Ein Fahrsicherheitstraining ist nicht automatisch vom Kaskoschutz ausgeschlossen. Wird ein Versicherungsnehmer jedoch falsch beraten und verzichtet deshalb auf eine Vollkaskoversicherung, kann der Versicherungsmakler schadensersatzpflichtig sein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zugunsten des Klägers – trotz Mitverschuldens.
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Ein Versicherungsmakler muss Schadensersatz leisten, wenn er bei der Beratung zum Kaskoschutz falsch informiert. Im verhandelten Fall ging es um ein Fahrsicherheitstraining auf einer Rennstrecke. Der Kläger verzichtete auf den Abschluss der Vollkasko aufgrund einer Falschauskunft – und blieb nach einem Unfall auf dem Schaden sitzen.
Der Fall im Überblick
Ein Kunde kaufte einen Maserati Spyder und ließ sich durch eine Versicherungsmaklerin betreuen. Auf Nachfrage, ob Fahrten auf dem Nürburgring oder Hockenheimring vom Kaskoschutz abgedeckt seien, verneinte die Maklerin dies. Daraufhin verzichtete der Kunde auf eine Vollkaskoversicherung.
Als es bei einem Fahrsicherheitstraining auf dem Hockenheimring zu einem Unfall kam, blieb ein Restschaden von rund 37.555 Euro bestehen. Der Kunde klagte auf Schadensersatz – mit Erfolg.
Rechtliche Bewertung
Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass die Maklerin ihre Beratungspflicht aus dem Maklervertrag verletzt habe. Denn: Ein Fahrsicherheitstraining ist grundsätzlich vom Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen – nur Fahrten zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten (Rennen oder Renntraining) fallen unter § 2b Nr. 3b AKB.
Die Auskunft der Maklerin war pauschal und falsch. Sie hätte differenziert antworten und klarstellen müssen, dass ein Fahrsicherheitstraining durch die Vollkasko abgedeckt ist, sofern diese abgeschlossen wird.
Urteilsauszug und Schadensersatz
Das OLG hob das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und verurteilte die Beklagte zu einer Zahlung von 17.817,64 Euro plus Zinsen. Zwar wurde dem Kläger ein Mitverschulden von 50 % angerechnet, da er seine Frage ungenau formulierte und nicht nachhakte. Dennoch trug die Falschauskunft der Maklerin die Hauptverantwortung.
Das Gericht betonte, dass der Kläger bei richtiger Beratung den Versicherungsschutz abgeschlossen hätte – zum Beispiel auch über spezielle Tarife, die grobe Fahrlässigkeit mitversichern.
Was bedeutet das für Versicherte?
Wer sich auf die Auskunft eines Maklers verlässt, hat Anspruch auf vollständige und sachlich richtige Beratung. Pauschale Aussagen ohne juristische Differenzierung können zu teuren Fehleinschätzungen führen. Besonders bei sportlichen Fahrzeugen und besonderen Nutzungsszenarien – wie Rennstrecken oder Fahrtrainings – sollte die Beratung konkret und individuell erfolgen.
