feuerwehrzufahrten stehen, Radwege oder Gehwege erheblich beeinträchtigen, auf Behindertenparkplätzen ohne Berechtigung parken oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Auch das Parken in einem absoluten Haltverbot kann zum Abschleppen führen, vor allem wenn dadurch der Verkehr behindert oder eine angeordnete Maßnahme verhindert wird.
Typische Fälle, in denen Abschleppen möglich ist:
- Parken in einer Feuerwehrzufahrt oder auf einem Rettungsweg
- Parken auf einem Behindertenparkplatz ohne gültigen Parkausweis
- Blockieren von Einfahrten, Ausfahrten oder Grundstückszufahrten
- Abstellen auf Radwegen, Schutzstreifen oder Gehwegen mit Behinderung
- Parken im absoluten Haltverbot oder in einer Ladezone
- Parken in zweiter Reihe mit Behinderung des Verkehrs
- Behinderung von Bus, Straßenbahn, Müllabfuhr, Rettungsdienst oder Lieferverkehr
- Abstellen eines nicht ausreichend gesicherten Fahrzeugs
Das bedeutet aber nicht, dass jedes falsch geparkte Fahrzeug sofort abgeschleppt werden darf. Bei geringfügigen Verstößen ohne konkrete Behinderung kann ein Verwarn- oder Bußgeld ausreichen. Die Behörde muss prüfen, ob das Abschleppen geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Verhältnismäßigkeit: Nicht jeder Parkverstoß rechtfertigt den Abschleppwagen
Eine Abschleppmaßnahme muss verhältnismäßig sein. Das heißt: Sie darf nicht außer Verhältnis zum Zweck stehen. Wenn ein Fahrzeug zwar falsch parkt, aber niemanden behindert und keine Gefahr verursacht, kann ein Abschleppen im Einzelfall unverhältnismäßig sein. Anders sieht es aus, wenn Rettungswege, Feuerwehrzufahrten, Radwege oder Einfahrten blockiert werden.
Auch die Dauer des Parkverstoßes, die konkrete Verkehrssituation und die Möglichkeit eines milderen Mittels spielen eine Rolle. Ein Fahrzeug kann beispielsweise umgesetzt werden, wenn ein freier Parkplatz in unmittelbarer Nähe vorhanden ist und dadurch der Zweck der Maßnahme erreicht wird. Muss das Auto dagegen sicher verwahrt werden, kann es zu einem Betriebshof oder Verwahrplatz gebracht werden.
Für Betroffene ist wichtig: Ob eine Abschleppmaßnahme rechtmäßig war, lässt sich oft erst im Nachhinein beurteilen. Deshalb sollten Quittungen, Bescheide und Fotos sorgfältig aufbewahrt werden.
Mobiles Haltverbot: Wann darf abgeschleppt werden?
Besonders ärgerlich ist es, wenn ein Fahrzeug zunächst rechtmäßig geparkt wurde und erst später ein mobiles Haltverbot eingerichtet wird. Solche Situationen entstehen häufig bei Umzügen, Baustellen, Veranstaltungen oder Filmaufnahmen. Grundsätzlich müssen Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass sich die Verkehrsregelung ändern kann.
Nach der Rechtsprechung muss bei kurzfristig aufgestellten mobilen Haltverbotsschildern jedoch eine ausreichende Vorlaufzeit eingehalten werden. Der ADAC verweist auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Fahrzeuge bei kurzfristig eingerichteten Haltverboten grundsätzlich erst nach einer Vorlaufzeit von drei vollen Tagen kostenpflichtig abgeschleppt werden dürfen.
Wer Zweifel hat, ob die Schilder rechtzeitig aufgestellt wurden, sollte die Unterlagen prüfen lassen. Über eine Akteneinsicht kann nachvollzogen werden, wann die Haltverbotsschilder tatsächlich aufgestellt und dokumentiert wurden.
Was tun, wenn das Auto abgeschleppt wurde?
Ist klar, dass das Fahrzeug abgeschleppt wurde, sollte zunächst der Standort geklärt werden. Polizei, Ordnungsamt oder die beauftragte Abschleppfirma können mitteilen, wo das Fahrzeug steht und welche Unterlagen für die Herausgabe erforderlich sind. In der Regel werden Ausweis, Fahrzeugschein beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls ein Zahlungsnachweis verlangt.
Vor der Abholung sollte man sich erkundigen, welche Kosten konkret anfallen. Dazu können Abschleppkosten, Standgebühren, Verwaltungsgebühren und ein Verwarn- oder Bußgeld gehören. Wichtig ist eine detaillierte Rechnung. Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder an der Höhe der Kosten hat, sollte möglichst nur unter Vorbehalt zahlen und sich dies schriftlich bestätigen lassen.
