Der Abschluss eines Fahrzeugkaufs ist eine bedeutende Transaktion, bei der Käufer und Verkäufer oft auf verschiedene Faktoren, insbesondere den Kaufpreis und die Lieferfristen, achten. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte, die bei Neufahrzeugen im Zusammenhang mit dem Kaufpreis und den Lieferfristen relevant sind.
Festpreisvereinbarungen und Inklusivpreise
Idealerweise sollte zwischen Käufer und Verkäufer ein Festpreis für das zu liefernde Fahrzeug vereinbart werden. Selbst wenn der Kaufpreis als "der zur Zeit gültige Preis" festgelegt werden soll (vgl. BGH BB 1983, 921 ff.), bietet ein klar definierter Festpreis Sicherheit für beide Parteien. Inklusivpreise, die Transportkosten bereits enthalten, können ebenfalls vereinbart werden (vgl. OLG Ffm, MDR 1985, 678).
Preisanpassungsklauseln
Angesichts möglicher Lieferengpässe bei Neuwagen, die zu Verzögerungen führen können, besteht für den Händler das Risiko, bei Anlieferung des Fahrzeugs mehr an den Hersteller zahlen zu müssen als ursprünglich kalkuliert. Hier kommt die Preisanpassungsklausel ins Spiel, die es dem Händler ermöglicht, sich vor unvorhersehbaren Preissteigerungen zu schützen. Diese Klauseln sind wirksam, sofern sie nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern individuell vereinbart werden.
Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel
Die Wirksamkeit formularmäßiger Preiserhöhungsvereinbarungen ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Um wirksam zu sein, muss eine formularmäßige Preiserhöhungsvereinbarung folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie darf nur für Lieferfristen von länger als 4 Monaten vereinbart werden.
- Die Kriterien für die Erhöhung müssen konkret bezeichnet sein.
- Die Erhöhung muss im Verhältnis zu den im Bereich des Händlers eingetretenen Änderungen stehen.
Rücktrittsrecht des Käufers bei Preiserhöhungen
Als Käufer können Sie unter bestimmten Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Preis erhöht.
Dabei gibt es zwei rechtlich mögliche Lösungen:
- Der Preis ist gegenüber dem Ausgangspreis um mehr als 5 % erhöht worden.
- Die andere vergleicht die Preiserhöhung mit der Erhöhung des Lebenshaltungsindexes und hält sie für zulässig, wenn der Preis nicht wesentlich stärker gestiegen ist als der Index(vgl. BGH BB 1984, 486, 488).
Neben der Erhöhung des Preises muss natürlich auch eine entsprechende Preisminderungsvereinbarung gegenüberstehen, denn der Händler soll nicht nur Preiserhöhungen, sondern auch Preisermäßigungen an den Kunden weitergeben.
Weitere Regelungen und Ausnahmen
Bei Lieferfristen von mehr als 4 Monaten kann der Händler unter bestimmten Bedingungen den Preis trotz vorzeitiger Lieferung erhöhen. Falls die Lieferfrist nachträglich verlängert wird, darf der Händler den Kaufpreis jedoch nicht erhöhen, es sei denn, die Preiserhöhung war bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar (vgl. LG Ffm, BB 1984, 942).
Anwendbarkeit auf Käufer und Kaufmann
Diese Regeln, die sich im Wesentlichen auf § 11 Nr.1 AGBG stützen, gelten nur, wenn der Käufer ein Privatmann ist. Handelt es sich um einen Kaufmann, muss er die harten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen, § 24 Nr. 1 AGBG.
Unwirksamkeit der Preisgleitklausel
Falls die vereinbarte Preisgleitklausel gegen die genannten Bedingungen verstößt, bedeutet dies nicht, dass der Händler bis zum Ende am ursprünglich vereinbarten Kaufpreis festhalten muss.
Der BGH entschied, dass "im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung" eine angemessene Preiserhöhung als vereinbart gilt. Daher wird empfohlen, bei Unsicherheiten über die Wirksamkeit einer Preisklausel rechtlichen Rat einzuholen.