Geparkt, abgeschleppt und zur Kasse gebeten – so erging es vielen schon! Je nachdem, wo man geparkt hat, wurde die Polizei oder ein vom Parkplatzbesitzer beauftragter Abschleppdienst tätig.
Ärgerlich dabei ist, dass die Kosten dafür meist ein Vielfaches der Parkbuße ausmachen.
Abschleppmaßnahmen werden in der Regel dann durchgeführt, wenn Kraftfahrzeuge so im öffentlichen Straßenraum abgestellt wurden, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingetreten oder zu erwarten ist.
Falschparken
Falschparken liegt generell immer dann vor, wenn ein entsprechendes Schild des Eigentümers oder die Straßenverkehrsordnung (StVO) das Parken oder Halten verbietet. Wenn im öffentlichen Verkehrsraum nötig, erfolgt das Abschleppen in der Regel durch die Polizei. Auf privaten Parkplätzen kann jedoch der Eigentümer die Regeln festlegen, z. B. Parkhöchstdauer für den Einkauf. Manchmal wird dort am Fahrzeug vorher noch ein Hinweis angebracht, auf dem das Abschleppen angedroht wird, wenn ein regelwidriger Parkvorgang festgestellt wird.
Auto abgeschleppt – doch wie und wo bekommt man sein Fahrzeug schnellstmöglich wieder zurück?
Als erstes sollten man bei der nächsten Polizeidienststelle anrufen. Dort erfährt man ob ein Fahrzeug definitiv abgeschleppt wurde und auch durch wen.
Gegen Bezahlung der entstandenen Kosten der Abschleppung kann das Fahrzeug mit folgenden Unterlagen abgeholt werden:
Abholung durch Fahrzeughalter bzw. halterin:
- Kfz-Brief oder -Schein
- Personalausweis oder Reisepass
- Zahlungsmittel
Abholung durch Andere:
- Kfz-Brief oder -Schein
- Personalausweis oder Reisepass
- Vollmacht, wenn weder Kfz-Brief noch der -Schein vorliegt
- Zahlungsmittel
Tipp:
Eine nicht gerade seltene Vorgangsweise ist, dass Ihnen der Standort Ihres Autos nach dem Abschleppen nur nach Rechnungszahlung genannt wird.
Hierbei können Sie wie folgt vorgehen:
Verlangen Sie eine detaillierte Rechnung und falls eine Zahlung nicht abzuwenden ist, lassen Sie sich quittieren, dass Sie nur unter Vorbehalt bezahlen.
Die Polizei rufen bzw. drohen Sie damit.
Drohen Sie damit, dass Sie einen Rechtsanwalt einschalten werden, um sich gegen dieses Vorgehen zu wehren. Dies führt häufig dazu, dass Sie Ihr Fahrzeug bekommen.
Auch ist es möglich, den geforderten Betrag beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, um damit das am Fahrzeug geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht abzuwenden. Gibt man den hinterlegten Betrag nicht frei, muss vor Gericht der Anspruch auf die Kosten rund ums Abschleppen geklärt werden.
Unberechtigtes Auto Abschleppen
Es gibt Firmen (Dienstleistungsfirmen) die im Auftrag von Parkplatzbesitzern auf Parkplätzen systematisch nach Falschparkern Ausschau halten.
In der Regel können die Abschleppkosten zwischen 100 und 300 Euro betragen. Nicht selten aber schlagen solche Unternehmen dann auch die Tätigkeit der Dienstleistungsfirma mit auf die Rechnung, was natürlich nicht zulässig ist!
Da Falschparker lediglich die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten zu erstatten haben. Dazu zählen laut BGH unter anderem die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind: Etwa um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen sowie dessen Besichtigung und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden.
Nicht zu erstatten sind dagegen Kosten, die für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken erhoben wurden.
Fälle in der eine Überprüfung der Kosten gerechtfertigt ist:
Ihr Fahrzeug wird von einem Parkplatz abgeschleppt und Sie bekommen es erst gegen Zahlung eines hohen Betrages wieder.
Ihr Wagen wurde zwar nicht abgeschleppt, Sie erhalten aber eine Aufforderung, die Kosten für die Vorbereitung des Abschleppens und die Beweissicherung zu zahlen.