Sinnvolle Schritte nach dem Abschleppen:
- bei Polizei, Ordnungsamt oder Leitstelle nach dem Fahrzeugstandort fragen
- Aktenzeichen, Abschleppunternehmen und Verwahrort notieren
- Personalausweis und Zulassungsbescheinigung Teil I bereithalten
- detaillierte Rechnung und Quittung verlangen
- bei Zweifeln Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt leisten
- Fotos vom Abstellort, Schildern und der Umgebung sichern
- Bescheid und Kostenforderung rechtlich prüfen lassen, wenn die Maßnahme fragwürdig erscheint
Wer muss die Kosten zahlen?
Bei einem rechtmäßigen Abschleppen muss in der Regel der Fahrzeughalter oder der verantwortliche Fahrer die Kosten tragen. Im öffentlichen Raum kommen neben den eigentlichen Abschleppkosten häufig Verwaltungsgebühren und ein Verwarn- oder Bußgeld hinzu. Auf Privatgrundstücken trägt zunächst meist derjenige die Kosten, der das Abschleppunternehmen beauftragt hat. Diese Kosten können anschließend vom Falschparker zurückverlangt werden.
Kommt der Fahrer rechtzeitig zurück, bevor das Fahrzeug tatsächlich abgeschleppt wurde, können trotzdem Kosten entstehen. Wurde der Abschleppwagen bereits beauftragt oder ist er schon unterwegs, kann eine sogenannte Leerfahrt berechnet werden. Auch diese Kosten können grundsätzlich ersatzfähig sein, wenn der Abschleppauftrag zu diesem Zeitpunkt berechtigt war.
Die Kostenhöhe ist regional unterschiedlich. Sie hängt unter anderem von Fahrzeugart, Tageszeit, Aufwand, Standdauer und Abschleppmethode ab. Besonders nachts, an Sonn- und Feiertagen oder bei schwierigen Bergungen können Zuschläge anfallen. Trotzdem dürfen die Kosten nicht beliebig hoch sein.
Wie teuer kann Abschleppen werden?
Ein Abschleppvorgang kann schnell mehrere hundert Euro kosten. Neben dem reinen Transport können Standgebühren, Verwaltungsgebühren, Zuschläge und gegebenenfalls Kosten für Vorbereitung oder Dokumentation hinzukommen. Bei behördlichen Maßnahmen fällt zusätzlich oft ein Verwarn- oder Bußgeld an.
Auf Privatgrundstücken hat die Rechtsprechung die Erstattungsfähigkeit begrenzt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Falschparker zwar grundsätzlich für die Kosten einer rechtmäßigen Abschleppmaßnahme haften können. Erstattungsfähig sind aber nur Kosten, die in einem ausreichenden Zusammenhang mit dem konkreten Parkverstoß stehen und sich an den ortsüblichen Kosten orientieren. Überhöhte Pauschalen oder nicht erforderliche Zusatzkosten müssen nicht ohne Weiteres akzeptiert werden.
| Kostenart | Worum es geht | Worauf man achten sollte |
|---|---|---|
| Abschleppkosten | Kosten für Anfahrt, Aufnahme und Transport des Fahrzeugs. | Die Kosten müssen angemessen und ortsüblich sein. |
| Leerfahrt | Kosten, wenn der Abschleppwagen beauftragt wurde, das Fahrzeug aber vorher entfernt wird. | Nur berechtigt, wenn der Auftrag rechtmäßig ausgelöst wurde. |
| Standgebühren | Kosten für die Verwahrung des Fahrzeugs auf einem Hof oder Verwahrplatz. | Schnelle Abholung verhindert zusätzliche Gebühren. |
| Verwaltungsgebühren | Gebühren der Behörde für Anordnung und Bearbeitung. | Sie kommen vor allem bei behördlichem Abschleppen hinzu. |
| Verwarn- oder Bußgeld | Sanktion für den Parkverstoß. | Das Bußgeld ist von den Abschleppkosten zu unterscheiden. |
Abschleppen auf Privatgrundstücken
Auch auf Privatgrundstücken kann ein falsch abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt werden. Das betrifft zum Beispiel Kundenparkplätze, private Stellplätze, Tiefgaragenzufahrten, vermietete Parkflächen oder Grundstückseinfahrten. Wer ohne Erlaubnis auf einem fremden Grundstück parkt, stört den Besitz des Berechtigten. Juristisch kann dies als verbotene Eigenmacht eingeordnet werden.
Die Grundlage dafür ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Wer den Besitz eines anderen ohne dessen Willen stört, handelt grundsätzlich widerrechtlich. Der Besitzer darf sich gegen diese Besitzstörung wehren. Dazu kann auch gehören, ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug abschleppen zu lassen.
