Immer mehr Autos und immer schon zu wenig Platz. Die Gebühren im Parkhaus werden auch immer höher, denn die Innenstadt soll autofrei werden. Da stellt sich nicht nur beim Einkauf am Wochenende die Frage: wohin denn jetzt wieder mit dem fahrbaren Untersatz? Also wird jede noch so kleine Lücke genutzt, kreuz und quer. Aber ist es eigentlich erlaubt, auf der linken Fahrbahnseite zu parken? Oder schräg, quer oder irgendwie? Ist es zulässig, mal eben in der zweiten Reihe zu halten, wenn der Warnblinker eingeschaltet ist?
Die Parkscheibe
Auf einem öffentlichen Parkplatz ist oft nur eine begrenzte Parkdauer erlaubt. Dann muss die Parkscheibe eingesetzt werden, um anzuzeigen, wie lange der Autofahrer bereits sein Fahrzeug abgestellt hat. Auf der Parkscheibe wird immer eingestellt, um welche Uhrzeit der Wagen geparkt wurde. Auf die folgende halbe Stunde kann aufgerundet werden. Wird das Auto also um 9:05 Uhr abgestellt, sollte auf der Scheibe 9:30 Uhr eingestellt sein.
Die Parkscheibe sollte man gut ablesen können, wenn man vor dem Fahrzeug steht. Sie gehört also vor die Windschutzscheibe oder gut sichtbar auf das Armaturenbrett. Ein Verwarnungsgeld zwischen 10 und 30 Euro kann fällig werden, wenn die Ankunftszeit nicht oder schlecht ablesbar ist.
In der Straßenverkehrsordnung, kurz StVO, ist im Detail festgelegt, wie eine Parkscheibe auszusehen hat. Pink darf sie schon gar nicht sein oder violett, auch nicht rot-weiß gestreift, sondern sie muss eben blau sein. Auch ein Garfield darf nicht mit drauf, und riesige Scheiben gelten auch nicht als regulär. Denn die Größe ist mit 11 x 15 Zentimetern in obiger Gesetzessammlung genau festgelegt, und zwar unter Zeichen 318. Entspricht die Parkscheibe nicht den Vorgaben, wird eine Geldbuße fällig. Übrigens hält der Fachhandel vorschriftsmäßige Parkscheiben bereit, die oft auch kostenlos abgegeben werden.
Bitte Abstand halten!
Ist der Parkscheinautomat defekt, und in der näheren Umgebung gibt es keine weitere Möglichkeit, ein Ticket zu lösen, verwendet man ebenfalls die Parkscheibe. Der Automat zeigt einen Hinweis, wie lange man maximal parken darf, und die Scheibe ist entsprechend einzustellen.
Immer wieder ist zu beobachten, dass Autofahrer sich besonders wichtig nehmen. Da stehen sie dann und brauchen für ein Fahrzeug unbedingt gleich zwei Parkplätze. Aber auch dies ist kein richtiges einparken: Denn wer sich lang und breit macht und damit anderen den Platz nimmt, riskiert 10 Euro. Ein Rangierabstand ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, aber ein halber Meter rechts und links muss vorhanden sein. Denn in Paragraph 12, Absatz 6, sagt die StVO, dass „platzsparend“ geparkt werden soll.
Schräg parken, quer oder auf der Gegenseite
Der Trend zum Kleinwagen hält an, besonders für den Stadtverkehr werden solche Mini-Fahrzeuge gerne angeschafft. Und weil man immer eine findet! So weit, so gut, und für das Klima sind die Kleinstautos bestimmt von Vorteil. Aber es gilt dennoch, dass nicht quer oder schräg in einer engen Parklücke das Fahrzeug abgestellt werden darf. Auch hier gibt es in der Straßenverkehrsordnung keine eindeutige Regel, ob ein solches Verhalten zulässig ist. Einige argumentieren, das Schräg- und auch das Querparken sind doch platzsparend,wie es die StVO ausdrücklich vorschreibt. Aber in Absatz 4 des nämlichen Paragraphen 12 wird gesagt, das Fahrzeug soll möglichst nah am Rand der Fahrbahn abgestellt sein. Und dies ist beim schrägen oder gequerten Parken eben nicht der Fall. Deshalb ist es nicht ratsam, jede noch so kleine Lücke auf unorthodoxe Art zu nutzen. Außerdem reagiert das Ordnungsamt in solchen Fällen mit einem Knöllchen, das man sich sparen kann, wenn man sich auch beim Parken gut sortiert verhält.
Das Parken auf der linken Seite der Fahrbahn ist allerdings grundsätzlich nicht erlaubt. Denn die StVO sagt in dieser Frage eindeutig, dass ein Fahrzeug nur auf der rechten Seite abgestellt werden darf. Parkt man also auf der anderen Seite, ist das kein richtiges einparken. Zwei Ausnahmen gibt es aber: In einer Einbahnstraße oder wenn auf der rechten Straßenseite Straßenbahnschienen verlegt sind, darf auch links geparkt werden.
Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer
Auf einem Gehweg oder Fahrradweg ist das Parken grundsätzlich verboten, und dann wird ein Bußgeld fällig. Ausnahme: Wenn durch eine Beschilderung oder Fahrbahnmarkierung das Parken erlaubt ist. Die Feuerwehrzufahrt ist ebenfalls kein Parkplatz, hier können hohe Kosten entstehen. Ein Bußgeld in Höhe von 35 Euro wird fällig, und das Fahrzeug kann sogar abgeschleppt werden, auf Kosten des Halters. Dasselbe gilt für das Parken auf einem Behindertenparkplatz.
Einen Parkplatz freihalten
Einige Zeitgenossen halten es für eine gute Idee: Für eine Freundin oder einen Bekannten eine Parklücke freizuhalten, indem sie sich dort hinstellen. Das Gesetz verbietet dieses Verhalten, wenn ein anderer Autofahrer den Parkplatz nutzen will. Im schlimmsten Fall kann dieses Freihalten sogar als Nötigung verstanden werden, und das ist eine Straftat. Blockiert also ein Passant einen Parkraum, den man gerade nutzen will, ist dass illegal.