Diese Artikelverordnung beinhaltet in Artikel 1, der 35. Verordnung, zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, die Kennzeichnung an Kraftfahrzeugen, welche eine geringe Schadstoffbelastung, gemäß der Bundes-Immissionsschutzes Vorlage, vorweisen können. Der 2. Artikel dieser Verordnung enthält damit verbundene Veränderungen, der Straßenverkehrs-Ordnung.
Aus § 40, Absatz 1 BImSchG eröffnet sich der Zweck, dieser Verordnung. Demnach beengt oder versagt die zuständige Behörde des Straßenverkehrs, den Verkehr von Kraftfahrzeugen, soweit ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan nach § 47 Absatz 1 bzw. 2 des BImSchG dies vorsieht. Jedoch ist die Bundesregierung befugt, diese Rechtsverordnung durch die Zustimmung des Bundesrates zu handhaben, indem sie Kraftfahrzeuge, welche eine geringfügige Schadstoffbelastung aufweisen, von Verkehrsverboten auszuschließen. Dieser Ausschluss kann auch nur teilweise erfolgen. Sie legen die Kennzeichnung der Fahrzeuge, sowie die dafür erforderlichen Kriterien fest.
In der 35. Verordnung des BImSch Gesetzes ist die Regelung getroffen, in welche Schadstoffgruppen, die Kraftfahrzeuge einzuordnen sind, sowohl deren Kennzeichnung mittels Plaketten, die je nach Gruppierung zugeteilt werden. Außerdem sind hier auch Ausnahmeregeln festgelegt.
Die Einführung dementsprechender neuer Verkehrszeichen, ist in der Straßenverkehrsordnung geregelt.
Quelle: www.bmvbs.de
Mehr Informationen zu Umweltzonen:
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Feinstaubplakette - die verschiedenen Schadstoffgruppen
Grundlagen der Feinstaubplakette
(ThH)