Kündigt der Wetterbericht Temperaturen um den Gefrierpunkt und dazu noch Niederschläge an, sollten Mitarbeiter der Autobahnmeistereien und kommunalen Bauhöfe die Straßen vom frisch gefallenen Schnee räumen und die Fahrbahnen mit Granulat und Salz streuen, damit der morgendliche Berufsverkehr nicht zusammenbricht.
Die Streupflicht auf Straßen
In der Regel haftet der Besitzer einer Straße oder eines Gehwegs auch dafür, die bzw. den in einem ordentlichen Zustand zu halten. Natürlich ist diese Verkehrssicherungspflicht nicht unendlich gültig: Eine Streupflicht hat auch der Staat bzw. haben die Gemeinden oder die Städte nur an äusserst gefährlichen und verkehrswichtigen Punkten. Unbedeutende Nebenstraßen brauchen also lange nicht solche Ansprüche wie Hauptverkehrsstraßen. So wird von vielen Städten und Gemeinden bereits am Ortsschild angekündigt, dass auf Nebenstrecken nicht gestreut wird.
Die Streupflicht auf Gehwegen
Die meisten Kommunen haben sich für die Gehwege ihrer Streupflicht entledigt, während sie durch Verordnungen die Anlieger in die Pflicht genommen haben. Diese Aufgabe wird im Regelfall von Besitzern der Miethäuser per Mietvertrag an ihre Mieter weitergegeben.
Zur Beseitigung der Rutschgefahr muss man in der Regel auf vereisten Bürgersteigen abstumpfende Mittel wie Split verwenden. Es ist natürlich nicht notwendig, den ganzen Bürgersteig von Schnee und Eis zu befreien. Ein Streifen für zwei aneinander vorbeigehenden Fußgängern reicht aus.
Nachts sollte man nicht streuen, morgens sollte allerdings so früh mit dem Streuen gestartet werden, dass Berufstätige sicher den Weg zur Arbeit schaffen können. Der Gehweg muss tagsüber permanent eisfrei gehalten werden, wenn es nötig ist, muss mehrmals gestreut werden. Bei gefrierendem Regen oder starkem Schneefall kann man allerdings eine Pause machen. Wenn sich das Wetter beruhigt hat, muss man aber wieder aktiv werden.
Was passiert wenn man der Streupflicht nicht nachkommt?
Die Streupflicht sollte ernst genommen werden, wenn nicht - und etwas passiert, muss man Schadensersatz leisten. Dazu gehören nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch Schmerzensgeld und bei schwereren Verletzungen sogar eine lebenslange Rente. Die Privathaftpflicht übernimmt diese Kosten, aus diesem Grunde sollte diese Police jeder haben.
Gegen strafrechtliche Konsequenzen gibt es jedoch keine Versicherung, darauf macht das Oberlandesgericht Nürnberg aufmerksam: Falls den Mieter oder Immobilienbesitzer ein persönliches Verschulden trifft, muß er eine Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung einkalkulieren. Kommt selbst niemand zu Schaden, sind säumige Streupflichtige nicht aus dem Schneider: Ein Bußgeld kann auch im Fall eines folgenlosen Verstosses gegen die Räum- und Streupflicht bestehen.
Diese Urteile sollte jeder kennen:
Keine gewöhnliche Streupflicht
Der Bundesgerichtshof urteilte schon vor vielen Jahren, dass eine Streupflicht für den Staat oder die Kommunen außerhalb geschlossener Ortschaften nur an äusserst gefährlichen, in Städten nur an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen besteht. Der Autofahrer muss in erster Linie auf Landstraßen oder kleinen Nebenstraßen in Ortschaften damit rechnen, dass die Straßen nicht mit Salz abgestreut sind. Aktenzeichen: BGH III ZR 14/88 .
Bußgeld trotz Glätte
Für Autofahrer, die wegen Straßenglätte nicht vor einer roten Ampel halten können, gibt es keine Nachsicht. Sie sind nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf als Rotlichtsünder zu bestrafen. Die Richter schrieben einem betroffenen Autofahrer ins Urteil, dass bei schlechten Wetterumständen jeder so langsam fahren muss, dass er jederzeit anhalten kann. OLG Düsseldorf; 5 Ss Owi 451/91.
Zu heiß aufgetaut
Autofahrer, die ihr vereistes Auto mit einem Heizlüfter auftauen und sich auch noch für eine Viertelstunde in die warme Stube verziehen, erhalten von der Kaskoversicherung nichts, falls der unbewachte Heizlüfter das Auto in Brand setzt. OLG Hamm, 20U216/96.
