Ein Versicherungsnehmer ließ seinen alkoholisierten Freund ans Steuer – mit gravierenden Folgen. Das Landgericht Bonn wertete dieses Verhalten als grob fahrlässig und bestätigte eine Leistungskürzung der Kaskoversicherung um 75 %. Entscheidend war, dass der Versicherungsnehmer die Fahrt unter Alkoholeinfluss nicht verhinderte – obwohl er um den Zustand seines Freundes wusste.
Infobox
Lässt ein Versicherungsnehmer bewusst einen betrunkenen Freund fahren, kann die Kaskoversicherung ihre Leistung erheblich kürzen. Das LG Bonn erkannte eine grobe Fahrlässigkeit an – trotz der Tatsache, dass der Versicherungsnehmer nicht selbst am Steuer saß.
Der Fall: Party, Alkohol und eine unüberlegte Entscheidung
Ein Versicherungsnehmer war mit einem Freund auf einer Party. Beide konsumierten dort erhebliche Mengen Alkohol – und waren sich dessen auch gegenseitig bewusst. Als es um die Heimfahrt ging, überließ der Versicherungsnehmer seinem ebenfalls alkoholisierten Freund das Steuer seines Wagens.
Auf der Rückfahrt kam es zum Unfall. Die Kaskoversicherung weigerte sich, den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen. Der Fall landete vor dem Landgericht Bonn.
Gericht: Pflichtverletzung durch Nichtverhindern
Das Gericht stellte klar: Bereits das Ermöglichen der Fahrt durch einen alkoholisierten Dritten ist als schwerwiegende Pflichtverletzung zu werten. Denn allgemein sei bekannt, dass Fahren unter Alkoholeinfluss gefährlich und verboten ist. Gerade deshalb müsse ein verantwortungsvoller Fahrzeughalter alles unternehmen, um eine solche Fahrt zu verhindern.
Nach Ansicht des Gerichts hätte der Versicherungsnehmer – spätestens beim fortschreitenden Alkoholkonsum – dafür sorgen müssen, dass das Fahrzeug nicht mehr genutzt wird.
Fahruntüchtigkeit war vorhersehbar
Beide Männer hatten gemeinsam getrunken – teilweise brachte der Versicherungsnehmer selbst Bier für seinen Freund von der Theke. Für das Gericht war somit eindeutig, dass dem Versicherungsnehmer der Zustand seines Freundes bekannt war. Auch die Richter sahen es als wahrscheinlich an, dass einer der beiden die Heimfahrt antreten würde. Daher sei die spätere Fahrt unter Alkoholeinfluss als vorhersehbar und vermeidbar einzustufen.
Urteil: 75 % Leistungskürzung ist gerechtfertigt
Das Gericht sah im Verhalten des Versicherungsnehmers eine grobe Fahrlässigkeit im oberen Bereich. Die Folge: Die Versicherung musste nur 25 % des Schadens ersetzen. Dass der Versicherungsnehmer nicht selbst gefahren war, milderte das Urteil etwas – eine vollständige Leistungsverweigerung sei daher nicht angemessen.
Wäre er selbst am Steuer gewesen, hätte die Versicherung den Schaden wohl vollständig ablehnen dürfen.
Fazit für Versicherte
Wer einem alkoholisierten Freund das Steuer überlässt, haftet im Kaskofall mit. Nicht nur eigenes Fahren unter Alkoholeinfluss kann zu Leistungskürzungen führen – auch das bewusste Ermöglichen einer solchen Fahrt gilt als grob fahrlässig. Verantwortungsvolles Handeln ist gefragt – besonders vor dem ersten Schluck.
