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Verkehrsrechtsschutzversicherung
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung gehört zu einer der verbreitetsten Rechtschutzversicherung und ist sicherlich eine Überlegung wert!
Ist man sich erst mal der Tatsache bewusst, dass es auf deutschen Straßen fast fünf mal in der Minute kracht und es hierbei nicht selten zum Rechtsstreit kommt. So fährt es sich sicherlich entspannter, mit dem Wissen, im Fall der Fälle einen Rechtsbeistand an seiner Seite zu haben.
Was ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung ist ein privatrechtlicher Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherer gegen Prämienzahlung des Versicherungsnehmers verpflichtet ist, die erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im vereinbarten Umfang zu erbringen.
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung deckelt alle Rechtsangelegenheiten, die mit der Teilnahme am Straßenverkehr entstehen können.
Was zahlt eine Verkehrsrechtsschutzversicherung
Eine Person mit einer Rechtsschutzversicherung geht kein finanzielles Risiko ein, wenn ein Streit vor Gericht landet: Bekommt man Recht, muss der Gegner die Kosten erstatten. Verliert man, zahlt die Versicherung die Kosten für Anwalt, Gericht und Gutachter (diese können sich schnell auf mehrere tausend Euro belaufen). Der Rechtsschutz greift auch, wenn eine Angelegenheit nicht vor Gericht geht: Die Versicherer übernehmen die Kosten für die Arbeit des Anwalts, zum Beispiel den Schriftverkehr mit der Versicherung des Unfallverursachers.
Wann tritt die Verkehrsrechtsschutzversicherung ein?
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung versichert in der Regel die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und Verkehrsangelegenheiten vor Verwaltungsgerichten und –behörden, wie etwa beim Entzug des Führerscheins. Weiterhin deckelt sie Ordnungswidrigkeiten im fließenden Straßenverkehr, Vertragsstreitigkeiten als auch Streitigkeiten über die Kfz-Steuer vor Gericht.
Im Detail:
Bei Unfällen im öffentlichen Verkehr. (Vorsicht: Nur bei der Geltendmachung eigener Schadensersatzforderungen, nicht zur Abwehr gegnerischen Forderungen) Bei Problemen beim Autokauf und Autoreparatur (Gewährleistung, Rücktritt vom Vertrag etc.)
Bei der Verteidigung in Bußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeiten) (Vorsicht: nicht bei Park- und Halteverstößen) Bei der Verteidigung gegen den Vorwurf von Verkehrsstraftaten (Trunkenheit, Drogenfahrt, fahrlässige Körperverletzung oder Tötung, Straßenverkehrsgefährdung etc.). Der Versicherungsschutz entfällt, wenn es zu einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat kommt. Vorsicht: Der Versicherungsschutz greift nicht bei dem Vorwurf der Unfallflucht.
Welche Arten von Verkehrsrechtsschutz gibt es?
Es gibt zwei Arten von Verkehrsrechtsschutz: den Verkehrsrechtsschutz für ein bestimmtes Fahrzeug und den Verkehrsrechtsschutz für alle Fahrzeuge der Familie – letzteres wird auch Familien-Verkehrsrechtsschutz genannt.
Verkehrsrechtsschutz für ein bestimmtes Fahrzeug:
- Der Versicherungsnehmer als Fahrer von fremden Fahrzeugen, Fußgänger, Eigentümer, Halter, Leasingnehmer, Erwerber des versicherten Fahrzeugs
- Jeder berechtigte Fahrer und Insasse des versicherten Fahrzeugs
Verkehrsrechtsschutz für alle Fahrzeuge der Familie:
- Der Versicherungsnehmer als Fahrer von fremden Fahrzeugen, Fußgänger, Eigentümer, Halter, Leasingnehmer, Erwerber des versicherten Fahrzeugs
- Der Ehepartner, minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die noch in der Ausbildung und ledig sind, als Fahrer von fremden Fahrzeugen, Fußgänger, Eigentümer, Halter, Leasingnehmer, Erwerber des versicherten Fahrzeugs
- Jeder berechtigte Fahrer und Insasse aller auf die versicherten Personen zugelassenen Fahrzeuge
Ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung steuerlich absetzbar?
