In Deutschland werden jedes Jahr tausende Autos gestohlen – oft von professionellen Banden, die in weniger als einer Minute zuschlagen. Trotz moderner Schutzsysteme wie GPS-Überwachung, Alarmanlagen, Lenkradsperren oder Gangschaltungssperren lassen sich Diebstähle nicht vollständig verhindern.
Die meisten gestohlenen Fahrzeuge bleiben verschwunden. Wird ein Auto gestohlen, muss der Diebstahl sofort bei der Polizei angezeigt, der Versicherung gemeldet und das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abgemeldet werden.
Wenn das Auto wieder auftaucht
In seltenen Fällen wird das gestohlene Fahrzeug wiedergefunden. Ab der Meldung des Diebstahls beginnt bei der Versicherung eine sogenannte Wartefrist von einem Monat. Innerhalb dieser Zeit bleibt das Auto Eigentum des Halters.
Taucht das Auto während der Wartefrist wieder auf, muss der Halter es zurücknehmen. Wird es erst nach Ablauf der Frist gefunden oder gar nicht mehr aufgefunden, geht das Fahrzeug automatisch in den Besitz der Versicherung über.
Wurde bereits eine Entschädigung ausgezahlt, entscheidet der Versicherer, was mit dem Auto passiert. Häufig werden solche Fahrzeuge versteigert. Wurde noch keine Zahlung geleistet, kann der Halter das Fahrzeug zurückerhalten.
Wiederzulassung eines wiedergefundenen Fahrzeugs
Wurde das Fahrzeug aufgrund des Diebstahls abgemeldet, muss es zur Wiederzulassung erneut bei der Kfz-Zulassungsstelle angemeldet werden.
Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer regulären Wiederinbetriebnahme:
- Vorlage der Diebstahlanzeige
- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) als Eigentumsnachweis
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) mit Stilllegungsvermerk oder Abmeldebestätigung
- Nachweis der letzten Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU); falls abgelaufen, sind neue Prüfungen erforderlich
- eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
Besteht der Wunsch, das alte Kennzeichen weiter zu nutzen, ist dies möglich – andernfalls werden neue Nummernschilder zugeteilt.
Gut zu wissen:
Weiterführende Links und Quellen:
Landkreis Harburg – Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung