Die Kfz-Steuer in Deutschland richtet sich heute nicht einfach nach einer exotischen Antriebsart, sondern nach klaren steuerlichen Grundregeln. Entscheidend ist vor allem, ob es sich um ein Elektrofahrzeug, ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor oder um ein Hybridmodell handelt. Der frühere Sonderblick auf einzelne Antriebsarten wie den Wankelmotor ist zwar historisch interessant, für die heutige Einordnung zählt aber vor allem, wie das Fahrzeug steuerlich klassifiziert wird.
Wankelmotor: steuerlich grundsätzlich wie ein Ottomotor behandelt
Bei Pkw mit Wankelmotor gilt seit der Umstellung der Kfz-Steuer zum 1. Juli 2009 im Grundsatz dieselbe Systematik wie bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor. Das bedeutet: Maßgeblich sind der Hubraum-Anteil und zusätzlich der CO2-Wert des Fahrzeugs. Für ältere Fahrzeuge mit Erstzulassung bis zum 30. Juni 2009 galten noch die früheren Regeln, während für neuere Pkw die CO2-orientierte Besteuerung maßgeblich ist.
Gerade bei Wankelmotoren ist wichtig, dass nicht einfach das Kammervolumen mit dem klassischen Hubraum eines Kolbenmotors gleichgesetzt wird. Für die steuerliche Einordnung kommen die in den Fahrzeugpapieren erfassten Daten zum Tragen. Wer ein älteres Wankelfahrzeug fährt oder importieren will, sollte die Steuer deshalb nicht schätzen, sondern mit den Angaben aus der Zulassungsbescheinigung oder direkt über den offiziellen Kfz-Steuer-Rechner prüfen.
Elektroautos: heute bis zu zehn Jahre steuerfrei
Bei reinen Elektrofahrzeugen ist der alte Stand von fünf Jahren Steuerbefreiung nicht mehr aktuell. Für Elektrofahrzeuge gibt es inzwischen eine deutlich längere Steuerbefreiung. Je nach Erstzulassung kann sie bis zu zehn Jahre betragen. Nach der aktuellen Verlängerung gilt die Begünstigung für begünstigte Fahrzeuge längstens bis zum 31. Dezember 2035.
Nach Ablauf der Steuerbefreiung wird ein Elektroauto nicht nach Hubraum oder CO2-Ausstoß besteuert, sondern nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Dabei gilt ein ermäßigter Satz gegenüber vergleichbaren anderen Fahrzeugarten. Für Halter bedeutet das: Bei einem reinen E-Auto fällt in vielen Fällen über Jahre hinweg überhaupt keine Kfz-Steuer an, bevor später die gewichtsabhängige Berechnung einsetzt.
Hybridfahrzeuge: keine eigene Steuerbefreiung nur wegen des Hybridantriebs
Hybridfahrzeuge werden steuerlich nicht automatisch begünstigt, nur weil sie zusätzlich elektrisch fahren können. Entscheidend ist vielmehr, dass sie im Steuerrecht grundsätzlich wie Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor behandelt werden. Bei einem Hybrid-Pkw fließen deshalb – je nach Erstzulassung – der Hubraum und der offizielle CO2-Wert in die Berechnung ein.
Das bedeutet in der Praxis: Ein sparsamer Vollhybrid oder Plug-in-Hybrid kann wegen eines niedrigeren offiziellen CO2-Werts steuerlich günstiger ausfallen als ein vergleichbarer Benziner oder Diesel. Eine pauschale Steuerbefreiung wie beim reinen Elektroauto gibt es für Hybridfahrzeuge aber nicht.
Alternative Kraftstoffe: kein eigenes Kfz-Steuersystem
Auch Fahrzeuge, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, fallen grundsätzlich nicht in ein separates Kfz-Steuermodell. Ob ein Fahrzeug mit Autogas, Erdgas, Bioethanol oder einem anderen alternativen Kraftstoff fährt, ändert an der Grundsystematik der Kfz-Steuer zunächst nichts. Maßgeblich bleibt die steuerliche Einordnung des Fahrzeugs, also insbesondere Motorart, Hubraum und CO2-Ausstoß beziehungsweise bei bestimmten Fahrzeugarten das zulässige Gesamtgewicht.
Wer sich für ein Fahrzeug mit alternativem Kraftstoff interessiert, sollte deshalb zwischen Kfz-Steuer und Energiesteuer auf den Kraftstoff unterscheiden. Steuerliche Vorteile an der Zapfsäule oder beim Kraftstoff selbst bedeuten nicht automatisch, dass auch die jährliche Kfz-Steuer niedriger ausfällt.
Seit 2021 ist der CO2-Anteil bei vielen neuen Pkw spürbar wichtiger
Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 wurde die CO2-Komponente der Kfz-Steuer stärker gestaffelt. Dadurch steigen die Steuerbeträge bei Fahrzeugen mit hohem CO2-Ausstoß deutlicher an als früher. Gerade größere Benziner, leistungsstarke Modelle und schwere SUV können dadurch spürbar höher besteuert werden als vergleichbare Fahrzeuge mit niedrigeren Emissionswerten.
Für die Praxis heißt das: Nicht nur die Antriebsart entscheidet über die Steuerhöhe, sondern zunehmend auch der konkrete Emissionswert. Wer die Kfz-Steuer vor dem Kauf einschätzen möchte, sollte deshalb immer die Daten aus Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung beziehungsweise die Herstellerangaben zum CO2-Ausstoß im Blick behalten.
Worauf Fahrzeughalter achten sollten
Bei älteren Texten zur Kfz-Steuer tauchen oft Regelungen auf, die heute nur noch historisch richtig sind. Dazu gehören etwa frühere Freibeträge, alte CO2-Grenzwerte oder die überholte fünfjährige Steuerbefreiung für Elektroautos. Wer ein Fahrzeug neu zulässt, importiert oder ummeldet, sollte deshalb immer mit den aktuellen Daten rechnen.
Am zuverlässigsten funktioniert das über den offiziellen Kfz-Steuer-Rechner des Bundesfinanzministeriums oder über die Informationen der Zollverwaltung. Gerade bei Sonderfällen wie Wankelmotoren, umgerüsteten Fahrzeugen oder seltenen Antriebskonzepten lohnt sich ein genauer Blick in die Fahrzeugpapiere.
Weiterführende Artikel:
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Alte Kfz-Steuertabelle für Fahrzeuge mit Erstzulassung bis 30. Juni 2009
Quellen:
- Zoll: Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer und Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge
- Zoll: Steuerhöhe bei Personenkraftwagen
- Bundesfinanzministerium: Kfz-Steuer-Rechner
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die Daten in der Zulassungsbescheinigung sowie die jeweils aktuelle Rechtslage.