Teilweise lassen sich die Prämien für eine Verkehrsrechtsschutzversicherung in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Dies betrifft alle Leistungen, die mit der Erzielung des Einkommens bzw. mit dem Beruf in Verbindung stehen. Von den steuerlichen Vorteilen profitieren vor allem Berufskraftfahrer, da deren Verkehrsrechtsschutzversicherung beruflich bedingt ist.
Was ist beim abschließen einer Verkehrsrechtsschutzversicherung zu beachten?
Verbraucher sollten sich vor Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung genau informieren, welche Streitigkeiten die Police deckelt. Wichtig hierbei ist auch, dass alle eventuell betroffenen Rechtsgattungen eingeschlossen werden. So ist nicht nur das zivilrechtliche Schadenersatzrecht relevant, sondern auch das Strafrecht oder Gesetze über Ordnungswidrigkeiten kommen hierbei in Frage. Schließlich geht es nicht immer nur um Schäden am Auto oder an Personen, die bei Unfällen verursacht wurden. Bei groben Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung können Versicherte auch Beistand, zum Beispiel gegen einen verhängten Führerscheinentzug, benötigen.
Weiterhin ist zu beachten, dass nach Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung oftmals eine Wartezeit eingehalten werden muss, bis der Schutz greift. Befindet sich der Verbraucher noch vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss in einen verkehrsrechtlichen Streit, so greift die neu abgeschlossene Police nicht.
Wer eine derartige Versicherung abschließen möchte, sollte sich Angebote von verschiedenen Versicherungsunternehmen erstellen lassen und dabei nicht nur auf die Tarife, sondern auch auf den Leistungsumfang achten.
(Bild: © bluedesign)
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Was Autos wirklich schlucken
Die realitätsfremden Verbrauchsangaben der Hersteller
Zwar weiß es jeder, doch verstehen tun es die wenigsten. Unsere Autos verbrauchen viel mehr als vom Hersteller versprochen. Oft liegen Welten zwischen den Herstellerangaben und dem tatsächlichen Spritverbrauch im Alltag und laut einer Studie wächst dieser Unterschied immer weiter.
Noch 2001 lag der tatsächlich gemessene Mehrverbrauch bei zehn Prozent. Inzwischen sind es bereits 25 Prozent.
Doch woran liegt das? Wir klären auf:
Die Autohersteller sind verpflichtet diverse Informationen zu Ihren Produkten (Fahrzeugen) genau anzugeben, darunter auch der Verbrauch. Nun wird sich der ein oder andere fragen, warum dürfen uns die Hersteller dann so belügen? Die Antwort ist einfach, tun sie nicht! Rechtlich gesehen kann von Lüge oder gar Betrug keine Rede sein.
Seit 1996 werden mit der Einführung der einheitlichen europäischen Abgasvorschriften die Fahrzeugemissionen auf Basis dieses einheitlichen Fahrzyklus bestimmt. Die Hersteller sind verpflichtet, auf Basis des NEFZ (Neue Europäischen Fahrzyklus) Angaben über den durchschnittlichen Verbrauch ihres Pkw zu machen. Kurz gesagt: Die Verfahren, mit denen die Hersteller auf ihre viel zu niedrigen Verbräuche kommen, sind genormt und haben mit unserem täglichen Fahrverhalten nur sehr wenig zu tun.
Die Tricks der Autohersteller beim Verbrauchstest
Fakt ist: Kein neues Auto, dessen Verbrauchsermittlung bevorstand, hat je eine Straße gesehen. Der sogenannte EU-Normzyklus wird auf einem Rollenprüfstand absolviert und dauert nicht einmal 20 Minuten. Simuliert wird mittels festgelegter Beschleunigungs-, Brems- und Standphasen die Fahrt durch Stadtverkehr oder über Land.
