Neufahrzeuge aus anderen EG Mitgliedstaaten kann man nicht abgaben-frei nach Deutschland einführen. Es gilt das „Bestimmungslandprinzip“ bei allen Neufahrzeugen. Danach wird der Kauf eines Neufahrzeugs, das sich im zollrechtlich freien Verkehr der EG befindet, immer in dem Staat besteuert, wo es zum Gebrauch verweilt.
Privater Autokauf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - Was ist zu tun?
Für einen privater Käufer (auch Unternehmer, der ein Fahrzeug für einen nichtunternehmerischen Bereich erwirbt), der sich für den Kauf eines Fahrzeuges in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entschieden hat, ergeben sich steuerliche Pflichten, die nach dem Kauf zu erfüllen sind.
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Ein Käufer, der in Deutschland ansässig ist, muss also auch die Umsatzsteuer in Deutschland für das Neufahrzeug entrichten, welches er woanders in einem EG-Mitgliedstaat erworben hat. Es ist dabei unerheblich, ob der Verkäufer im Ausland das Fahrzeug liefern lässt, oder der Käufer selbst für die Abholung sorgt.
Ebenso ist es egal ob es sich um ein Fabrikat des Verkaufsland handelt. Auch ein im Innland hergestelltes (deutsches) Fahrzeug oder Fabrikat aus Nicht-EG-Staaten, unterliegt der Erwerbsbesteuerung im Innland.
Siehe auch:
https://www.offenbach.ihk.de/...umsatzsteuer-in-der-eu/innergemeinschaftlicher-erwerb/
Wer ist alles betroffen?
Der innergemeinschaftlicher Kauf eines neuen Fahrzeugs unterliegt in Deutschland, wie auch in den anderen EG-Ländern, ausnahmslos der Umsatzsteuer. Jeder Käufer ist verpflichtet solch einen Kauf zu versteuern, auch Personen die bisher noch nichts mit dem Finanzamt zu tun hatten.
Zuständigkeit:
Nicht etwa der Zoll, sondern die Finanzämter erheben die Umsatzsteuer. Darum muss man sich als Käufer an das örtlich zuständige Finanzamt wenden. Abgaben wie Zoll entfallen, weil das Vehikel vom EG-Binnenmarkt kommt. In einem Mitgliedstaat der EG, wo das Fahrzeug gekauft wird, geschieht der Kauf entweder frei von der Umsatzsteuer oder man kann sich als Käufer die bezahlte Umsatzsteuer später vom Verkäufer erstatten lassen.
Steuersatz und Bemessungsgrundlage:
Die Höhe der Steuer hängt von dem Kaufbetrag, der vom Verkäufer in Rechnung gestellt wurde ab. Dazu zählen auch diverse Nebenkosten wie z.B.: Sonderausstattung, Beförderungskosten ect. Es gilt der allgemeine Steuesatz von derzeit 19% für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge.
Besteuerungsverfahren:
Für jedes neu gekaufte Fahrzeug aus einem anderen EG-Land, muss eine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung auf einem amtlich vorgeschriebenem Vordruck (erhältlich beim Finanzamt) abgegeben werden.
Innerhalb von 10 Tagen muss diese Umsatzsteuererklärung, zusammen mit der ausgestellten Rechnung des Verkäufers beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Die Zahlung ist innerhalb der gleichen Frist zu leisten.
Neue Fahrzeuge in Deutschland sind:
- Landfahrzeuge, die motorbetrieben sind und einen Hubraum von mindestens 48 cm³ haben (Mopeds und Mofas beispielsweise haben einen von bis zu 50 cm³) oder eine Leistung von mindestens 7,2 kW/9,8 PS aufweisen, welche zum Zeitpunkt des Erwerbs keine 6000 km gefahren sind oder deren Erstzulassung keine 6 Monate zurückliegt.
- Wasserfahrzeuge, die länger sind als 7,5 m und weniger als 100 Betriebsstunden aufweisen oder deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Kaufes weniger als 3 Monate zurückliegt, sowie Luftfahrzeuge, die eine Starthöchstmasse von mindestens 1.550 kg haben, aber noch keine 40 Betriebsstunden benutzt worden sind. Auch darf die erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Kaufes nicht länger als 3 Monate zurückliegen.
Weitere Informationen und steuerliche Ausnahmeregelungen sowie technische Zulassungsvoraussetzungen können Sie bei den zuständigen Finanzämtern oder den Kfz-Zulassungsstellen erfahren.
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