Geparkt, abgeschleppt und anschließend zur Kasse gebeten: Diese Situation haben viele Autofahrer schon erlebt. Besonders ärgerlich ist, dass die Abschleppkosten oft deutlich höher ausfallen als das eigentliche Verwarnungs- oder Bußgeld wegen Falschparkens. Je nach Fall können Polizei, Ordnungsamt, Grundstückseigentümer oder private Parkplatzbetreiber beteiligt sein.
Ob eine Abschleppmaßnahme zulässig ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Im öffentlichen Verkehrsraum geht es vor allem darum, ob das Fahrzeug eine Gefahr verursacht, den Verkehr behindert, Rettungswege blockiert oder gegen ein Halte- oder Parkverbot verstößt. Auf privaten Parkflächen stehen dagegen Besitzrechte des Eigentümers oder Betreibers im Vordergrund. Dort können Fahrzeuge abgeschleppt werden, wenn sie unberechtigt abgestellt wurden und die Regeln klar erkennbar waren.
Kurz erklärt: Ist das Auto verschwunden, sollte zuerst bei Polizei oder Ordnungsamt nachgefragt werden. Dort erfährt man meist, ob das Fahrzeug abgeschleppt wurde und wohin es gebracht wurde. Bei privaten Parkplätzen kann der Betreiber oder das beauftragte Abschleppunternehmen zuständig sein. Wichtig ist, Rechnung und Unterlagen genau zu prüfen, Schäden sofort zu dokumentieren und bei zweifelhaften Forderungen nur unter Vorbehalt zu zahlen.
Wann darf ein Auto abgeschleppt werden?
Ein Fahrzeug darf nicht schon deshalb abgeschleppt werden, weil es irgendwo unerwünscht steht. Es kommt darauf an, ob eine rechtliche Grundlage besteht und ob das Abschleppen verhältnismäßig ist. Im öffentlichen Verkehrsraum kann eine Abschleppmaßnahme zum Beispiel gerechtfertigt sein, wenn ein Fahrzeug im absoluten Halteverbot steht, Rettungswege blockiert, Einfahrten versperrt, auf Behindertenparkplätzen ohne Berechtigung parkt oder den Verkehr gefährdet.
Auch bei kurzfristig eingerichteten Haltverboten, etwa wegen Baustellen, Umzügen oder Veranstaltungen, kann ein Fahrzeug abgeschleppt werden. Entscheidend ist, ob die Beschilderung rechtzeitig und erkennbar aufgestellt wurde. Wer sein Auto längere Zeit im öffentlichen Straßenraum abstellt, sollte deshalb dafür sorgen, dass jemand regelmäßig nach dem Fahrzeug schaut.
Auf privaten Parkplätzen gilt eine andere Ausgangslage. Dort darf der Eigentümer oder Betreiber festlegen, wer dort parken darf und unter welchen Bedingungen. Typische Beispiele sind Kundenparkplätze von Supermärkten, Fitnessstudios, Arztpraxen oder Wohnanlagen. Wer dort ohne Berechtigung parkt oder die zulässige Parkdauer überschreitet, kann eine Besitzstörung begehen. Der Betreiber darf dann unter bestimmten Voraussetzungen abschleppen lassen.
Falschparken im öffentlichen Verkehrsraum
Falschparken liegt immer dann vor, wenn ein Fahrzeug entgegen der Straßenverkehrsordnung oder entgegen einer wirksamen Beschilderung abgestellt wird. Nicht jedes Falschparken führt automatisch zum Abschleppen. Ein Verwarnungsgeld oder Bußgeld kann ausreichen, wenn keine konkrete Behinderung oder Gefahr besteht.
Anders sieht es aus, wenn das Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer behindert oder wichtige Flächen blockiert. Dazu zählen unter anderem Feuerwehrzufahrten, Bushaltestellen, Gehwege, Radwege, Ladezonen, Einmündungen oder Parkplätze für Menschen mit Behinderung. In solchen Fällen kann die Behörde das Fahrzeug entfernen lassen, auch wenn der Fahrer nur kurz weg ist.
Die Kosten trägt in der Regel der Halter oder der Verantwortliche. Anders als beim Bußgeld kann sich der Halter bei den Abschleppkosten nicht immer darauf berufen, nicht selbst gefahren zu sein. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug die Störung verursacht hat.
Falschparken auf privaten Parkplätzen
Auf privaten Parkflächen gelten die Regeln des Eigentümers oder Betreibers. Diese Regeln müssen für Autofahrer aber erkennbar sein. Deshalb sollten Hinweisschilder am Parkplatz deutlich machen, wer dort parken darf, wie lange geparkt werden darf und welche Folgen ein Verstoß haben kann.