Um bei solch einen Verbrauchstest nun möglichst niedrige Werte zu erreichen und um ein neues sogenanntes EU-Spritsparmodelle zu erschaffen, wird gerne mal in die Trickkiste gegriffen:
Der hierbei nur 20-minütige Test findet auf einem klimatisierten (optimierter Umgebungstemperatur) Prüfstand statt und die Höchstgeschwindigkeit im Testzyklus beträgt 120 km/h, und dies auch nur für wenige Sekunden. Und um das Ergebnis im Sinne der Hersteller perfekt zu machen, bleiben sämtliche Verbraucher wie Licht, Heizung oder Klimaanlage abgeschaltet. Ja, selbst die Batterie wird oftmals extra vor dem Testbeginn voll aufgeladen, um die Lichtmaschine zu entlasten oder man koppelt für den Test den spritfressenden Stromgenerator vom Motor ab.
Auch wird nicht selten vor Fahrtantritt jedes überflüssige Gewicht im Fahrzeug entfernt, spezielle Leichtlauföle werden eingefüllt und die ebenfalls eigens montierten Leichtlaufreifen stärker als empfohlen aufgepumpt, um den Rollwiderstand zu verringern. Manche Tester kleben sogar sämtliche Karosseriefugen und den Kühlergrill mit Klebeband ab, um die Aerodynamik zu verbessern. Auch Fahrwerk und Bremsen werden beim Testkandidaten für möglichst geringen Verbrauch optimiert.
Selbst ein Eingriff in die Motorsteuerung, um einen besonders sparsamen Betrieb zu erzwingen, ist legal.
Die EU-Komission schätzt, dass etwa ein Drittel der Verbrauchssenkungen, die Hersteller auf dem Papier zwischen 2002 und 2010 erreicht haben, allein durch diesen trickreichen Umgang mit den Testverfahren erzielt werden konnten.
Hierbei sollte man aber ebenfalls bedenken, dass diese irreführende Werte auch den CO2 Ausstoß verfälschen und somit dem Staat enorme Steuereinnahmen entziehen.
Wie unabhängig sind solche Labortests?
Zwar werden die Labortests von einem unabhängigen Institut durchgeführt, jedoch wird dieses vom Autohersteller engagiert und auch bezahlt. Hiermit dürfte nun jedem klar sein, dass dieser Umstand, die Bereitschaft die Lücken in der Prüfungsordnung gewissenhaft auszunutzen, durchaus groß sein dürfte.
Verhandlungen über eine neue Methode
Das 1996 eingeführte und im Jahr 2000 überarbeitete Messverfahren ist hoffnungslos veraltet und hat mit unserem täglichen Fahrverhalten nur sehr wenig zu tun.
Kein Wunder also, dass nicht nur das ICCT, sondern fast alle Tests erhebliche Diskrepanzen zwischen Norm- und Alltagsverbrauch zutage fördern. Selbst die Autohersteller räumen das Problem ein, weisen jedoch darauf hin, dass der NEFZ-Test lediglich einen Wert ermittle, der die Energieeffizienz aller Autos miteinander vergleichbar mache. Mehr könne er auch nicht leisten.
Die Umweltschutzorganisation setzt sich vor diesem Hintergrund für eine umfassende Änderung der Test-Prozedur ein. Zunächst müsse das genormte Verfahren insgesamt realitätsnäher werden, zudem sei das Schließen von Schlupflöchern sowie eine stärkere Kontrolle der Ergebnisse nötig.
Verbraucht ein Neuwagen zu viel, kann man sich durchaus wehren
Schätzungsweise die Hälfte der in Deutschland verkauften Neuwagen könnte von ihren Besitzern an die Hersteller zurückgegeben werden. Denn laut Rechtsprechung kann man, wenn ein Auto nachweislich mehr als zehn Prozent mehr verbraucht, als der Hersteller angibt, den Autokaufvertrag bei einem Neuwagen anfechten. Voraussetzung dafür ist in aller Regel das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen, der die besagte Verbrauchsdifferenz bestätigen muss.