Keine Streupflicht um 5 Uhr
Nach der Entscheidung des Landgerichts Itzehoe können Autofahrer das Streuen eisglatter Straßen nicht erwarten. Nach einem Glatteisunfall auf einer vereisten Brücke verklagte eine Autofahrerin die Stadt auf Schadensersatz. Motiv: Die Stadt hätte dort streuen müssen. Die Klage wurde von dem Gericht abgelehnt: Ein Autofahrer muss nach Kontrolle der Witterungs- und Straßenverhältnisse entsprechend aufmerksam fahren. LG Itzehoe, 3 O 239/98
Wanderparkplatz muss nicht gereinigt sein
Ein Mann, der auf einem eisbedeckten Wanderparkplatz gestürzt war, klagte sich durch alle Instanzen bis zum Oberlandesgericht . Seine Forderung nach Schmerzensgeld wurde von den Richtern abgelehnt. Die Verkehrssicherungspflicht soll vor allem Schutz vor nicht oder nur schwer sichtbaren Gefahren zur Verfügung stellen. Der Zustand des Parkplatzes ist aber deutlich sichtbar gewesen. Für unvorsichtiges Verhalten kann nicht die Gemeinde verantwortlich gemacht werden. OLG Koblenz, 1 U 516/98
Stadt muss bezahlen
Eine Gemeinde wurde von dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Zahlung von 6000 DM Schmerzensgeld verurteilt, da sie eine viel genutzte Fußgängerbrücke nicht genügend gestreut hatte. OLG Nürnberg, 4 U 1473/96
Keine Streupflicht außerhalb von Ortschaften
Gemeinden sind in der Regel nicht in der Pflicht die Fußgängerüberwege zu streuen, die sich außerhalb geschlossener Ortschaften befinden. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist es möglich, aus diesem Grunde nach einem Unfall Schadensersatz zu verlangen. OLG Thüringen, 3 U 565/98
Überprüfung ist besser
Hauseigentümer, die mit ihrer Streupflicht bei Eis und Schnee eine dritte Person beauftragen, etwa eine Hausmeisterdienstleistung, sollen die vorschriftsmäßige Erfüllung dieser Aufgabe überprüfen. Vergessen sie dies, sind sie bei einem Unfall für den Schaden verantwortlich. OLG Nürnberg, 4 U 398/96.
Schilder reichen
Hausbesitzer müssen auf dem eigenen Anwesen Wege zu Nebengebäuden nicht streuen. Warnschilder sind genug. OLG Köln, 6 U 187/92.
Schneewall räumen
Anwohner müssen von Räumfahrzeugen aufgetürmte Schneewälle vom Gehsteig entfernen. OLG Nürnberg, 4U185/92.
Mithaftung bei fehlender Vorsicht
Stürzt man bei Glatteis auf öffentlichen Wegen und verletzt sich dabei, kann man von der Gemeinde Schadensersatz und Schmerzensgeld beanspruchen, falls diese ihre Streupflicht verletzt hat. Hätte der Betreffende den Sturz verhindern können, werden die Ansprüche dementsprechend gekürzt. OLG München, 1 U 5294/98
Parkplatz darf glatt sein
Wer zu seinem Wagen geht, der sich auf einem öffentlichen Parkplatz befindet, darf zwar einkalkulieren, dass die Gehwege zum Parkplatz gereinigt sind. Auf dem Parkplatz selbst, laut Richter des Oberlandesgerichts Zweibrücken, muss man aber Glätte einkalkulieren. Eine Frau bekam aus diesem Grunde nach einem Sturz auf einem Krankenhausparkplatz kein Schmerzensgeld. Das Krankenhaus hat seine Streupflicht damit erfüllt, dass es die Gehwege bis zum Parkplatz gereinigt hat. Für den kurzen Weg zum Auto ist jeder selbst verantwortlich. OLG Zweibrücken, 1 U 17/98
Streuen erst ab 7 Uhr
Hausbesitzer müssen erst ab 7 Uhr den Gehweg streuen. Ein Mann, der beim Verlassen seine Wohnhauses um 6:05 Uhr auf dem vereisten Gehweg ausgerutscht war und sich verletzt hatte, verklagte den Hauseigentümer. Die Richter lehnten die Klage ab. Es sei genug, erst um 7 Uhr zu streuen. OLG Düsseldorf, 24 U 143/99
Selbst schuld
Wer einen spiegelglatten Gehweg benutzt, obwohl er dessen Zustand sieht, kann nicht auf Schadensersatz hoffen, falls etwas passiert. Ein Mann wollte nach einem Eisregen zu einer Sparkasse und benutzte den sichtbar nicht gestreuten Bürgersteig. Nach dem Urteil des OLGs hat zwar der Hauseigentümer seine Streupflicht verletzt, lehnte aber trotzdem die Klage ab. Nach Auffassung der Richter hätte der Mann die ihm bekannte Gefahrenlage umgehen sollen. OLG Hamm, 9 U 217/97
Eisglatt vor der Disko
Ein Diskotheken-Betreiber muss darauf achten, da seine Gäste beim Verlassen des Lokals nicht sonderlich vorsichtig sind. dass gerade der Eingangsbereich sehr sorgfältig gereinigt und gestreut ist, so das Oberlandesgericht Nürnberg. Aktenzeichen 4 U 3180/99
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Irina Fischer - Fotolia.com
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