Kfz Steuer ab 1.Juli 2009 für Drehkolben- Wankelmotor, Elektromotoren, Hybridfahrzeuge und Fahrzeuge mit alternativen Kraftstoffen
Drehkolben-bzw. Wankelmotor:
Bisher erfolgte die Besteuerung nach dem zulässigem Gesamtgewicht!
Die Besteuerung erfolgt ab 1.Juli 2009 analog zum Ottomotor. Als Hubraum wird nun das doppelte Nenn-Kammervolumen (der genaue Wert ist zukünftig in der Zulassungsbescheinigung mit angegeben). Der Mazda RX-8 ist derzeit das einzige lieferbare Wankel-Modell - mit einem Kammvolumen von 1308 cm³! Rechnet man nun das doppelte ergibt das somit ein Steuer-Volumen von 2616 cm³. Der Hubraum bezogene Steuer-Anteil errechnet sich (27 x 2 Euro) zu 54 Euro, der CO2-Anteil ((256g Co2/km - 120g CO2/km freier Grenzwert) x 2 Euro) zu 272 Euro (141 kW-Version / 256g Co2 pro km). Ergibt eine jährlich Steuer von 326 Euro.
Elektromotoren:
Für Fahrzeuge mit Elektromotoren gilt eine Steuerbefreiung von 5 Jahren ab der Erstzulassung. Nach Ablauf der Steuerbefreiung erfolgt die Besteuerung, diese ist ähnlich wie bei leichten Nutzfahrzeugen die nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht berechnet werden. Allerdings erfolgt die Berechnung mit einem um die Hälfte reduzierten Steuersatz. Unterhalb 2000 kg zul. Gesamtgewicht lautet der Steuersatz pro angefangene 200 kg dann auf 5,63 Euro.
Hybridfahrzeuge:
Die Besteuerung analog Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor (Otto bzw. Diesel). Auch hier gilt der im Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragene CO2-Wert!
alternativen Kraftstoffe:
Fahrzeuge die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, wie etwa mit Gas, Ethanol, Pflanzenöl oder Biodiesel, unterliegen dem üblichen Steuerschema für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Auch hier gilt der im Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragene CO2-Wert.
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