Auch sei hierbei erwähnt, dass solch eine Auseinandersetzung unter Umständen lange, risikoreich und teuer werden kann.
So geht man vor, wenn ein Neuwagen deutlich zu viel verbraucht
- Den tatsächlichen Verbrauch ermitteln – hierbei sind die Angaben eines Bordcomputers nicht gerichtsrelevant.
- Den Mehrverbrauch reklamieren – liegt der Verbrauch deutlich über den Herstellerangaben, sollte man dies zunächst direkt bei beim Händler reklamieren. Hierbei wird das Fahrzeug meist gecheckt und neu eingestellt.
- Anwalt einschalten / Gutachten erstellen lassen – falls der Werkstattbesuch keine Wirkung zeigt
- Die Rückgabe verlangen – mit dem bestätigten Gutachten den Händler konfrontieren. Nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen, diesen zur Rücknahme des Autos auffordern.
- Der Gerichtsgang – bei Ablehnung der Rücknahme ist der nächste Schritt die Klage vor Gericht
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Fahrzeugdiebstahl – Was nun?
Der Schock ist groß, wenn man morgens zu seinem Fahrzeug läuft und feststellen muss, dass es nicht mehr da ist.
Nach solch einer Horrorvorstellung keimt bei jedem Autofahrer die Frage auf: Was nun? - Wie geh ich jetzt am besten vor?
Ein Fahrzeugdiebstahl bedeutet für den Betroffenen neben dem zu beklagenden (finanziellen) Verlust : Ärger, Lauferei, Behördengänge und einen Telefonmarathon.
Was am besten im Fall eines Fahrzeugdiebstahl zu tun ist und wie man hierbei vorgehen sollte, erklären wir hier:
Prüfen ob es sich wirklich um einen Diebstahl handelt
Nach der Feststellung, dass sich Ihr Fahrzeug nicht mehr auf dem zuvor abgestellten Platz befindet, sollte Sie sich als erstes bei der Polizei vergewissern, ob das Fahrzeug nicht aufgrund Falschparkens oder mangelnder Fahrzeugsicherung (z.B. durch ein offenes Fenster) abgeschleppt und sichergestellt wurde.
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Fahrzeugdiebstahl bei der Polizei melden
Bei einem Diebstahl sollten Sie unverzüglich eine schriftliche Diebstahlanzeige bei der Polizei einleiten, damit diese das Fahrzeug zur Fahndung ausschreiben kann.
Hierzu benötigen Sie folgendes:
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
- Personalausweis
Sie sollten unbedingt bei der Diebstahlanzeige auf korrekte Angaben achten. Sind Sie sich in einigen Punkten nicht ganz sicher, sollte dies auch so in der Anzeige vermerkt werden. Auf Schätzungen sollten Sie ebenfalls möglichst verzichten (z.B. zum Kilometerstand), reichen Sie stattdessen diese Angaben lieber nach.
Verlangen Sie eine schriftliche Kopie der Anzeige, zur Vorlage bei Versicherungen und Ämtern.
Befanden sich Wertsachen im Fahrzeug?
Fertigen Sie eine Liste der Gegenstände an, die sich zum Zeitpunkt des Kfz-Diebstahles im Fahrzeug befunden haben. Diese dient zur Vorlage bei der Polizei und Versicherung.
Sollten sich Ihr Handy, Ihr Portemonnaie oder Kredit- und EC-Karten im Auto befunden haben, dann lassen Sie diese sofort sperren.
Sperr-Notrufnummer Inland: 116 116 (gebührenfrei); Ausland: +49 116 116 oder
+49 30 4050 4050 bzw. Sperrnotrufnummer des eigenen Mobilfunkanbieters.