Das bedeutet aber nicht, dass Grundstücksbesitzer völlig frei handeln können. Auch auf Privatgrundstücken gilt: Die Maßnahme muss erforderlich sein, die Kosten müssen angemessen bleiben und der Parkverstoß sollte nachweisbar dokumentiert werden. Beweisfotos sind deshalb besonders wichtig.
Was Grundstücksbesitzer vor dem Abschleppen beachten sollten
Wer ein fremdes Fahrzeug von seinem Privatgrundstück abschleppen lassen möchte, sollte zunächst die Situation dokumentieren. Empfehlenswert sind Fotos vom Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Auch Zeugen können hilfreich sein.
Der private Parkplatz sollte eindeutig beschildert sein. Auf Kundenparkplätzen, Bewohnerparkplätzen oder vermieteten Stellflächen sollte klar erkennbar sein, wer dort parken darf und welche Folgen bei unberechtigtem Parken drohen. Ein Zusatzschild mit dem Hinweis auf kostenpflichtiges Abschleppen kann spätere Streitigkeiten vermeiden.
Je nach Situation kann es sinnvoll sein, kurz zu prüfen, ob der Fahrer erreichbar ist. Sehr hohe Anforderungen bestehen daran in der Praxis meist nicht, doch der Grundsatz der Schadensminderung sollte beachtet werden. Wenn ein Fahrer in unmittelbarer Nähe erkennbar ist oder kurzfristig zurückkehrt, kann das eine Rolle spielen.
Wichtig für Grundstücksbesitzer:
- Parkverstoß mit Fotos dokumentieren
- Kennzeichen, Uhrzeit und Standort notieren
- Beschilderung und private Nutzungsregelung festhalten
- nur ein seriöses Abschleppunternehmen beauftragen
- Kosten möglichst gering halten
- Polizei informieren, wenn der Halter später nach dem Fahrzeug sucht
- Falschparker nicht einparken oder blockieren
Falschparker nicht selbst zuparken
Auch wenn die Situation ärgerlich ist: Einen Falschparker selbst einzuparken oder bewusst zu blockieren, ist keine gute Lösung. Wer das fremde Fahrzeug absichtlich an der Wegfahrt hindert, kann sich unter Umständen dem Vorwurf der Nötigung aussetzen. Das gilt auch dann, wenn der andere vorher falsch geparkt hat.
Besser ist es, den Parkverstoß zu dokumentieren und rechtlich saubere Schritte einzuleiten. Auf öffentlicher Straße sind Polizei oder Ordnungsamt zuständig. Auf Privatgrundstücken kann ein Abschleppunternehmen beauftragt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Welche Kosten sind auf Privatgrundstücken ersatzfähig?
Nach der Rechtsprechung können zu den ersatzfähigen Kosten nicht nur die reinen Abschleppkosten gehören. Auch unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundene Maßnahmen können erstattungsfähig sein, wenn sie notwendig und angemessen sind. Dazu können etwa Dokumentation, Zuordnung des Fahrzeugs, Prüfung der Abschleppmöglichkeit oder die Beauftragung eines geeigneten Fahrzeugs zählen.
Nicht alles, was auf einer Rechnung steht, muss jedoch automatisch bezahlt werden. Kosten für allgemeine Parkraumüberwachung, überhöhte Pauschalen, unnötige Zusatzleistungen oder die außergerichtliche Abwicklung von Forderungen können problematisch sein. Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, ob die Kosten in einem konkreten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen und dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen.
Wer eine sehr hohe Rechnung erhält, sollte eine detaillierte Aufschlüsselung verlangen. Wurde gezahlt, um das Fahrzeug zurückzubekommen, sollte die Zahlung bei Zweifeln ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgen.
Zurückbehaltungsrecht: Fahrzeug erst nach Zahlung?
Bei Privatparkplätzen kommt es häufig vor, dass der Standort des abgeschleppten Fahrzeugs erst nach Zahlung der Abschleppkosten mitgeteilt wird. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen anerkannt, dass bei rechtmäßiger Abschleppmaßnahme ein Zurückbehaltungsrecht bestehen kann. Das bedeutet: Der Berechtigte oder das Abschleppunternehmen kann die Herausgabe des Fahrzeugs unter bestimmten Voraussetzungen von der Zahlung der geschuldeten Kosten abhängig machen.
Für Betroffene ist das unangenehm, weil sie ihr Fahrzeug schnell zurückhaben möchten. Wer die Forderung für überhöht hält, sollte deshalb nicht einfach kommentarlos zahlen, sondern eine detaillierte Rechnung verlangen und den Vorbehalt dokumentieren. Anschließend kann geprüft werden, ob ein Teil der Zahlung zurückgefordert werden kann.
Was tun, wenn man zu Unrecht abgeschleppt wurde?
