Kaufpreis und Lieferfristen bei Neufahrzeugen
Da sich die Lieferfrist, wegen häufig vorkommender Lieferengpässe für einen Neuwagen in die Länge ziehen kann, läuft der Händler Gefahr, dass er bei Anlieferung des Wagens mehr an den Hersteller bezahlen muss als ursprünglich kalkuliert war, da sich die Preise währenddessen erhöht haben. Der Händler wird sich für diesen Fall, durch eine Preisanpassungsklausel absichern wollen. Solche Klauseln sind generell wirksam, wenn sie nicht über allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern individuell (z.B. durch handschriftliche Zusätze zum Formularkaufvertrag) vereinbart werden.
Diese formularmäßige Preiserhöhungsvereinbarung ist nur unter gewissen Voraussetzungen wirksam:
Sie darf nur für Lieferfristen von länger als 4 Monaten vereinbart werden ( § 309, Abs.1 Nr. 1 BGB). Die Frist beginnt nicht schon mit der Bestellung sondern erst, wenn der Händler die Bestellung bestätigt hat.
Die Kriterien für die Erhöhung müssen konkret bezeichnet sein (OLG Celle, BB 1984, 808)
Die Erhöhung muss im Verhältnis zu den im Bereich des Händlers eingetretenen Änderungen stehen ( BGH NJW 1990, 2518; ZIP 1986, 919).
Unter bestimmten Umständen können sie als Käufer zurückzutreten.
Dabei gibt es zwei rechtlich mögliche Lösungen.
1. Der Preis ist gegenüber dem Ausgangspreis um mehr als 5 % erhöht worden.
2. Die andere vergleicht die Preiserhöhung mit der Erhöhung des Lebenshaltungsindexes und hält sie für zulässig, wenn der Preis nicht wesentlich stärker gestiegen ist als der Index ( BGH BB 1984, 486, 488).
Neben der Erhöhung des Preises muss natürlich auch eine entsprechende Preisminderungsvereinbarung gegenüberstehen, denn der Händler soll nicht nur Preiserhöhungen sondern auch Preisermäßigungen an den Kunden weitergeben.
Ist eine Lieferfrist von mehr als 4 Monaten vereinbart und der Händler liefert aber schon vor Ablauf der 4 Monate, darf er den Preis, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, trotzdem erhöhen (Münchener Kommentar, § 11 AGBG Rz. 18).
Wird die Lieferfrist nachträglich verlängert (als die vereinbarten 4 Monate), darf der Händler den Kaufpreis nicht erhöhen. Der Händler darf überhaupt nur dann eine Preiserhöhung weitergeben, wenn sie für ihn bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war (LG Ffm, BB 1984, 942).
Diese Regeln, die sich im Wesentlichen auf § 11 Nr.1 AGBG stützen, gelten nur, wenn der Käufer ein Privatmann ist. Handelt es sich um einen Kaufmann, muss er die harten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen, § 24 Nr. 1 AGBG.
Ist die vereinbarte Preisgleitklausel unwirksam, weil sie gegen die oben geschilderten Bedingungen verstößt, bedeutet das noch nicht, dass sich der Händler bis Ultimo am ursprünglich vereinbarten Kaufpreis festhalten lassen muss. Der BGH hat entschieden, dass "im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung" dann eine angemessene Preiserhöhung als vereinbart gilt. Daher wird empfohlen, bei Unklarheiten über die Wirksamkeit einer Preisklausel, dies von einem Anwalt überprüfen zu lassen.
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