Problem-Schaden
Wird mein Kfz-Schaden bezahlt?
Ist mein Schaden über eine Versicherung abgedeckt oder muss ich selbst für den Schaden aufkommen? Nicht alle Schäden sind allerdings versichert, dazu gehören Schäden (sog. Haftungsausschlüsse) die in den Policen der Versicherer expliziet dokumentiert sind!
Es gibt verschiedene Ereignisse wodurch ein Schaden am eigenen Fahrzeug entstehen kann! Für Unfälle (auch durch selbsverschulden), Naturkatastrophen, Vandalismus uvm. gibt es verschiedene Kfz-Versicherungen (Haftpflicht, Vollkasko & Teilkasko oder Zusatzversicherungen) die in einem Schadensfall die Haftung übernehmen!
Wir helfen gerne bei Fragen rund um die Kfz-Kaskoversicherungen!
In dieser Kategorie werden wir gerne die Fragen zum Thema "Schadenfälle" beantworten - sofern wir das können. Hier erklären wir welche Versicherung für den Schaden aufkommt wieviel gegebenenfalls bezahlt wird und was genau zu tun ist! Wir versuchen alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit, schnellstmöglich zu beantworten.
Alle beantworteten Schadensfälle:
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Schadensfall - User Frage:
Hallo,
ich habe gestern, bei vollkommen trockener Straße und Witterungsverhältnissen aber winterlichen Temparaturen, einer anderen Verkehrsteilnehmerin die Vorfahrt genommen und bin mit ihrem Wagen kollidiert. Zu bremsen hätte nichts genützt bzw habe ich auch nicht oder kaum (d.h. mit Winterreifen wäre das Resultat das gleiche gewesen). Wie wird es sich hier erfahrungsgemäß mit der Behebung der Reparatur an meinem Vollkasko-Versicherten Wagen verhalten? Wird der Schaden übernommen? Danke und mfG ...
Antwort:
In Deutschland gilt auch 2018 keine generelle Winterreifenpflicht. Der Straßenverkehrsordnung spricht nur von einer „an die Witterungsverhältnisse angepasste Bereifung“. Diese situative Winterreifenpflicht erlaubt auch die Nutzung von Ganzjahresreifen mit einer entsprechenden Kennzeichnung. Bei Reifen, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden, genügt die Kennzeichnung „M+S“, neuere Reifen müssen eine Kennzeichnung mit dem Alpine-Symbol tragen. Reifen mit „M+S“-Kennzeichnung gelten noch bis zum 30.09.2024 als wintertauglich im Rahmen der Straßenverkehrsordnung, wenn Sie vor 2018 hergestellt worden sind.
Winterliche Temperaturen bedeuten nicht unbedingt auch eine situative Winterreifenpflicht. Die Straßenverkehrsordnung spricht von Fahrten bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“, bei denen Reifen mit entsprechender Kennzeichnung notwendig sind. Wird nicht bei diesen Straßenverhältnissen gefahren, können Sie Ihr Fahrzeug auch bei winterlichen Temperaturen mit Sommerreifen bewegen.
Der Versicherer darf die Leistung in der Vollkaskoversicherung nur komplett verweigern, wenn Sie vorsätzlich gehandelt haben. Leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich voll mitversichert. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung Ihrer Pflichten darf der Versicherer grundsätzlich die Leistung kürzen, aber nicht komplett versagen.
Der Versicherer wird also im ersten Schritt überprüfen, welche Straßenverhältnisse vorherrschten und dann entscheiden, ob gegebenenfalls eine Kürzung der Entschädigung wegen grober Fahrlässigkeit erfolgen kann. Die Kürzung erfolgt anteilig und ist vom Einzelfall abhängig. Zudem muss der Versicherer prüfen, ob es überhaupt einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verwenden von Sommerreifen gibt.
Viele Versicherungsgesellschaften bieten inzwischen auch Tarife an, bei denen sich der „Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit“ einschließen lässt. Bei diesen ist die Prüfung auf eine grob fahrlässiges Verhalten hinfällig und Sie erhalten in auch bei grober Fahrlässigkeit die volle Versicherungsleistung. Eventuell ist diese Regelung bei Ihrem Versicherer bereits in den Bedingungen enthalten.
Hinweis: Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
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Schadensfall - User Frage:
Hallo Damen und Herren,
Folgendes Problem habe ich: Der Versicherer lehnt die Leistung ab, weil ich mich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt und damit die Aufklärung des Sachverhalts gefährdet haben soll. Richtig ist, dass die leichte Touchierung der Leitplanke (äußere Spur einer dreispurigen Autobahn) zu keinem Haftpflichtschaden führte, wohl aber zu einem heftigen Kaskoschaden an meinem Auto. Es lag nach meiner Meinung weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor. Die "Pflichtverletzung" ist nach meiner Ansicht für die Feststellung des Versicherungsfalls ohne Bedeutung; ist dies zutreffend?
Vielen Dank im Vorraus
Mfg ...
