Händler muss den Käuferwechsel genehmigen
Vom Händler ist die Genehmigung erforderlich, § 415 BGB. Der Grund hierfür ist: Dass der Händler einen Kaufvertrag mit einer bestimmten Person eingegangen ist, der sich mit dem Kaufpreis und den Raten einverstanden erklärt hat. Diese bestimmte Person wurde überprüft und entsprechend für gut befunden (evtl auch durch diverse Sicherheiten). Findet dann, ohne Zustimmung des Händlers, ein Wechsel statt, also der Kaufvertrag wird auf einem Dritten übertragen. Liefe der Händler Gefahr, sich - ohne dies verhindern zu können - einen illiquiden Vertragspartner einzuhandeln und dann seinem Geld nachlaufen zu müssen.
Dies ist so natürlich nicht rechtens. Deshalb ist eine Genehmigung des Händlers unabdingbar, nur mit solch einer Zustimmung können und dürfen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag auf einen Dritten übertragen werden.
Der Händler wird vor seiner Zustimmung erst einmal prüfen, ob der neue Vertragspartner zahlungsfähig ist und natürlich nur dann zustimmen, wenn dies seines Erachtens gesichert ist. Aber selbst dann muss er nicht zustimmen. Er ist in seiner Entscheidung in den Grenzen von Treu und Glauben frei.
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