Fahrzeug abgeschleppt !!!
"Eben stand er doch noch da...!?" Der erster Gedanke - geklaut! Doch dann fällt der Blick auf das Haltverbotsschild - abgeschleppt! Ärgerlich, denn das kostet nicht nur Zeit, sondern auch Geld.
Gründe gibt es genug - wie u.a. überteuerte Parkhäuser und Parkplatznot - um sein allerliebstes Stück mal eben schnell dort zu Parken wo man nicht darf. Minuten später ist man Besitzer eines Knöllchens oder hängt im schlimmsten Fall sogar am Abschlepphaken.
Wann dürfen Fahrzeuge grundsätzlich polizeilich abgeschleppt werden?
Sofort abgeschleppt werden darf u.a.:
- wer andere behindert oder gefährdet (z.B. Fußgängerüberweg, Feuerwehrzufahrt, im absoluten Halteverbot aber auch in einem befristet eingerichteten Halteverbot)
- wenn man die Parkzeit länger als eine Stunde überzogen hat
- wer sein Auto unverschlossen abstellt (Diebstahl Vorbeugung)
- Parken auf einem Behindertenparkplatz (ohne entsprechende Berechtigung)
- wer sein Auto auf einem Radweg abstellt
- Parken vor Grundstückseinfahrten
- bis zu 15 m vor und hinter Haltestellenschildern
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 m und auf Vorfahrtsstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften
Polizeiliche Abschleppmaßnahmen müssen jedoch hierbei folgende Grundsätze immer beachten:
- Der Grundsatz einer Notwendigkeit, d.h. notwendig ist eine Maßnahme, wenn ohne die Maßnahme der polizeiliche Zweck nicht erreicht werden kann.
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. verhältnismäßig ist eine Maßnahme, wenn sie nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg steht.
Die Polizei darf nicht in jedem Fall abschleppen lassen – Beispiel:
Ein abgestelltes Fahrzeug ohne Parkscheibe darf nicht ohne Weiteres abgeschleppt werden, wenn in der näheren Umgebung noch freie Parkplätze zur Verfügung stehen.
Falschparker auf Privatgelände abschleppen lassen
So mancher Autofahrer nimmt es hierbei nicht so genau und stellt sein Fahrzeug kurzerhand auf einem fremden Privat- oder Kundenparkplatz ab.
Hier stellt sich die Frage: Darf ich ein fremdes Fahrzeug auf meinem privaten Grundstück abschleppen lassen?
Grundsätzlich ja. Grundstücksinhaber müssen es sich nicht gefallen lassen, dass ein Fahrzeug ohne Erlaubnis auf ihrem Grund abgestellt wird. Dagegen darf man sich wehren, indem man ein Abschleppunternehmen damit beauftragt, das Fahrzeug zu entfernen.
Rechtlich gesehen ist dies eine „Selbsthilfe“ des Grundstücksbesitzers gemäß § 859 Abs. 3 BGB.
Doch Vorsicht!:
Hierbei sollte man nicht zu lange warten. Selbsthilfe, so legt es das Gesetz vor, muss „sofort“ erfolgen. Das bedeutet dass man sich nicht mehr auf die Selbsthilfe berufen kann, wenn z.B. der Falschparker schon einige Tage dort steht.
Jedoch ist hierfür kein klarer Zeitraum gesetzlich festgelegt, wobei diverse Gerichtsurteile mehrere Stunden als unproblematisch ansahen.
Auch bleibt man auf den Abschleppkosten sitzen, wenn das Abschleppen unzulässig war. Doch auch im Falle einer rechtmäßigen Abschleppung kann es passieren, dass man die Kosten mühsam einklagen muss.
Wie geht man effektiv gegen einen Falschparker auf Privatgelände vor und worauf sollte man achten?
Generell schreitet die Polizei gegen Falschparker auf Privatgrundstücken nur in Ausnahmefällen ein, da es sich hierbei weder um eine Ordnungswidrigkeit noch um eine Straftat handelt.
Jedoch sollte die Polizei informiert werden, wenn man sich als Grundstücksbesitzer für eine Abschleppung entschieden hat. Da der Falschparker, wenn er sein Fahrzeug nicht mehr vorfinden, in der Regel bei der Polizei anruft.
Durch die sogenannte Schadensminderungspflicht darf man das Fahrzeug des Falschparkers auch nicht weiter weg transportieren lassen, als unbedingt nötig ist. Ansonsten hat der Falschparker die Möglichkeit die Zahlung (zumindest ein Teil davon) zu verweigern.
Bloßes Versetzen eines Fahrzeuges
Verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge dürfen grundsätzlich nur soweit weggezogen werden, wie es unbedingt notwendig ist. Ein bloßes Versetzen des Fahrzeugs kommt dann in Betracht, wenn sich in der Nähe geeignete freie, der Straßenverkehrsordnung entsprechende, Parkplätze befinden. Wenn ein Fahrzeug vor dem Abschleppen geöffnet werden muss und deshalb nicht unbeaufsichtigt abgestellt werden kann, ist ein bloßes Versetzen nicht zulässig. Derartige Fahrzeuge werden auf behördliche Verwahrplätze oder auf die Betriebshöfe der Abschleppunternehmen gebracht.