Hinweis: In einigen Fällen ist es der Polizei möglich, bei Smartphones, Tabletts und Computern, den Standort der Geräte nachzuverfolgen.
Diebstahlanzeige bei der Versicherung
Schnellstmöglich sollten Sie auch Ihre Versicherung über den Fahrzeugdiebstahl informieren und zusätzlich auch eine Schadenanzeige dort übergeben. Auch hierbei müssen Sie auf die korrekten und richtigen Angaben achten, ansonsten könnten Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden.
Die Versicherung benötigt hierbei die Kopie der Anzeige bei der Polizei sowie sämtliche Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere im Original.
Auch sollten Sie die Kaufrechnung, Fotos, Rechnungen über Reparaturen oder Zubehör Ihrer Versicherung überreichen.
Hinweis: Ein Fahrzeugdiebstahl ist über eine bestehende Teilkaskoversicherung (Vollkasko sowieso) abgedeckt. Wer lediglich eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, geht leider leer aus.
Auch bei weiteren bestehenden Versicherungen wie z.B. Hausrat- oder Gepäckversicherung sollten Sie den Fahrzeugdiebstahl und den damit entstanden Schaden melden.
Vorsicht:
Nach Ablauf eines Monats, also ab Eingang der Schadensanzeige beim Teilkasko-Versicherer ,
geht das Fahrzeug in das Eigentum der Versicherung über. Das bedeutet, sollte das gestohlene Fahrzeug vor Ablauf der Frist wieder aufgefunden werden, müssen Sie das Fahrzeug zurücknehmen. Daher ist es ratsam mit dem Kauf eines Ersatzfahrzeuges bis Ablauf dieser Monatsfrist zu warten, um nicht plötzlich ungewollt auf zwei Fahrzeugen und den damit verbundenen Kosten sitzen zu bleiben.
Den Fahrzeugdiebstahl auch dem Leasinggeber oder bei der finanzierenden Bank melden
Sollte das gestohlenen Fahrzeug nicht Ihr Eigentum sein, also wurde es geleast oder finanziert, so müssen Sie auch diese Institution umgehend über den Fahrzeugdiebstahl informieren.
Gestohlenes Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt abmelden
Es ratsam Ihr Fahrzeug, spätestens 14 Tagen nach dem Diebstahl, beim Straßenverkehrsamt abzumelden, damit keine weiteren Steuern und Versicherungskosten anfallen.
Hierbei müssen Sie folgende Dokumente vorlegen:
- Fahrzeugbrief
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
- Bescheinigung einer deutschen Polizeidienststelle über den Fahrzeugdiebstahl
Gut zu wissen
Bei einem Fahrzeugdiebstahl sind Mietwagenkosten in der Regel nicht in der Teilkaskoversicherung enthalten. Jedoch können möglicherweise die Kosten eines Ersatzfahrzeuges im Rahmen der ADAC Plus-Mitgliedschaft oder eines (ADAC-) Schutzbriefes übernommen werden. Auch denkbar sind entsprechende Ansprüche aus einer Mobilitätsgarantie. Daher empfehlen wir Ihnen Kontakt mit Ihrem Automobilclub, Ihrer Versicherung oder ggf. Ihrem Mobilitätsgarantieanbieter aufzunehmen.
(Foto: © von Lieres - Fotolia.com)
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Fahrzeug abgeschleppt !!!
"Eben stand er doch noch da...!?" Der erster Gedanke - geklaut! Doch dann fällt der Blick auf das Haltverbotsschild - abgeschleppt! Ärgerlich, denn das kostet nicht nur Zeit, sondern auch Geld.
Gründe gibt es genug - wie u.a. überteuerte Parkhäuser und Parkplatznot - um sein allerliebstes Stück mal eben schnell dort zu Parken wo man nicht darf. Minuten später ist man Besitzer eines Knöllchens oder hängt im schlimmsten Fall sogar am Abschlepphaken.
Wann dürfen Fahrzeuge grundsätzlich polizeilich abgeschleppt werden?
