Beim Kauf eines Fahrzeugs vom Händler genießen Käufer einen erweiterten Schutz, der durch die gesetzliche Gewährleistungspflicht und die angebotene Gebrauchtwagengarantie gewährleistet wird. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte dieser Schutzmechanismen beleuchtet, wobei besonderes Augenmerk auf die Gewährleistungsfrist, die Umkehr der Beweislast und die Maßnahmen der Händler zur Risikominimierung gelegt wird.
Gesetzliche Gewährleistungspflicht und ihre Reichweite
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht bindet jeden Fahrzeughändler und hebt die veraltete Klausel "gekauft wie gesehen" auf. Dies ist eine tiefgreifende Veränderung im Gewährleistungsrecht. Die Gewährleistungsfrist beträgt aktuell 2 Jahre, kann jedoch bei Gebrauchtwagen vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Eine entscheidende Neuerung ist die Umkehr der Beweislast: Innerhalb der ersten sechs Monate trägt der gewerbliche Verkäufer die Beweislast, danach kehrt sich das Verhältnis um, und der Käufer muss nachweisen, dass sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs bereits Mängel aufwies.
Für Autohändler bedeutet dies eine komplett neue Rechtslage und erhöhte Risiken, was dazu geführt hat, dass heute fast jeder Händler eine Gebrauchtwagengarantie anbietet. Einige setzen auch auf den neutralen Qualitäts-Check von Dekra, der nach bestandener Durchsicht ein Dekra Siegel vergibt. Diese Maßnahmen dienen dazu, die Risiken des Autohandels abzufedern und den Kunden mehr Sicherheit beim Autokauf zu bieten.
Unternehmer unterliegen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht - wer gilt als Unternehmer?
Jeder, der Fahrzeuge gewerblich verkauft, gilt als Unternehmer. Dies umfasst Gebrauchtwagenhändler, Neuwagenhändler, Neuwagenhändler mit Gebrauchtwagenabteilung sowie Unternehmen, die gelegentlich Fahrzeuge verkaufen, wie Taxiunternehmen, Autovermietungen und Leasinggesellschaften. Selbst Unternehmen, deren Hauptgeschäft nicht der Verkauf von Gebrauchtwagen ist, fallen unter die Gewährleistungspflicht, wenn sie geschäftlich genutzte Fahrzeuge verkaufen, wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil im Juli 2011 entschied.
Nicht unter die Sonderregelungen des Verbrauchsgüterkaufs fallen hingegen Kaufverträge zwischen Privatpersonen, also der verbreitete Autokauf von Privat an Privat. Auch Kaufverträge zwischen Unternehmern sowie Kaufverträge zwischen einer Privatperson als Verkäufer und einem Unternehmer als Käufer und Exportverkäufe sind davon ausgeschlossen.
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