Die Unterscheidung der Feinstaubplaketten (Schadstoffgruppen)
Benzin-Kraftfahrzeuge, die entweder keinen Katalysator, einen ungeregelten Katalysator oder einen US- Katalysator 1, gekennzeichnet durch die Schlüsselnummern 03 der 11, können keine Feinstaubplakette erhalten. In Frankfurt am Main sind dabei Fahrzeuge, die mit Gas-, Elektro- oder Brennstoffzellen angetrieben werden, davon ausgenommen. Auch München erlaubt Kraftfahrzeuge, zur Personenbeförderung, welche mit einem Elektro- oder Wasserstoffantrieb ausgestattet sind. Diese Kraftfahrzeuge, sowie andere Fahrzeuge, der Emissionsklasse Euro 1 oder noch höher, erhalten eine grüne Feinstaubplakette. Diesel-Fahrzeuge müssen unterschiedlich und genauer zugeordnet werden, da diese Fahrzeuge einen höheren Ausstoß an Feinstaub haben.
Die Definition, der vier Schadstoffgruppierungen sind in Anhang 2, der 35. Verordnung des BImSch festgelegt, sie richten sich nach den EU-Linien für das Emissionsschutzrecht. Durch Emissionsschlüsselnummer eines Fahrzeuges wird die Vorraussetzung der jeweiligen Richtlinie gegenüber der Ausgabestelle nachgewiesen. Aus diesem Grunde hat der Bundesminister für Verkehr, die Schadstoffgruppen im Verkehrsblatt (VKBl. 2006 S. 867) bekannt gemacht und eine Schlüsselnummernzuordnung veröffentlicht. Die Emissionsklassen sind nicht identisch zu den Verordnungen der Schadstoffgruppen.
Die Emissionsschlüsselnummern können wie folgend ermittelt werden:
- in älteren Fahrzeugscheinen, welche vor dem 1.10.2005 vergeben wurden, sind es die zwei letzten Zahlen unter dem Punkt „zu 1“
- bei darauf folgenden Zulassungsbescheinigungen Teil I, sind es die zwei letzten Ziffern unter dem Punkt „14.1“.
Für Nutzfahrzeuge, wie Lastkraftwagen und Busse, gelten spezifische Schlüsselnummern (z.B. PKW´s und Wohnmobile unter 2,8 Tonnen).
Bei Kraftfahrzeugen, mit einer ausländischen Zulassung, ist die Schadstoffgruppierung nicht immer handfest aus den Fahrzeugpapieren zu erkennen. Daher wird ein erleichtertes Verfahren eingesetzt, das sich nach dem Jahr der Erstzulassung richtet. Eine erleichternde Hilfestellung dazu kann der TÜV bieten.
Alte Kat-Personenkraftwagen und Freigabe durch Europäische Union
Für alte G-Kat-Kraftfahrzeuge mit den Schlüssel-Nummern 01, 02 sowie 77 wurde anfangs vom Gesetzgeber versäumt, eine Zulassung bei der EU für diese Fahrzeuge zu beantragen. Inzwischen kann man auch für diese Fahrzeuge Plaketten beantragen.
Diese, seit 8. Dezember 2007 in Kraft getretene Verordnung betrifft größtenteils Fahrzeuge, die zwischen 1980 und noch den Anfangsjahren der 90er Jahre hergestellt wurden. Sofern diese Fahrzeuge über einen so genannten geregelten Katalysator (G-Kat) verfügen, bekommen auch sie eine grüne Feinstaubplakette.
Personenkraftwagen mit einem G-Kat und den Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11 konnten zum größten Teil noch bis zum 31. Dezember 2009 in den Umweltzonen ohne Plakette fahren .
Frankreich, sowie die BeNeLux-Staaten erwägen ebenfalls, Umweltzonen einzuführen.
Feinstaub Gruppe 1 |
Feinstaub Gruppe 2
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Feinstaub Gruppe 3
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Feinstaub Gruppe 4 |
Erläuterungen:
75*: Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 2005/55/EG (vormals 88/77/EWG)[8]
27**: Laut BMVBS[9] können Fahrzeuge mit der Emissionsschlüsselnummer „27“ bzw. „0427“, einer Klartextbezeichnung „96/69/EG I“ und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2500 Kilogramm nach Nachrüstung eines Partikelfilters der Stufe PM1 die grüne Plakette erhalten (Fahrzeuge unter 2500 Kilogramm zulässigem Gesamtgewicht erreichen durch Filternachrüstung weiterhin nur „gelb“). Eine Aufrüstung von „rot“, zu „grün“, ermöglicht eine Sonderregelung.
Mehr Informationen zu Umweltzonen:
Umweltzonen in Deutschland
Umweltzonen in Europa
Feinstaubplakette - die verschiedenen Schadstoffgruppen
Grundlagen der Feinstaubplakette
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