Sie sollen z. B. eine Pauschale für die Einschaltung eines Parkwächters, Fahrtkostenpauschale oder Ermittlungs- und Mahnkosten bezahlen.
Ihr Fahrzeug wird z. B. nachts von einem leeren Parkplatz abgeschleppt. Dann kann das Abschleppen unverhältnismäßig sein.
Sie wurden von einem Supermarkt- oder Fitnessunternehmen-Parkplatz abgeschleppt, ohne dass versucht wurde, sie vorher auszurufen bzw. aufzufinden. Dies kann - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - zumutbar und damit als milderes Mittel erforderlich sein.
Punkte die den privaten Bereich (Privatgelände, Privatparkplatz) betreffen:
Existiert überhaupt ein Auftrag an die Dienstleistungsfirma, den Parkplatz zu überwachen und unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen? Lassen Sie sich einen Nachweis dafür zeigen.
Ist das Abschleppen verhältnismäßig (z. B. bei nächtlichem Abschleppen von einem leeren Supermarktparkplatz)?
Geht die Forderung über das eigentliche Abschleppen hinaus (Kosten für die Beweissicherung oder Parkraumüberwachung, Fahrtkostenpauschalen etc.)?
Gibt es Schilder, die das Abschleppen bei unberechtigtem Parken androhen?
Im Zweifelsfall sollten Sie daher immer einen Rechtsanwalt einschalten, der die Forderung überprüft, da juristisch gesehen noch nicht alle Fragen rund um das Abschleppen abschließend geklärt sind. Auch wenn Sie bereits bezahlt haben, können Sie u. U. Ihr Geld – wenn auch nur teilweise - zurückverlangen.
Für das Abschleppen eines Fahrzeuges sind Fahrer und Halter haftbar
Die Abschleppkosten kann der Fahrzeughalter – anders als beim Bußgeld fürs Falschparken – nicht umgehen, mit der Aussage, nicht selbst gefahren zu sein. In diesem Fall kann sowohl der Fahrzeughalter als auch der Fahrzeugführer herangezogen werden.
Wichtig zum Thema Abschleppen – auch eine Leerfahrt wird berechnet!
Kommt der Falschparker vor dem Eintreffen des Abschleppwagens zu seinem Fahrzeug zurück, so werden ihm dennoch die Kosten der Leerfahrt berechnet.
Manchmal reicht ein bloßes Versetzen des Fahrzeugs
Grundsätzlich dürfen verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge nur soweit abgeschleppt (weggezogen) werden, wie es unbedingt notwendig ist. Ein bloßes Versetzen des Fahrzeugs kommt dann in in Frage, wenn sich in der Nähe geeignete freie, der Straßenverkehrsordnung entsprechende Parkplätze befinden.
Tipp für Urlauber:
Hat man sein Fahrzeug während des Urlaubs zu Hause auf der Straße geparkt, so ist es schon vorgekommen, dass genau an dieser Stelle eine Baustelle entsteht (zum Beispiel bei Straßenarbeiten). Wird das Auto aus diesem Grund abgeschleppt, muss man die Kosten später begleichen. Man darf sich nicht darauf verlassen, dass sich die Beschilderung in der Zwischenzeit nicht ändert. Daher sollte man jemanden bitten, alle drei Tage nach dem Auto zu schauen.
Nach dem Abschleppen (bei der Abholung) auf Schäden überprüfen
Überprüfen Sie Ihr Fahrzeug auf Beschädigungen. Achten Sie auf die Felgen, Lackschäden durch Haltebänder und Reifenschäden.
Automatikfahrzeuge müssen i. d. R. auf einen Abschleppwagen aufgeladen werden, bei Fahrzeugen, die lediglich auf einer sog. Abschleppachse fixiert und mit einer rollenden Achse abgeschleppt werden, können Beschädigungen an Getriebe oder Lenkung auftreten.
Holen Sie das abgeschleppte Fahrzeug nicht ohne Zeugen und dokumentieren Sie mittels Digitalkamera was Ihnen bedenklich vorkommt.
Beachten Sie hierbei, dass das Abschleppunternehmen meist unter Zeitdruck arbeitet - Rücksichtnahme auf Ihr Eigentum findet nur sehr begrenzt statt.
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