Private Parkplatzbetreiber dürfen Falschparker grundsätzlich abschleppen lassen, wenn das Fahrzeug unberechtigt auf dem Grundstück steht. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach bestätigt, dass der Grundstücksbesitzer eine solche Besitzstörung beseitigen lassen darf. Erstattungsfähig sind aber nur Kosten, die notwendig und angemessen sind.
Problematisch wird es, wenn zusätzlich zur eigentlichen Abschleppmaßnahme hohe Pauschalen für Parkraumüberwachung, Verwaltung, Mahnung oder sonstige Dienstleistungen verlangt werden. Solche Kosten sind nicht automatisch erstattungsfähig. Der BGH hat ausdrücklich Grenzen für überhöhte Abschleppkosten gezogen und klargestellt, dass allgemeine Parkraumüberwachung nicht ohne Weiteres dem Falschparker auferlegt werden darf.
Auto abgeschleppt: So findet man sein Fahrzeug wieder
Wenn das Fahrzeug verschwunden ist, sollte zuerst die nächste Polizeidienststelle oder das Ordnungsamt kontaktiert werden. Dort lässt sich häufig feststellen, ob das Auto im öffentlichen Raum abgeschleppt wurde. Hilfreich sind Kennzeichen, Fahrzeugmodell, Farbe, letzter Standort und Zeitpunkt des Abstellens.
Wurde das Fahrzeug von einem privaten Parkplatz abgeschleppt, ist die Auskunft manchmal schwieriger. Dann kann der Betreiber des Parkplatzes, das dort angebrachte Hinweisschild oder das beauftragte Abschleppunternehmen weiterhelfen. Auf manchen Parkplätzen sind Telefonnummern für genau diesen Fall angegeben.
Bei der Abholung werden meist bestimmte Unterlagen benötigt. Dazu gehören ein Ausweisdokument, die Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II, ein Nachweis der Berechtigung und ein Zahlungsmittel. Holt eine andere Person das Fahrzeug ab, kann zusätzlich eine Vollmacht verlangt werden.
Welche Unterlagen werden bei der Abholung benötigt?
Die genauen Anforderungen können je nach Behörde, Abschleppunternehmen oder Parkplatzbetreiber unterschiedlich sein. In der Praxis werden aber häufig ähnliche Unterlagen verlangt.
- Bei Abholung durch den Halter: Personalausweis oder Reisepass, Fahrzeugpapiere und Zahlungsmittel.
- Bei Abholung durch eine andere Person: Ausweis, Fahrzeugpapiere, gegebenenfalls Vollmacht des Halters und Zahlungsmittel.
- Bei Firmenfahrzeugen: Nachweis der Nutzungsberechtigung, Vollmacht oder Firmenunterlagen.
- Bei Leasing- oder Finanzierungsfahrzeugen: Fahrzeugpapiere oder sonstige Nachweise, die den berechtigten Besitz belegen.
Vor der Abholung lohnt sich ein Anruf. So lässt sich klären, welche Dokumente tatsächlich benötigt werden und ob Barzahlung, Kartenzahlung oder Überweisung möglich ist.
Muss man vor Ort sofort zahlen?
In vielen Fällen wird die Herausgabe des Fahrzeugs von der Zahlung der Abschleppkosten abhängig gemacht. Besonders bei Privatparkplätzen berufen sich Abschleppunternehmen oder Parkplatzbetreiber häufig auf ein Zurückbehaltungsrecht. Das bedeutet: Das Fahrzeug wird erst herausgegeben, wenn die geforderten Kosten bezahlt sind.
Ob die Forderung in voller Höhe berechtigt ist, ist damit noch nicht entschieden. Wer die Rechnung für überhöht hält, sollte eine detaillierte Rechnung verlangen und möglichst nur unter Vorbehalt zahlen. Der Zusatz „Zahlung unter Vorbehalt“ sollte auf der Quittung oder dem Zahlungsbeleg vermerkt werden. So bleibt die Möglichkeit, später eine teilweise Rückforderung prüfen zu lassen.
Eine aktuelle Zusammenfassung der Rechtslage weist ebenfalls darauf hin, dass Falschparker auf Privatgrund grundsätzlich zahlen müssen, aber überhöhte oder nicht ersatzfähige Kosten überprüft werden können.
Welche Abschleppkosten sind zulässig?
