Der Erwerb eines Autos auf Raten birgt bestimmte Risiken, die oft übersehen werden. Käufer kalkulieren häufig nicht ein, dass unvorhergesehene Umstände wie Arbeitslosigkeit ihre finanzielle Lage beeinträchtigen können.
Im Falle solcher unvorhergesehener Ereignisse kann der Käufer oft die vereinbarten Raten nicht mehr bedienen, was in der Regel zum Verkauf des Fahrzeugs führt. In solchen Notfällen besteht die wohl beste Lösung darin, einen Käufer zu finden, der bereit ist, den kompletten Vertrag mit allen Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag zu übernehmen.
Händlerzustimmung erforderlich
Gemäß § 415 BGB ist die Zustimmung des Händlers zum Käuferwechsel erforderlich. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Händler einen Kaufvertrag mit einer bestimmten Person abgeschlossen hat, die sich mit dem Kaufpreis und den Raten einverstanden erklärt hat. Diese Person wurde überprüft und als vertrauenswürdig befunden, möglicherweise durch diverse Sicherheiten.
Ein Wechsel des Käufers, also die Übertragung des Kaufvertrags auf einen Dritten ohne Zustimmung des Händlers, wäre für den Händler problematisch. Es besteht die Gefahr, dass der Händler ungewollt einen zahlungsunfähigen Vertragspartner übernimmt und diesem hinterherlaufen muss, um sein Geld zu erhalten.
Ein solches Vorgehen ist rechtlich nicht zulässig. Daher ist die Zustimmung des Händlers unerlässlich. Nur mit dieser Zustimmung können Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag auf einen Dritten übertragen werden.
Vor der Zustimmung wird der Händler den neuen Vertragspartner sorgfältig daraufhin prüfen, ob dieser zahlungsfähig ist. Selbst wenn dies der Fall ist, behält sich der Händler das Recht vor, die Zustimmung zu verweigern. Seine Entscheidung unterliegt den Grenzen von Treu und Glauben.