Wer frühere Schäden am Fahrzeug nicht angibt, riskiert den vollständigen Verlust des Kaskoschutzes. Das bestätigten sowohl das Landgericht Coburg als auch das Oberlandesgericht Bamberg. Versicherungsnehmer sind verpflichtet, auch bekannte Vorschäden wahrheitsgemäß zu melden – selbst wenn die Versicherung diese schon reguliert hat.
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Wer bei einem Kaskoschaden frühere Schäden verschweigt, verliert seinen Anspruch auf Erstattung. Gerichte sehen darin eine vorsätzliche Täuschung, selbst wenn die Versicherung die Altschäden kennen könnte. Ehrliche Angaben sind die Voraussetzung für vollen Versicherungsschutz.
Der Fall im Überblick
Ein Versicherungsnehmer forderte von seiner Vollkaskoversicherung knapp 9.500 € für einen gemeldeten Schaden. Auf die Frage nach bekannten Vorschäden gab er an, dass keine vorlägen. Tatsächlich hatte das Fahrzeug jedoch drei frühere Schäden, die zusammen mehr als 14.000 € betrugen – und alle waren bereits von derselben Versicherung reguliert worden.
Die Versicherung verweigerte daraufhin die Zahlung. Sie war der Ansicht, der Kunde habe durch die Falschangabe gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen.
Entscheidung der Gerichte
Das Landgericht Coburg stellte fest: Der Kläger habe vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Diese „Obliegenheitsverletzung“ gefährde die Interessen des Versicherers erheblich – etwa durch die Möglichkeit einer Doppelabrechnung oder durch unklare Bewertung des tatsächlichen Fahrzeugzustands.
Der Hinweis des Klägers, dass die Versicherung durch interne Recherchen die Vorschäden hätte kennen müssen, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Denn maßgeblich sei, dass die Versicherung sich auf korrekte und vollständige Angaben des Versicherungsnehmers verlassen können müsse.
Auch das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte in der Berufung das Urteil. Der Versicherte habe durch sein Verhalten das Vertrauen des Versicherers verletzt und somit seinen Anspruch auf Leistungen aus der Vollkaskoversicherung verwirkt.
Rechtliche Grundlage
Die Entscheidung basiert auf dem Grundsatz, dass Versicherungsnehmer zur wahrheitsgemäßen Mitwirkung bei der Schadensregulierung verpflichtet sind. Falsche oder lückenhafte Angaben können zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen – unabhängig davon, ob die Versicherung die fehlenden Informationen durch eigene Recherchen hätte beschaffen können.
Die Gerichte bewerteten die Falschangabe als vorsätzliche Täuschung und damit als besonders schwerwiegenden Pflichtverstoß.
Was Versicherte daraus lernen können
Die Urteile zeigen klar: Versicherte müssen bei der Schadenmeldung absolut ehrlich sein – selbst wenn frühere Schäden längst bekannt sind oder vom gleichen Versicherer reguliert wurden. Versicherer dürfen auf vollständige und richtige Angaben vertrauen. Wer das missachtet, muss mit dem Verlust des Versicherungsschutzes rechnen.
