Neuwagenbestellung
Einen nach ihren Wünschen ausgestatteten Neuwagen ist in den seltensten Fällen vorrätig. Meist sucht man sich anhand eines Vorführmodells einen Fahrzeug-Typ aus, um dann anschließend mit Hilfe des Katalogs festzulegen, wie und welche Konfigurationen das Fahrzeug haben sollte und anschließend wird das Fahrzeug bestellt.
Bei diesen Punkt sollten Sie aufpassen.
1. Bindungsfrist bei einer Neuwagenbestellung
Mit der Bestellung des Fahrzeuges, haben Sie noch keinen gültigen Abschluss eines Vertrages getätigt. Der Händler erhält nur eine Art Erklärung von Ihnen, in der Sie sich verpflichten ein Fahrzeug zu kaufen, der Händler bindet sich aber selbst noch nicht. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers enthalten dann zumeist Klauseln darüber, wie lange Sie an Ihre Bestellung gebunden sind und wie lange der Händler warten darf, bis er Ihre Bestellung entweder akzeptieren oder ablehnen muss. Seriöse Händlern benutzten meist die Neuwagen-Verkaufsbestimmungen (NWVB), diese sehen für PKW eine Frist von 4 Wochen und für Nutzfahrzeuge von 6 Wochen vor. Diese Fristen hat die Rechtsprechung als angemessen akzeptiert (BGH MDR 1990, 429). Innerhalb dieser festgelegten Frist muss der Händler also Ihre Bestellung akzeptieren oder (schriftlich) ablehnen. Sind im Vertrag eine längere Bindungsfrist vereinbart, kann die Bindungsklausel im Einzelfall unwirksam sein. Bitte setzen Sie sich zur Klärung dieser Frage mit einem Anwalt in Verbindung.
Bindung an einer Fahrzeugbestellung
Jedem Kaufinteressenten sollte auch bewusst sein, dass eine Fahrzeugbestellung mehr als nur eine Zurückstellung oder eine unverbindliche Reservierung ist. Hat der Interessent eine so genannte verbindliche Bestellung unterschrieben, besteht kein allgemeines Rücktrittsrecht und ist somit an dieser Bestellung gebunden.
Ausnahmen - Der Vertrag kommt nicht zustande:
- wenn der Verkäufer, in der vereinbarten Frist, den Kauf nicht bestätigt oder das Fahrzeug nicht ausliefert.
- wenn Änderungen in der Bestätigung, bei Preis und /oder Ausstattung vom Händler vorgenommen wurden (zählt als Neuangebot).
Was passiert wenn der Kunde, bei einer Neuwagenbestellung, seine Verpflichtung nicht einhält?
Nimmt ein Kunde, der eine verbindliche Bestellung unterschrieben hat, den Wagen nicht an, kann der Händler diesen auf Abnahme des Fahrzeuges oder Schadenersatz verklagen. In den meisten Fällen wäre hierbei eine so genannte Stornogebühr von 15 Prozent des Kaufpreises fällig.
2. Vertragsbestätigung
Beim Erhalt der schriftlichen Vertragsbestätigung von Ihren Händler, vergleichen Sie diese bitte genau mit der von Ihnen gewünschten Bestellung. Weicht die Vertragsbestätigung von der Bestellung ab (z.B. falsche Farbe, andere Sitze etc.) dann können Sie die Annahme des Fahrzeugs ablehnen, da der Vertrag somit ungültig wäre.
3. Lieferfristen bei einer Neuwagenbestellung
Es gibt zwei verschieden Arten von Lieferfristen - die verbindliche oder die unverbindliche. Für Sie als Käufer ist eine verbindliche Lieferfrist natürlich die bessere Lösung. Denn liefert der Händler innerhalb dieser Frist nicht, können Sie unter Beachtung gewisser Auflagen vom Vertrag abspringen. Auf eine solche Bindung wird sich der Händler - und zwar mit gutem Grund - häufig nicht einlassen: Denn innerhalb der vereinbarten Frist muss er schließlich den bestellten Wagen an Ihnen ausliefern. Oft genug sind es seine Zulieferer die für eventuelle Verzögerungen verantwortlich sind. Die Vereinbarung "unverbindlicher" Lieferfristen ist also grundsätzlich nicht unseriös, wenn dabei gewisse Regeln eingehalten werden. Unabhängig davon, ob die Lieferfrist nun verbindlich oder unverbindlich ist: Achten Sie immer darauf, dass eine Frist genau bestimmt ist. "Lieferung bis zum (Datum)". Oder: "Lieferung binnen sechs Wochen ab Bestellung".
Vereinbaren Sie dagegen z.B. eine "sofortige" Lieferung, kann man diese Formulierung auslegen. "Sofort" heißt nach der Rechtsprechung nicht auf der Stelle, sondern nur innerhalb einer objektiv angemessenen Zeitspanne" (OLG München, NJW-RR 1992, 561) und dieser Begriff ist sehr dehnbar. Verlangen Sie z.B., dass Ihnen ein PKW der Luxusklasse "schnellstmöglich" geliefert wird, darf sich der Händler mit der Lieferung bis zu zwölf Wochen Zeit lassen (OLG Köln, NJW-RR 1992, 561). Also: Kalendermäßig berechenbare Fristen vereinbaren.
Bei einer unverbindlichen Lieferfrist hat der Händler nach den Neuwagen - Verkaufsbedingungen (NWVB) die Möglichkeit, die vereinbarte Frist um bis zu sechs Wochen zu überschreiten. Das hat die Rechtsprechung akzeptiert (BGH NJW 1982, 331). Erst dann können Sie beim Händler auf Lieferung pochen.
- Mahnen Sie den Händler schriftlich an, das bestellte Fahrzeug nun binnen weiterer 10 Tage zu liefern und setzen ihn damit in Verzug ( § 284 I BGB).
- Liefert der Händler dann immer noch nicht, müssen Sie ihm schriftlich eine weitere Frist (zweckmäßigerweise wieder von 10 Tagen) setzen und ihm androhen dass Sie, wenn der neu gesetzte Liefertermin wieder nicht eingehalten wird, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werden ( § 326 BGB).
Um wirksam gegen den Händler vorgehen zu können, müssen Sie diese Formalitäten unbedingt einhalten.
Bei einer verbindlichen Lieferfrist kommt der Händler mit Ablauf der Frist automatisch in Verzug, § 284 II BGB. Sie können sich daher die erste Mahnung sparen und gleich mit Schritt Nr. 2 reagieren.
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