Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht Fahrerflucht. Dies ist wiederum ein Verkehrsdelikt, das gemäß § 142 des StGB mit Punkten in Flensburg, Geldstrafen und mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Ein Verkehrsunfall Beteiligter muß bevor er die Unfallstelle verläßt, den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglichen.
Ist dies nicht möglich da keiner anwesend ist, so muß nach einer angemessenen Wartezeit die Polizei verständigt werden.
Hier nur eine Nachricht z.B. an der Windschutzscheibe zu hinterlassen, ist nicht ausreichend und gilt als Fahrerflucht!