Sofort abgeschleppt werden darf u.a.:
- wer andere behindert oder gefährdet (z.B. Fußgängerüberweg, Feuerwehrzufahrt, im absoluten Halteverbot aber auch in einem befristet eingerichteten Halteverbot)
- wenn man die Parkzeit länger als eine Stunde überzogen hat
- wer sein Auto unverschlossen abstellt (Diebstahl Vorbeugung)
- Parken auf einem Behindertenparkplatz (ohne entsprechende Berechtigung)
- wer sein Auto auf einem Radweg abstellt
- Parken vor Grundstückseinfahrten
- bis zu 15 m vor und hinter Haltestellenschildern
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 m und auf Vorfahrtsstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften
Polizeiliche Abschleppmaßnahmen müssen jedoch hierbei folgende Grundsätze immer beachten:
- Der Grundsatz einer Notwendigkeit, d.h. notwendig ist eine Maßnahme, wenn ohne die Maßnahme der polizeiliche Zweck nicht erreicht werden kann.
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. verhältnismäßig ist eine Maßnahme, wenn sie nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg steht.
Die Polizei darf nicht in jedem Fall abschleppen lassen – Beispiel:
Ein abgestelltes Fahrzeug ohne Parkscheibe darf nicht ohne Weiteres abgeschleppt werden, wenn in der näheren Umgebung noch freie Parkplätze zur Verfügung stehen.
Falschparker auf Privatgelände abschleppen lassen
So mancher Autofahrer nimmt es hierbei nicht so genau und stellt sein Fahrzeug kurzerhand auf einem fremden Privat- oder Kundenparkplatz ab.
Hier stellt sich die Frage: Darf ich ein fremdes Fahrzeug auf meinem privaten Grundstück abschleppen lassen?
Grundsätzlich ja. Grundstücksinhaber müssen es sich nicht gefallen lassen, dass ein Fahrzeug ohne Erlaubnis auf ihrem Grund abgestellt wird. Dagegen darf man sich wehren, indem man ein Abschleppunternehmen damit beauftragt, das Fahrzeug zu entfernen.
Rechtlich gesehen ist dies eine „Selbsthilfe“ des Grundstücksbesitzers gemäß § 859 Abs. 3 BGB.
Doch Vorsicht!:
Hierbei sollte man nicht zu lange warten. Selbsthilfe, so legt es das Gesetz vor, muss „sofort“ erfolgen. Das bedeutet dass man sich nicht mehr auf die Selbsthilfe berufen kann, wenn z.B. der Falschparker schon einige Tage dort steht.
Jedoch ist hierfür kein klarer Zeitraum gesetzlich festgelegt, wobei diverse Gerichtsurteile mehrere Stunden als unproblematisch ansahen.
Auch bleibt man auf den Abschleppkosten sitzen, wenn das Abschleppen unzulässig war. Doch auch im Falle einer rechtmäßigen Abschleppung kann es passieren, dass man die Kosten mühsam einklagen muss.
Wie geht man effektiv gegen einen Falschparker auf Privatgelände vor und worauf sollte man achten?
Generell schreitet die Polizei gegen Falschparker auf Privatgrundstücken nur in Ausnahmefällen ein, da es sich hierbei weder um eine Ordnungswidrigkeit noch um eine Straftat handelt.
Jedoch sollte die Polizei informiert werden, wenn man sich als Grundstücksbesitzer für eine Abschleppung entschieden hat. Da der Falschparker, wenn er sein Fahrzeug nicht mehr vorfinden, in der Regel bei der Polizei anruft.
Durch die sogenannte Schadensminderungspflicht darf man das Fahrzeug des Falschparkers auch nicht weiter weg transportieren lassen, als unbedingt nötig ist. Ansonsten hat der Falschparker die Möglichkeit die Zahlung (zumindest ein Teil davon) zu verweigern.