Wer der Meinung ist, zu Unrecht abgeschleppt worden zu sein, sollte zunächst Beweise sichern. Dazu gehören Fotos vom ursprünglichen Standort, von Verkehrszeichen, Markierungen, Uhrzeiten, Quittungen, Rechnungen und Schriftverkehr. Bei mobilen Haltverboten ist besonders wichtig, wann die Schilder tatsächlich aufgestellt wurden.
Im öffentlichen Raum kann gegen Kostenbescheide oder Bußgeldbescheide je nach Bescheidform Widerspruch oder Einspruch möglich sein. Die Fristen sind kurz und sollten genau beachtet werden. Auf Privatgrundstücken kann geprüft werden, ob die Forderung berechtigt, angemessen und ausreichend belegt ist.
Gerade bei hohen Kosten, unklarer Beschilderung oder zweifelhaften Zusatzgebühren kann anwaltlicher Rat sinnvoll sein. Das gilt besonders, wenn das Fahrzeug nur gegen Zahlung eines hohen Betrags herausgegeben wurde oder wenn zusätzlich ungewöhnliche Verwaltungs-, Überwachungs- oder Bearbeitungskosten verlangt werden.
Checkliste: So handeln Sie nach dem Abschleppen richtig
| Schritt | Was zu tun ist | Warum es wichtig ist |
|---|---|---|
| 1 | Polizei, Ordnungsamt oder Leitstelle anrufen. | So lässt sich klären, ob das Fahrzeug abgeschleppt oder umgesetzt wurde. |
| 2 | Standort und Abschleppfirma notieren. | Diese Angaben werden für die Abholung benötigt. |
| 3 | Rechnung und Quittung verlangen. | Nur so lassen sich Kosten später prüfen. |
| 4 | Bei Zweifeln unter Vorbehalt zahlen. | Der Vorbehalt erleichtert spätere Rückforderungen. |
| 5 | Fotos und Beweise sichern. | Wichtig für Einspruch, Widerspruch oder Rückforderung. |
| 6 | Fristen prüfen. | Bescheide und Bußgelder können kurze Rechtsmittelfristen haben. |
Zusammengefasst: Abschleppen ist erlaubt, aber nicht grenzenlos
Ein Fahrzeug darf abgeschleppt werden, wenn dafür ein rechtlicher Grund besteht. Im öffentlichen Raum geht es meist um Gefahrenabwehr, Behinderung oder erhebliche Parkverstöße. Auf Privatgrundstücken steht die Beseitigung einer Besitzstörung im Vordergrund. In beiden Fällen müssen jedoch Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Kostenangemessenheit beachtet werden.
Wer abgeschleppt wurde, sollte nicht vorschnell zahlen und den Vorgang abhaken. Eine detaillierte Rechnung, Fotos, Quittungen und gegebenenfalls der Vermerk „Zahlung unter Vorbehalt“ können wichtig sein, wenn sich später herausstellt, dass die Maßnahme oder einzelne Kostenpositionen unberechtigt waren.
Häufige Fragen zum Abschleppen
▾ Darf mein Auto sofort abgeschleppt werden?
Das hängt vom Einzelfall ab. Bei Behinderung, Gefahr, Feuerwehrzufahrt, Behindertenparkplatz ohne Berechtigung oder blockierter Einfahrt kann Abschleppen schnell zulässig sein. Bei geringfügigen Parkverstößen ohne Behinderung kann ein Abschleppen dagegen unverhältnismäßig sein.
▾ Muss ich die Abschleppkosten sofort bezahlen?
In der Praxis wird das Fahrzeug häufig erst nach Zahlung herausgegeben. Wer Zweifel an der Forderung hat, sollte eine detaillierte Rechnung verlangen und möglichst nur unter Vorbehalt zahlen. Danach kann geprüft werden, ob eine Rückforderung möglich ist.
▾ Darf ein Falschparker auf Privatgrund abgeschleppt werden?
Ja, wenn das Fahrzeug unberechtigt auf einem privaten Grundstück, Kundenparkplatz oder Stellplatz steht und dadurch der Besitz des Berechtigten gestört wird. Wichtig sind eine klare Beschilderung, Dokumentation und angemessene Kosten.
▾ Darf ich einen Falschparker selbst zuparken?
Davon ist dringend abzuraten. Wer ein fremdes Fahrzeug absichtlich blockiert, kann sich unter Umständen dem Vorwurf der Nötigung aussetzen. Besser ist es, den Verstoß zu dokumentieren und Polizei, Ordnungsamt oder ein Abschleppunternehmen einzuschalten.
▾ Was gilt bei mobilen Haltverboten?
Bei kurzfristig aufgestellten mobilen Haltverbotsschildern muss eine ausreichende Vorlaufzeit eingehalten werden. Wird diese nicht beachtet, können Abschleppkosten angreifbar sein. Entscheidend ist, wann die Schilder tatsächlich aufgestellt und dokumentiert wurden.
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