Wer sein Auto auf einer abschüssigen Straße abstellt, ohne zusätzlich einen Gang einzulegen, riskiert mehr als nur ein Wegrollen. Gerichte sehen darin einen groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht – mit Auswirkungen auf den Kaskoschutz. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte: Allein die Handbremse genügt bei starkem Gefälle nicht.
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Wird ein Fahrzeug auf stark abschüssiger Straße nur mit Handbremse gesichert, kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen. In solchen Fällen darf die Kaskoversicherung die Leistung verweigern. Das OLG Karlsruhe stellte klar: Ein zusätzlicher Gang – besser der Rückwärtsgang – ist Pflicht.
Was war passiert?
Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug auf einer Straße mit etwa 10 % Gefälle ab. Er zog die Handbremse an, legte aber keinen Gang ein – oder möglicherweise den falschen. Das Auto setzte sich in Bewegung, rollte weg und wurde beschädigt. Der Fahrer wollte den Schaden über seine Kaskoversicherung regulieren lassen – doch diese verweigerte die Zahlung.
Argumentation vor Gericht
Der Autofahrer behauptete, es sei möglich, dass er versehentlich den dritten Gang eingelegt habe. Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zugunsten der Versicherung. Nach Auffassung des Gerichts handelte der Fahrer grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG (alte Fassung, heute § 81 Abs. 2 VVG).
Begründung: Wer an einer stark abschüssigen Straße parkt, muss besondere Sorgfalt walten lassen. Das Einlegen eines Gangs ist dabei Pflicht. Der Kläger hätte sich ausdrücklich vergewissern müssen, dass ein geeigneter Gang – mindestens der erste, besser der Rückwärtsgang – eingelegt wurde.
Was sagt der Sachverständige?
Ein hinzugezogener Sachverständiger bestätigte: Bei einem Gefälle von 10 % sei das Einlegen des ersten Gangs gerade noch vertretbar – empfohlen werde jedoch der Rückwärtsgang. Dieser bietet aufgrund seiner Untersetzung die bestmögliche Blockierwirkung beim Rückwärtsrollen.
Damit sei klar, dass ein Fahrer bei solchen Straßenverhältnissen nicht allein auf die Handbremse vertrauen darf. Wer diese zusätzliche Sicherungspflicht ignoriert, handelt leichtsinnig – und verliert unter Umständen den Versicherungsschutz.
Was bedeutet das für Autofahrer?
Das Urteil zeigt: Wer in Hanglagen parkt, muss mehr tun als nur die Handbremse anziehen. Ein geeigneter Gang muss zusätzlich eingelegt werden – insbesondere bei Fahrzeugen ohne automatische Parksicherung. Denn wenn es zum Schaden kommt, prüft die Versicherung genau, ob alle Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden.
