Die aktuelle Kfz-Steuer
Wieviel für welches Fahrzeug gezahlt werden muss, erfahren Sie hier!
Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009:
Für Fahrzeuge die ab 01.07.2009 zugelassen wurden, werden nicht mehr nur, wie davor üblich, rein nach Hubraum bemessen, sondern noch zusätzlich nach CO2-Ausstoß. Eine Begrenzung der Besteuerung für Fahrzeuge mit viel Hubraum gibt es nicht mehr!
Ottomotoren:
Für Benzin-Fahrzeuge die vor dem 1. Januar 2012 zum ersten Mal zugelassen wurden gilt:
- Hubraumberechnung: 2 Euro pro angefangene 100 cm³ CO2
Berechnung: 2 Euro pro Gramm CO2/km oberhalb dem steuerfreien Grenzwert von 120g/km
Für Benzin-Fahrzeuge die ab dem 1. Januar 2012 zum ersten Mal zugelassen wurden gilt:
- Hubraumberechnung: 2 Euro pro angefangene 100 cm³ CO2
Berechnung: 2 Euro pro Gramm CO2/km oberhalb dem steuerfreien Grenzwert von 110g/km
Für Benzin-Fahrzeuge die ab dem 1. Januar 2014 zum ersten Mal zugelassen wurden gilt:
- Hubraumberechnung: 2 Euro pro angefangene 100 cm³ CO2
Berechnung: 2 Euro pro Gramm CO2/km oberhalb dem steuerfreien Grenzwert von 95g/km
Dieselmotoren:
Für Diesel-Fahrzeuge die vor dem 1. Januar 2012 zum ersten Mal zugelassen wurden gilt:
- Hubraumberechnung: 9,50 Euro pro angefangene 100 cm³CO2
Berechnung: 2 Euro pro Gramm CO2/km oberhalb dem steuerfreien Grenzwert von 120g/km
Für Diesel-Fahrzeuge die ab dem 1. Januar 2012 zum ersten Mal zugelassen wurden gilt:
- Hubraumberechnung: 9,50 pro angefangene 100 cm³ CO2
Berechnung: 2 Euro pro Gramm CO2/km oberhalb dem steuerfreien Grenzwert von 110g/km
Für Diesel-Fahrzeuge die ab dem 1. Januar 2014 zum ersten Mal zugelassen wurden gilt:
- Hubraumberechnung: 9,50 pro angefangene 100 cm³ CO2
Berechnung: 2 Euro pro Gramm CO2/km oberhalb dem steuerfreien Grenzwert von 95g/km
Steuerbefreiung für Euro 6 Diesel-Fahrzeuge:
Die Steuerbefreiung von Diesel-Pkw nach Euro 6 mit einer Erstzulassung im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010, in Höhe von 150 Euro ab 1. Januar 2011 wurde durch das sogenannte Fünfte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ wieder aufgehoben.
Diesel-Fahrzeuge mit der Euro-6 Norm deren Erstzulassung ab 1.Januar 2011 lag, erhielten eine Steuerbefreiung in Höhe von 150 Euro. Die Steuerbefreiung endete spätestens am 31. Dezember 2013, auch wenn der Wert der Befreiung nicht voll ausgeschöpft wurde.
Für Diesel-Pkw nach Euro 6, mit einer Erstzulassung im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010, galt jedoch eine Vertrauensschutzregelung. D.h. auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das betroffene Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen war bzw. bei vorübergehender Stilllegung wieder zugelassen wurde, beim zuständigen Finanzamt, wurde der Steuerfreibetrag von 150 Euro gewährt.
Erstzulassung zwischen dem 5. November 2009 und 30. Juni 2009:
Fahrzeuge die ab den 5.November 2008 und bis zum 30.Juni 2009 erstmals zugelassen worden sind, werden nach einer eventuellen Steuerbefreiung, mit der für sie günstigeren Variante berechnet. D.h. entweder gilt das neue oder das alte Steuersystem! Der günstigere Satz wird angewandt - hier handelt das Finanzamt automatisch!.
Steuerbefreiung:
Anmeldungen von neuen Fahrzeugen mit Euro-4 Norm zwischen 5. November 2008 und 30. Juni 2009 sind für 1 Jahr von der Steuer befreit! (Außer Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter, hier werden 1,20 Euro pro angefangene 100 cm³ fällig)
Anmeldungen von neuen Fahrzeugen mit Euro-5 und 6 Norm in diesen Zeitraum, entfiel die Kfz-Steuer für max. ein weiteres Jahr. Max jedoch bis 31.12.2010.
Erstzulassung vor dem 5.November 2008:
Für momentan angemeldete Fahrzeuge (angemeldet bis 4. November 2008) ändert sich nichts! Sie unterliegen weiterhin ausschließlich der „alten“ hubraumbezogenen Kfz-Steuer. Diese sollen erst ab 2013 nach der neuen Kfz-Steuer berechnet werden, konkrete Einzelheiten liegen aber noch nicht vor.
Steuerbefreiung:
Anmeldungen von Fahrzeugen mit Euro-5 Norm vor dem 5. November 2008 zahlen ab 1.1.2009 ein Jahr keine Kfz-Steuer)
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