Bloßes Versetzen eines Fahrzeuges
Verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge dürfen grundsätzlich nur soweit weggezogen werden, wie es unbedingt notwendig ist. Ein bloßes Versetzen des Fahrzeugs kommt dann in Betracht, wenn sich in der Nähe geeignete freie, der Straßenverkehrsordnung entsprechende, Parkplätze befinden. Wenn ein Fahrzeug vor dem Abschleppen geöffnet werden muss und deshalb nicht unbeaufsichtigt abgestellt werden kann, ist ein bloßes Versetzen nicht zulässig. Derartige Fahrzeuge werden auf behördliche Verwahrplätze oder auf die Betriebshöfe der Abschleppunternehmen gebracht.
Vorausgehende Grundvoraussetzungen:
Der private Stellplatz muss eindeutig als Privat- oder Kundenparkplatz gekennzeichnet sein (Schild). Zudem ist es empfehlenswert ein Zusatzschild mit dem Hinweis auf ein konsequentes Abschleppen bei Parkverstößen anzubringen.
Ebenso sollte man vor dem Auftrag eines Abschleppunternehmens den Falschparker versuchen zu ermitteln (am besten unter Zeugen). Dies zählt zur allgemeinen Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Doch was heißt das nun genau? Hierbei werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. In der Praxis reicht es völlig aus, ein paar Minuten (10-15) auf dem Fahrer zu warten.
Darauf sollte man lieber verzichten:
Das Einsperren oder Zuparken eines Falschparkers wird als strafbare Nötigung angesehen und sollte dringendst unterlassen werden. Da man hierbei den Falschparker zwingt, sein Fahrzeug gegen seinen Willen dort stehen zu lassen.
Auto abschleppen vom Privatgelände – Unterlassungserklärung die sicherste Lösung
Wem das gewisse Restrisiko, letzten Endes doch auf den Abschleppkosten sitzen zu bleiben oder zumindest lästige Scherereien zu haben zu hoch bzw. zu viel ist, für dem bleibt eine einfache und trotzdem effektive Alternative zum Abschleppen.
Hierbei wird der Falschparker per Anwaltsbrief zur Abgabe einer schriftlichen Unterlassungserklärung aufgefordert. Darin wird dieser auf den Rechtsverstoß hingewiesen und muss dafür unterschreiben, dies in Zukunft zu unterlassen. Im Wiederholungsfall ist der Falschparker verpflichtet eine schmerzhafte Vertragsstrafe zu leisten und muss zudem die Anwaltsgebühren für das Abmahnschreiben übernehmen (zwischen 150 und 300 Euro).
Wer muss die Abschleppkosten bezahlen?
Vorerst derjenige, der das Abschleppunternehmen beauftragt hat. Diese Kosten muss der Falschparker später jedoch zurückerstatten. Zahlt er aber – wie leider häufig – nicht freiwillig, muss man diesen Anspruch per Klage durchsetzen – was mit finanziellem Risiko und Ärger verbunden ist. Zudem kann es durchaus passieren, dass der Parkplatzinhaber am Ende auf der Forderung sitzen bleibt.
Viele Grundstücksinhaber versuchen in solch einer Situation die Forderung gegen den Falschparker gleich direkt an den Abschleppunternehmer abzutreten. Was in der Praxis aber nicht immer funktioniert.
In diesem Fall hätte das Abschleppunternehmen infolge dieses übergeleiteten Anspruchs möglicherweise ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Fahrzeugs gem. § 273 BGB.
Was gehört zum Umfang eines Schadenersatzanspruchs beim Abschleppen von privaten Grundstücken?
Der Bundesgerichtshof (V ZR 229/13) hat sich erneut zur Frage des Abschleppens von privaten Grundstücken geäußert. Diesmal ging es um die Frage zur Höhe des ersatzfähigen Schadens, also konkret um die Frage, wie viel der Falschparker am Ende zu ersetzen hat.
Ersatzfähige Kosten beim Abschleppen von Fahrzeugen:
Danach gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs.