Die Kosten hängen vom Ort, der Tageszeit, dem Aufwand und dem Abschleppunternehmen ab. Im öffentlichen Bereich kommen neben den eigentlichen Abschleppkosten häufig Verwaltungsgebühren hinzu. Auf privaten Parkplätzen werden oft Pauschalen verlangt. Entscheidend ist, ob die Kosten angemessen und durch den konkreten Abschleppvorgang veranlasst sind.
Erstattungsfähig können die Kosten für das Abschleppen selbst, die Vorbereitung des Abschleppvorgangs, die Halterermittlung, die Dokumentation des Fahrzeugs und die Verwahrung sein. Nicht ohne Weiteres erstattungsfähig sind dagegen allgemeine Überwachungskosten, pauschale Verwaltungskosten, überzogene Bearbeitungsgebühren oder Kosten, die nicht unmittelbar mit der Beseitigung der konkreten Störung zusammenhängen.
Der BGH hat entschieden, dass Falschparker keine unangemessen hohen Abschleppkosten tragen müssen. Maßstab ist, was ein verständiger Mensch in der konkreten Situation für erforderlich halten durfte.
Leerfahrt: Kosten auch ohne Abschleppen möglich
Eine sogenannte Leerfahrt liegt vor, wenn der Abschleppwagen bereits bestellt wurde, der Falschparker aber vor dem tatsächlichen Abschleppen zurückkommt und wegfährt. Auch dann können Kosten entstehen. Ob diese verlangt werden dürfen, hängt davon ab, ob der Auftrag bereits erteilt war und ob die Kosten tatsächlich angefallen sind.
Für Autofahrer ist das besonders ärgerlich, weil das Fahrzeug gar nicht abgeschleppt wurde. Trotzdem kann die Forderung berechtigt sein, wenn der Abschleppdienst bereits unterwegs war. Auch hier sollte eine nachvollziehbare Rechnung verlangt werden. Pauschale oder überhöhte Forderungen sollten geprüft werden.
Kommt der Fahrer rechtzeitig zurück, sollte er das Fahrzeug sofort entfernen und sich Name, Uhrzeit und Umstände notieren. Gibt es Streit über eine Leerfahrt, können Fotos, Zeugen oder Zeitangaben hilfreich sein.
Wenn ein bloßes Umsetzen ausgereicht hätte
Abschleppen muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass die Maßnahme nicht weiter gehen darf, als zur Beseitigung der Störung erforderlich ist. In manchen Fällen reicht es aus, ein Fahrzeug nur wenige Meter umzusetzen, statt es auf einen entfernten Verwahrplatz zu bringen.
Ob ein bloßes Umsetzen genügt hätte, hängt vom Einzelfall ab. Im öffentlichen Verkehrsraum kann ein Fahrzeug zum Beispiel auf einen nahegelegenen freien Parkplatz versetzt werden, wenn dadurch die Gefahr oder Behinderung beseitigt wird. Auf privaten Parkplätzen wird dagegen häufig vollständig abgeschleppt, weil der Eigentümer seine Fläche wieder frei haben möchte.
Wird ein Fahrzeug unnötig weit entfernt oder entstehen dadurch besonders hohe Kosten, kann eine Überprüfung sinnvoll sein.
Wann sollten Abschleppkosten überprüft werden?
Nicht jede hohe Rechnung ist automatisch unzulässig. Dennoch gibt es typische Fälle, in denen eine genauere Prüfung sinnvoll ist. Das gilt besonders bei privaten Parkplatzflächen, auf denen externe Dienstleister systematisch Falschparker erfassen und hohe Pauschalen verlangen.
- Das Fahrzeug wurde nur kurz auf einem fast leeren Parkplatz abgestellt.
- Die Rechnung enthält hohe Pauschalen für Parkraumüberwachung oder Verwaltung.
- Es gibt keine klar erkennbare Beschilderung mit Parkregeln und Abschleppandrohung.
- Das Fahrzeug wurde nicht abgeschleppt, trotzdem werden hohe Vorbereitungskosten verlangt.
- Die Kosten liegen deutlich über ortsüblichen Abschleppkosten.
- Der Standort des Fahrzeugs wird nur gegen sofortige Zahlung genannt.
- Es werden Mahn-, Ermittlungs- oder Bearbeitungskosten verlangt, die nicht nachvollziehbar sind.
In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, zunächst nur unter Vorbehalt zu zahlen und anschließend anwaltlich oder durch eine Verbraucherberatung prüfen zu lassen, ob eine Rückforderung möglich ist.
