Wenn ein Wohnwagen bei einem Schleppvorgang mit dem Zugfahrzeug kollidiert, ist der Schaden nicht automatisch durch die Vollkaskoversicherung gedeckt. Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass es in solchen Fällen nicht zu einer Leistungspflicht kommt. Denn entscheidend sei, ob ein versicherter „Unfall“ im Sinne der AKB vorliegt – und das ist bei Schäden ohne äußere Einwirkung nicht gegeben.
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Kollidiert ein Wohnwagen während eines Schleppvorgangs mit dem Zugfahrzeug, liegt laut LG Karlsruhe kein versicherter Unfall vor. Da keine äußere Einwirkung feststellbar war, bleibt die Vollkaskoversicherung leistungsfrei.
Der Fall: Abriss der Anhängerkupplung
Ein Wohnwagenhalter ließ seinen Anhänger nach dem Winter von einem dritten Fahrzeug ziehen. Während der Fahrt löste sich die Anhängerkupplung des fremden Zugfahrzeugs. Beim nächsten Bremsen rollte der Wohnwagen auf das Zugfahrzeug auf – und wurde dabei erheblich beschädigt.
Der Kläger verlangte von seiner Vollkaskoversicherung die Regulierung des Schadens am Anhänger. Die Versicherung verweigerte die Zahlung – und der Fall landete vor Gericht.
Urteil: Kein Unfall im Sinne der AKB
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe (Urteil vom 07.12.2011 – 1 S 88/11) wies die Klage ab. Begründung: Laut AKB A.2.3.2 liegt ein „Unfall“ nur dann vor, wenn ein plötzliches Ereignis mit mechanischer Gewalt von außen einwirkt. Im konkreten Fall lag jedoch ein reiner Betriebsschaden vor – ohne äußere Einwirkung.
Der Kläger argumentierte, dass nur Schäden am Zugfahrzeug ausgeschlossen seien. Die Richter sahen das anders: Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug sind nicht versichert, wenn sie ausschließlich aus dem Schleppvorgang resultieren.
Schleppvorgang als Risikoausschluss
Die Kammer betonte: Die Bewegung des Wohnwagens, das Lösen der Kupplung und die Kollision mit dem Zugfahrzeug stellen keine von außen einwirkenden Umstände dar. Das Risiko entstand durch den Schleppvorgang selbst – damit greift der Unfallbegriff der AKB nicht.
Ein Schaden wäre versichert gewesen, wenn der Wohnwagen z. B. gegen eine Leitplanke oder ein anderes Objekt geprallt wäre. Da dies nicht der Fall war, war die Versicherung zur Leistung nicht verpflichtet.
Fazit
Die Entscheidung des LG Karlsruhe zeigt: Nicht jeder Schaden ist automatisch durch die Vollkaskoversicherung gedeckt. Besonders bei Schleppvorgängen zwischen Wohnwagen und Zugfahrzeug ist der Unfallbegriff der AKB entscheidend. Ohne äußere Einwirkung bleibt der Versicherer leistungsfrei.
Weiterführende Informationen zum Thema Wohnwagen:
>> https://campingplatzhelden.de/ratgeber/versichern.html
Quelle: www.unfallzeitung.de
