Glossar - Autoversicherung
Manchmal ist kompliziert, sich in dem Dschungel der Kfz-Versicherungen zurecht zu finden, was die Tarife, Klauseln und Vokabeln betrifft.
Hier finden Sie einen Überblick hinsichtlich der häufig verwendeten Begriffe und Ausdrücke.
- AKB: Durch die Allgemeinen Kraftfahrtversicherungs-Bedingungen (AKB) werden die vertraglichen Rechte und Pflichten zwischen der Versicherung und dem Versicherten geregelt. Die besonderen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen ergänzen die Allgemeinen Kraftfahrtversicherungs-Bedingungen.
- Billigungsklausel: Im Falle, dass die Police vom Antrag abweicht, zum Beispiel erhöht die Versicherung die Beiträge, ist der Versicherte dazu berechtigt, innerhalb eines Monats den Vertrag zu kündigen. Andernfalls bleibt die Police gültig.
- Deckungskarte: Durch diese Karte wird die Kfz-Haftpflichtversicherung bestätigt. Sie ist für die Zulassung eines Autos erforderlich und soll der Zulassungsstelle auch beim Versicherer Wechsel ausgehändigt werden.
- Erstprämienverzug: Nach dem Abschluss eines Versicherungsvertrages muss der Versicherte die erhaltene Police und Beitragsrechnung sofort bezahlen. Falls die Erstprämie noch nicht bezahlt war, muss der Versicherer im Schadensfall nicht zahlen.
- Fahrzeug- und Zubehörteile: Für bestimmte Fahrzeug- und Zubehörteile gibt es Versicherungsschutz in der Kasko. Abhängig von der Versicherung kann man das Zubehör (etwa das Radio) bis zu einer bestimmten Summe (etwa 2000 Euro) mitversichern. Die Summen sowie die Liste der versicherten Teile sind je nach Gesellschaften unterschiedlich.
- Geltungsbereich: Die Kfz-Versicherung gilt in der Regel in den europäischen Ländern. Es sind bestimmte Länder, die je nach Versicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
- Haftpflichtversicherung: Jedem Fahrzeughalter ist der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Damit wird der Schadenersatz für das Verkehrsopfer garantiert. Eine Verletzung der Versicherungspflicht ist strafbar.
- Kündigung: Man kann zwischen zwei Formen der Kündigung wählen: Bei ordentlicher Kündigung gibt es eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Versicherungsablauf (meistens zum 1. Januar). Die außerordentliche Kündigung kann man innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einer Beitragserhöhung oder innerhalb eines Monats nach Regulierung eines Schadens in Anspruch nehmen.
- Leasing: Bei einem Leasing-Fahrzeug wird von der Leasinggesellschaft generell eine Vollkaskoversicherung verlangt.
- Ombudsmann: Der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft ist eine Person, die bei Streitfällen zwischen Versicherung und Versicherten schlichtet, um so den Weg zum Gericht zu vermeiden. Seine Finanzierung erfolgt durch die Versicherungswirtschaft, ist aber objektiv. Bis zu 5000 Euro Streitwert ist der Ombudsmann dazu berechtigt, Entscheidungen zu treffen. Bei höherem Streitwert darf er nur Empfehlungen abgeben.
- Police: Von jeder Versicherung wird über einen Versicherungsvertrag eine Urkunde ausgestellt, die als Police oder Versicherungsschein bezeichnet wird. Durch diese Police bzw. diesen Versicherungsschein wird die Vertragsbeziehung zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer dokumentiert und die Vereinbarungen wiedergegeben. Die Police (der Versicherungsschein) enthält den Vertragsbeginn, die Fahrzeugdaten, den Versicherungsschutz und den Beitrag.
- Rabattretter (eine Klausel im Vertrag): Der Versicherungsnehmer wird für jedes unfallfreie Jahr in eine vorteilhaftere Schadenfreiheitsklasse gegliedert. Im Schadenfall erfolgt die Zurückstufung des Versicherungsvertrages um eine oder mehrere Schadenfreiheitsklassen. Der Rabattretter räumt einen Schaden ohne Zurückstufung und dadurch ohne Steigerung des Beitrags ein.
- Schadenfreiheitsklasse: Die Bestimmung der SF-Klasse erfolgt nach Anzahl der schadenfreien Jahre. Für Pkw gibt es bei den meisten Versicherern 25 SF-Klassen. Daten zur SF-Klasse sind in der letzten Beitragsrechnung oder der Police zu finden. Die Staffeln der Schadenfreiheitsklassen und die zugeordneten Beitragssätze können abhängig von der Versicherung unterschiedlich sein.
- Typschlüsselnummer: Die Identifizierung jedes Fahrzeugtyps erfolgt durch eine Kombination aus Herstellerschlüssel (HSN) und Typschlüssel (TSN). Diese Schlüsselnummern sind für die Einordnung in der Versicherung notwendig.
- Versicherungswechsel: Dabei werden von dem Vorversicherer dem Nachversicherer der Vertragstermin und die dort angefallenen Schäden des Versicherungsnehmers bestätigt. Die Übermittlung der Versichererwechselbescheinigung (VWB) erfolgt direkt dem neuen Versicherer. Über den Wechsel muss die Zulassungsstelle durch Zusendung einer Deckungskarte informiert werden.
- Wiederbeschaffungswert: Mit dem Wiederbeschaffungswert wird die Höhe des Kaufpreises bezeichnet, um ein beschädigtes Auto oder Fahrzeugteil gegen ein gleichwertiges, unbeschädigtes auszutauschen. Die Kaskoversicherung erstattet Schäden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
- Zahlungsweise: Die Bezahlung des Versicherungsbeitrages erfolgt in der Regel jährlich, halb-, vierteljährlich oder monatlich. Bei halb-, vierteljährlicher oder monatlicher Teilzahlung gibt es abhängig von der Versicherung verschieden hohe prozentuale Zuschläge.
- Zentralruf: Durch diesen Service der Versicherungen wird unter Telefon 0180-25026 die Versicherungs-Gesellschaft eines Unfallgegners genannt; mehr Informationen sind unter www.zentralruf.de zu erhalten.
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