Vorausgehende Grundvoraussetzungen:
Der private Stellplatz muss eindeutig als Privat- oder Kundenparkplatz gekennzeichnet sein (Schild). Zudem ist es empfehlenswert ein Zusatzschild mit dem Hinweis auf ein konsequentes Abschleppen bei Parkverstößen anzubringen.
Ebenso sollte man vor dem Auftrag eines Abschleppunternehmens den Falschparker versuchen zu ermitteln (am besten unter Zeugen). Dies zählt zur allgemeinen Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Doch was heißt das nun genau? Hierbei werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. In der Praxis reicht es völlig aus, ein paar Minuten (10-15) auf dem Fahrer zu warten.
Darauf sollte man lieber verzichten:
Das Einsperren oder Zuparken eines Falschparkers wird als strafbare Nötigung angesehen und sollte dringendst unterlassen werden. Da man hierbei den Falschparker zwingt, sein Fahrzeug gegen seinen Willen dort stehen zu lassen.
Auto abschleppen vom Privatgelände – Unterlassungserklärung die sicherste Lösung
Wem das gewisse Restrisiko, letzten Endes doch auf den Abschleppkosten sitzen zu bleiben oder zumindest lästige Scherereien zu haben zu hoch bzw. zu viel ist, für dem bleibt eine einfache und trotzdem effektive Alternative zum Abschleppen.
Hierbei wird der Falschparker per Anwaltsbrief zur Abgabe einer schriftlichen Unterlassungserklärung aufgefordert. Darin wird dieser auf den Rechtsverstoß hingewiesen und muss dafür unterschreiben, dies in Zukunft zu unterlassen. Im Wiederholungsfall ist der Falschparker verpflichtet eine schmerzhafte Vertragsstrafe zu leisten und muss zudem die Anwaltsgebühren für das Abmahnschreiben übernehmen (zwischen 150 und 300 Euro).
Wer muss die Abschleppkosten bezahlen?
Vorerst derjenige, der das Abschleppunternehmen beauftragt hat. Diese Kosten muss der Falschparker später jedoch zurückerstatten. Zahlt er aber – wie leider häufig – nicht freiwillig, muss man diesen Anspruch per Klage durchsetzen – was mit finanziellem Risiko und Ärger verbunden ist. Zudem kann es durchaus passieren, dass der Parkplatzinhaber am Ende auf der Forderung sitzen bleibt.
Viele Grundstücksinhaber versuchen in solch einer Situation die Forderung gegen den Falschparker gleich direkt an den Abschleppunternehmer abzutreten. Was in der Praxis aber nicht immer funktioniert.
In diesem Fall hätte das Abschleppunternehmen infolge dieses übergeleiteten Anspruchs möglicherweise ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Fahrzeugs gem. § 273 BGB.
Was gehört zum Umfang eines Schadenersatzanspruchs beim Abschleppen von privaten Grundstücken?
Der Bundesgerichtshof (V ZR 229/13) hat sich erneut zur Frage des Abschleppens von privaten Grundstücken geäußert. Diesmal ging es um die Frage zur Höhe des ersatzfähigen Schadens, also konkret um die Frage, wie viel der Falschparker am Ende zu ersetzen hat.
Ersatzfähige Kosten beim Abschleppen von Fahrzeugen:
Danach gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs.
Darüber hinaus sind auch dieses Kosten ersatzfähig:
- Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen
- Prüfen auf StVO-Zulassung
- Abschätzung des Transportgutes auf Länge, Breite, Höhe, Gewicht und Gewichtsverteilung
- visuelle äußere technische Sichtung/Messung des Fahrzeugs hinsichtlich der Lademöglichkeiten und Ladungssicherung während des Transports sowie Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen Wegrollen”
- “visuelle äußere Sichtung auf bereits vorhandene Schäden und deren Protokollierung”
Wie teuer wird ein Abschleppen?
Die Höhe der Kosten für einen Abschleppvorgang berechnet sich nach:
- Fahrzeugart (zum Beispiel PKW, LKW, Bus)
- Zeitpunkt des Abschleppens
- Dauer, in der das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen steht
Zudem kommen noch die Verwaltungsgebühren hinzu, welche sich nach dem Aufwand für den Einsatz des Personals und der Sachmittel des Ordnungs- und Verkehrsdienstes richten.
Da falsches Parken in der Regel eine Ordnungswidrigkeit darstellt, kommt in diesem Fall noch ein Verwarn- oder Bußgeld hinzu, dessen Höhe vom jeweiligen Parkverstoß abhängt.
Hierbei kann schnell eine Summe von rund 300 Euro zusammenkommen.
Generell sollte man aber immer mit einen Betrag ab 100 Euro rechnen.
Wichtig:
Kosten fallen auch dann an, wenn man sein Fahrzeug vor dem Eintreffen des Abschleppwagens weggesetzt hat. In diesem Fall wird der Abschleppauftrag zwar nicht ausgeführt, aber die sogenannte Leerfahrt will auch bezahlt werden.
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