Wenn Versicherer einen Schaden als sogenannten "Betriebsschaden" einstufen, bedeutet das oft: keine Leistung. Doch ob diese Einstufung berechtigt ist, darüber herrscht nicht immer Einigkeit – so auch in einem Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof ging.
Unfall durch Spurrillen – Schaden am Zugfahrzeug
Im Juli 2009 war der Kläger mit seinem Pkw samt angekoppeltem Wohnwagen auf der Autobahn unterwegs. Aufgrund tiefer Spurrillen geriet das Gespann ins Schleudern. In der Folge schlug der Wohnwagen gegen das Zugfahrzeug – mit erheblichen Beschädigungen.
Der Schaden wurde als Vollkaskoschaden bei der Kfz-Versicherung gemeldet. Doch die Gesellschaft verweigerte die Leistung. Ihre Begründung: Es handle sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden, da der Schaden durch das Aufschaukeln des Gespanns – also intern – entstanden sei. Sie verwies außerdem auf ihre Versicherungsbedingungen, laut denen „Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen“ nicht gedeckt seien.
Gerichtliches Nachspiel – und ein Urteil mit Signalwirkung
Der Geschädigte akzeptierte die Ablehnung nicht und klagte. Nach mehreren Instanzen landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Am 19. Dezember 2012 entschieden die Richter zugunsten des Klägers.
Die Begründung: Von einem Betriebsschaden könne nicht mehr die Rede sein, wenn äußere Umstände – in diesem Fall tiefe Spurrillen auf der Autobahn – maßgeblich zur Entstehung des Schadens beitragen. Die Bundesrichter betonten, dass der Begriff „Betriebsschaden“ aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eher für normale Verschleiß- oder Abnutzungserscheinungen gelte. Ein Unfallgeschehen durch mangelhaften Fahrbahnzustand falle nicht darunter.
Fazit des Urteils
Mit diesem Urteil wurde klargestellt: Auch bei Schäden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger kann eine Einwirkung von außen vorliegen, die die Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung auslöst. Das Urteil stärkt die Rechte von Versicherten – besonders dann, wenn der Unfall nicht ausschließlich durch das eigene Fahrzeugverhalten verursacht wurde.
