MPU
Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung ist ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der Kraftfahreignung. Sie wird deshalb beibehalten.
Um sicherzustellen, dass sie nach einheitlichen, sachlichen und verbindlichen Kriterien durchgeführt wird, sind folgende Bestimmungen geschaffen worden:
- Die Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung der Begutachtungsstellen für Fahreignung sind gesetzlich konkretisiert worden.
- Auch die Anlässe für die Anordnung einer MPU sind gesetzlich bestimmt worden. Hierbei war maßgebliche Orientierung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wo z. B. ein Facharztgutachten ausreicht, kommt eine MPU nicht in Betracht. Vorgesehen ist sie vor allem, wenn
- Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen,
- wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
- ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
- Eignungszweifel im Hinblick auf die Einnahme von Drogen vorliegen,
- die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden ist.
- Die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten sind gesetzlich festgelegt worden. Gutachten müssen danach insbesondere so erstellt sein, dass sie - auch für den Betroffenen - nachvollziehbar und nachprüfbar sind.
Begutachtungsstellen für Fahreignung unterliegen nun einem Qualitätssicherungsystem, das durch die Bundesanstalt für Straßenwesen als neutrale Stelle überprüft wird.
Quelle: www.bmvbs.de
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