Darüber hinaus sind auch dieses Kosten ersatzfähig:
- Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen
- Prüfen auf StVO-Zulassung
- Abschätzung des Transportgutes auf Länge, Breite, Höhe, Gewicht und Gewichtsverteilung
- visuelle äußere technische Sichtung/Messung des Fahrzeugs hinsichtlich der Lademöglichkeiten und Ladungssicherung während des Transports sowie Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen Wegrollen”
- “visuelle äußere Sichtung auf bereits vorhandene Schäden und deren Protokollierung”
Wie teuer wird ein Abschleppen?
Die Höhe der Kosten für einen Abschleppvorgang berechnet sich nach:
- Fahrzeugart (zum Beispiel PKW, LKW, Bus)
- Zeitpunkt des Abschleppens
- Dauer, in der das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen steht
Zudem kommen noch die Verwaltungsgebühren hinzu, welche sich nach dem Aufwand für den Einsatz des Personals und der Sachmittel des Ordnungs- und Verkehrsdienstes richten.
Da falsches Parken in der Regel eine Ordnungswidrigkeit darstellt, kommt in diesem Fall noch ein Verwarn- oder Bußgeld hinzu, dessen Höhe vom jeweiligen Parkverstoß abhängt.
Hierbei kann schnell eine Summe von rund 300 Euro zusammenkommen.
Generell sollte man aber immer mit einen Betrag ab 100 Euro rechnen.
Wichtig:
Kosten fallen auch dann an, wenn man sein Fahrzeug vor dem Eintreffen des Abschleppwagens weggesetzt hat. In diesem Fall wird der Abschleppauftrag zwar nicht ausgeführt, aber die sogenannte Leerfahrt will auch bezahlt werden.
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Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie
Obwohl die Begriffe „Garantie“ und "Gewährleistung“ im Täglichen eine große Rolle spielen, werden sie oft nicht richtig verstanden. Immer wieder werden diese bei Verträgen durcheinander gebracht.
Im Groben gilt: Gewährleistung ist Sache der Händler, Garantie die der Hersteller. Bleibt nur die Frage: Wann greift was und wo liegt der Unterschied?
Was ist eine Gewährleistung?
Gewährleistung (Mängelhaftung, Mängelbürgschaft; engl. Warranty) bedeutet dabei, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
Die Gewährleistung ist ein dem Käufer gesetzlich zustehendes Recht. Dieses Recht ist in den § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt.
Die Gewährleistung deckt Mängel ab, die das Produkt bereits zum Zeitpunkt des Kaufs hatte.
Hierbei wird, zugunsten des Verbrauchers, in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, außer, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast. Das heißt, dass ab diesen Zeitpunkt der Käufer beweisen muss, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden.
Bei einer Gewährleistung stehen dem Käufer bei Mangelhaftigkeit einer Ware folgende Rechte zu:
- Ein Anspruch auf Nacherfüllung laut § 439 (vorrangiges Recht)
- Ein Rücktrittrecht laut § 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften
- Eine Minderung laut § 441 BGB
- Einen Anspruch auf Schadenersatz laut § 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften
Was ist eine Garantie?
Eine Garantie ist eine Erklärung des Verkäufers (§443 BGB), mit der zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen weitere Ansprüche begründet werden. Einfacher gesagt: Sie ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden.
Eine solche Garantiezusage bezieht sich meist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Gegenstandes) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da hierbei die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird. Wobei Verschleißteile größtenteils von der Garantie ausgenommen sind.
Wichtig: Durch eine Garantiezusage wird die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert, sie wird immer nur neben bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung angewendet.
Letztlich ist eine Garantie aber immer eine Vereinbarungssache. Welche Garantie im Einzelfall vereinbart wird, wie lange und ob eine Vereinbarung überhaupt erfolgt, ist Sache der Vertragsparteien.
Fazit:
Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es den Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren und in welchen Umfang.
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