Schäden nach dem Abschleppen dokumentieren
Bei der Abholung sollte das Fahrzeug sofort auf Schäden überprüft werden. Besonders zu beachten sind Felgen, Reifen, Stoßfänger, Schweller, Lack, Unterboden und Türbereiche. Auch Spuren durch Haltebänder oder Radaufnahmen sollten dokumentiert werden.
Automatikfahrzeuge, Elektroautos, Allradfahrzeuge und Fahrzeuge mit besonderen Getriebesystemen können empfindlich auf falsches Abschleppen reagieren. Viele Modelle dürfen nicht einfach mit einer rollenden Achse abgeschleppt werden, sondern müssen vollständig aufgeladen werden. Der ADAC weist darauf hin, dass sich die zulässige Abschleppmethode je nach Fahrzeug und Getriebe unterscheidet.
Wer Schäden feststellt, sollte sofort Fotos machen, Zeugen hinzuziehen und den Schaden beim Abschleppunternehmen schriftlich anzeigen. Das Fahrzeug sollte möglichst nicht ohne Dokumentation vom Hof gefahren werden, wenn sichtbare Schäden vorhanden sind.
Besonderer Tipp für Urlauber und Langzeitparker
Wer sein Fahrzeug während eines Urlaubs längere Zeit im öffentlichen Straßenraum abstellt, sollte nicht davon ausgehen, dass sich die Beschilderung nicht ändert. Baustellen, Umzüge, Veranstaltungen oder kurzfristige Haltverbote können dazu führen, dass ein ursprünglich erlaubter Parkplatz später gesperrt wird.
Deshalb ist es sinnvoll, eine vertraute Person zu bitten, regelmäßig nach dem Fahrzeug zu sehen. Als Faustregel wird häufig empfohlen, alle paar Tage kontrollieren zu lassen, ob neue Schilder aufgestellt wurden. So lässt sich verhindern, dass das Auto während der Abwesenheit abgeschleppt wird.
Besonders in Innenstädten, Wohngebieten mit Baustellen oder bei längeren Reisen kann diese Vorsorge viel Ärger und Kosten vermeiden.
Was tun, wenn das Abschleppen unberechtigt war?
War das Abschleppen unberechtigt oder die Rechnung überhöht, können Betroffene eine Rückforderung prüfen lassen. Wichtig ist, alle Unterlagen aufzubewahren: Rechnung, Quittung, Fotos vom Parkplatz, Beschilderung, Standort des Fahrzeugs, Uhrzeiten, Schriftverkehr und mögliche Zeugenaussagen.
Wurde unter Vorbehalt gezahlt, sollte dies dokumentiert sein. Danach kann schriftlich eine Rückzahlung des überhöhten oder unberechtigten Betrags verlangt werden. Bei größeren Summen oder schwieriger Rechtslage ist anwaltlicher Rat sinnvoll.
Gerade bei privaten Parkplätzen ist die Rechtslage oft vom konkreten Einzelfall abhängig. Beschilderung, Parkdauer, Uhrzeit, Auslastung des Parkplatzes, Art der Forderung und die tatsächlichen Kosten können eine Rolle spielen.
Auto abgeschleppt: Ruhig bleiben und Unterlagen sichern
Ein abgeschlepptes Auto ist ärgerlich, aber die Situation lässt sich meist schnell klären. Wichtig ist, zuerst den Standort des Fahrzeugs zu ermitteln, die Rechnung genau zu prüfen und das Auto bei der Abholung sorgfältig auf Schäden zu kontrollieren. Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder an der Höhe der Kosten hat, sollte Belege sichern und nicht vorschnell auf Ansprüche verzichten.
Besonders bei privaten Parkplatzbetreibern lohnt sich ein genauer Blick auf die Rechnung. Abschleppkosten dürfen verlangt werden, wenn das Fahrzeug unberechtigt abgestellt wurde und die Maßnahme erforderlich war. Überhöhte Pauschalen, allgemeine Überwachungskosten oder nicht nachvollziehbare Zusatzkosten müssen jedoch nicht immer akzeptiert werden.
Weiterführende Links und Quellen
>> Was darf die Polizei im Straßenverkehr?
>> Fahrzeug abgeschleppt
>> Weitere Tipps rund ums Automobil
>> ADAC: Auto abgeschleppt - Kosten und Rechte
>> BGH: Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten
>> BGH V ZR 30/11: Abschleppkosten und Parkraumüberwachung
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine Abschleppmaßnahme oder einzelne Kostenpositionen rechtmäßig sind, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.
