Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und kommt immer dann zum Einsatz, wenn durch einen selbst verschuldeten Unfall Personen-, Sach- oder Vermögensschäden Dritter entstehen. Sie übernimmt sämtliche berechtigten Schadensersatzansprüche bis zur vereinbarten Deckungssumme. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Versicherten grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird – auch dann ist die Versicherung zur Zahlung verpflichtet.
In Fällen grober Pflichtverletzung – wie etwa Trunkenheit am Steuer, Fahrerflucht oder unbefugter Nutzung eines Fahrzeugs – kann sich die Versicherung jedoch bis zu 5.000 Euro beim Verursacher zurückholen (sogenannter Regress). Bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden entfällt der Versicherungsschutz vollständig.
Deckungssummen – Standard und Optionen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen liegen aktuell bei:
- 7,5 Millionen Euro für Personenschäden
- 1 Million Euro für Sachschäden
- 50.000 Euro für reine Vermögensschäden
Viele Versicherer bieten jedoch Tarife mit deutlich höheren Deckungssummen an – häufig bis zu 100 Millionen Euro pauschal. Eine höhere Deckung ist besonders bei Personenschäden sinnvoll, da hier hohe Folgekosten (z. B. lebenslange Rentenzahlungen oder Pflegeaufwand) entstehen können. Allerdings gilt: Übersteigt der Schaden die vereinbarte Deckungssumme, muss der Versicherungsnehmer für die Differenz selbst aufkommen.
Die Kfz-Haftpflicht übernimmt:
- Kosten für medizinische Behandlungen, Reha-Maßnahmen und Hilfsmittel
- Entschädigungen bei Verdienstausfall und Berufsunfähigkeit
- Schmerzensgeld und lebenslange Renten bei Invalidität
- Reparaturkosten oder Wiederbeschaffung bei Totalschaden des gegnerischen Fahrzeugs
- Vermögensschäden, etwa durch Nutzungsausfall
Wichtig: Eigene Schäden sind nicht durch die Haftpflicht abgedeckt. Hier greift nur eine optionale Teil- oder Vollkaskoversicherung.
Direktanspruch und Sonderkündigung
Geschädigte müssen sich nicht erst an den Verursacher wenden, sondern können ihre Ansprüche direkt bei dessen Versicherung geltend machen. Zudem kann die Versicherung auch gegen den Willen des Versicherten regulieren, wenn sie den Anspruch als berechtigt einstuft. In einem solchen Fall steht dem Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu.
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