Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist, riskiert seinen Kaskoschutz. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (Az. 3 U 186/02): Ein Autofahrer, der mit Sommerreifen in die Schweizer Bergregion Arosa fuhr und dort verunfallte, erhielt von seiner Vollkaskoversicherung keine Leistung – das Gericht wertete sein Verhalten als grob fahrlässig.
Der Fall im Überblick
- Reise: Winterurlaub in Arosa / Schweiz
- Bereifung: Sommerreifen, hinten zudem Schneeketten für diese Reifenart nicht zugelassen
- Unfallursache: Glatte Fahrbahn → Fahrzeug rutscht und wird beschädigt
- Versicherer: lehnt Regulierung als „Betriebsschaden“ ab
(Berufung auf Ausschluss grober Fahrlässigkeit)
Gerichtliche Entscheidung
Das Landgericht Frankfurt wies die Klage des Fahrers zunächst ab; das Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil.
Die Richter stellten klar:
Fährt ein Kraftfahrer mit Sommerreifen in eine Hochgebirgsregion, in der winterliche Straßenverhältnisse absehbar sind, handelt er leichtfertig und grob fahrlässig. Nach § 81 Abs. 2 VVG (früher § 61 VVG a. F.) darf der Versicherer in diesem Fall die Leistung verweigern.
Was bedeutet „grob fahrlässig“?
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Im Winterurlaub in den Alpen muss mit Schnee, Eis und starken Witterungswechseln gerechnet werden. Spätestens bei Einfahrt in eine Hochgebirgsregion sind daher wintertaugliche Reifen und ggf. Schneeketten Pflicht.
Folgen für Versicherte
- Keine Leistung: Vollkaskoversicherung kann die Regulierung vollständig ablehnen.
- Kostentragung: Reparatur- oder Wiederbeschaffungsaufwand bleibt am Fahrer hängen.
- Pflichten: Vor Antritt der Reise Bereifung prüfen, Schneeketten mitführen (dort oft gesetzlich vorgeschrieben).
Praxis-Tipp
Wer in winterliche Gebiete reist, sollte rechtzeitig auf Winter- oder zumindest Allwetterreifen mit Schneeflocken-Symbol wechseln. Eine Kaskoversicherung mit Verzicht auf Einwand grober Fahrlässigkeit kann sinnvoll sein – deckt jedoch in der Regel nicht Alkohol- oder Drogendelikte.
Quelle: OLG Frankfurt a. M., Urteil 3 U 186/02