Antwort:
Grundsätzlich leistet die Vollkaskoversicherung bei Schäden, die durch einen Unfall am eigenen Fahrzeug entstehen. Damit bei einem Unfall Versicherungsschutz besteht, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. In jedem Fall muss die Prämie des Vertrags bezahlt sein. Zudem muss ein versicherter Unfallschaden vorliegen und der Versicherungsnehmer darf nicht vorsätzlich gehandelt haben. Bei einer grob fahrlässigen Handlung darf der Versicherer die Leistungen um einen individuell zu bestimmenden Prozentsatz kürzen.
Das unerlaubte Entfernen vom Schadenort gemäß § 142 StGB ist per Definition immer eine vorsätzliche Tat. Dieses Verhalten kann zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen, da durch das unerlaubte Entfernen gegebenenfalls die Aufklärungsobliegenheit des zugrunde liegenden Kfz-Vertrags verletzt wurde. Es gibt allerdings ein höchstrichterliches Urteil des BGH (Az. IV ZR 97/11), in dem eine generelle Leistungsfreiheit bei einer Kollision mit einem Baum und Fahrerflucht verneint wurde. Die Ausgangslage ist beim geschilderten Fall grundsätzlich ähnlich. In dem verhandelten Fall war der Verursacher nachts von der Straße abgekommen und mit einem Baum kollidiert. Er ließ das Fahrzeug vom ADAC abschleppen und meldete den Schaden unverzüglich am nächsten Tag bei seiner Versicherung, nicht aber bei der Polizei oder dem zuständigen Straßenbauamt.
Es gibt allerdings auch ein konträres Urteil des Brandenburger Oberlandesgerichts mit dem Aktenzeichen 12 U 205/06. In diesem stellten die Richter fest, dass der Versicherer einen Kaskoschaden nicht bezahlen muss, nachdem der Fahrer des versicherten Fahrzeugs mehrfach mit einer Leitplanke kollidierte. Auch in dem hier verhandelten Fall war der Fahrer der Meinung, dass es sich nur um einen Bagatellschaden handele und verließ deswegen den Unfallort ohne weitere Meldung.
Eine abschließende Bewertung anhand der gegebenen Informationen ist nicht möglich. Grundsätzlich kann der Versicherer mit seiner Entscheidung recht haben. Wir empfehlen die Prüfung der Ablehnung durch einen Fachanwalt.
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Schadensfall - User Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein Frage zu meinem Schaden! Ich bin beim Ausparken an einen Stein langgeschrammt. Dabei ist der Schweller und die Beifahrertür beschädigt worden. Ich habe eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Da aber der Schaden höher sein wird, ist meine Frage ob die Vollkasko den Schaden übernimmt.
Vielen Dank im Vorraus
...
Antwort:
Die Vollkaskoversicherung leistet bei Unfallschäden und Schäden durch Vandalismus eine finanzielle Entschädigung. Wenn Sie beim Ausparken an einem Stein entlangschrammen, ist der Unfallbegriff erfüllt und Sie können den Schaden bei Ihrem Versicherer melden. Der Versicherer wird dann zunächst prüfen, ob die Versicherungsprämie bezahlt wurde, ob ein gemeldeter Fahrer das Fahrzeug gefahren hat und ob gegebenenfalls Vorsatz vorgelegen hat, als das Fahrzeug beschädigt wurde.
Um die Bearbeitung des Schadens zu vereinfachen, können Sie bereits einen Kostenvoranschlag für die Reparatur einreichen. Abhängig von der Höhe des Schadens vereinbart der Versicherer noch einen Besichtigungstermin mit Ihnen und begutachtet das Fahrzeug.
Bei der Regulierung des Schadens zieht der Versicherer die vereinbarte Selbstbeteiligung ab. Zusätzlich steigt die Prämie Ihrer Vollkaskoversicherung im nächsten Jahr, weil sich der gemeldete Schaden auf den Schadenfreiheitsrabatt auswirkt.
Wenn Ihre Schadenfreiheitsklasse in der Vollkaskoversicherung noch nicht so hoch sein sollte, lassen Sie den Versicherer oder Ihren Ansprechpartner am besten zunächst den Mehrbeitrag über die nächsten Jahre berechnen. Auch online gibt es verschiedene Rechner dafür. Unter Umständen ist es für Sie in den nächsten Jahren insgesamt günstiger, wenn Sie den Schaden selbst tragen.
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Schadensfall - User Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir mussten einen Lackschaden in Folge von Vandalismus über unsere Vollkasko regulieren lassen. Nun haben wir die Rechnung eingereicht zum Begleichen. Uns ist im Vorfeld weder mündlich noch schriftlich mitgeteilt worden, dass 300,00 EUR Selbstbeteiligung fällig werden. Zudem ist der Fall zwischen 2 Abteilungen hin und her gegeben worden (von Nürnberg nach Köln zur weiteren Bearbeitung).
Nun unsere Frage: Kann/Darf die Versicherung dennoch die 300,00 EUR einbehalten? Oder kann man dagegen vorgehen?
Noch als Anmerkung. Bei einem weiteren Schaden ist uns das schriftlich mitgeteilt worden, als man uns den Rechnungsbetrag im Vorfeld überwiesen hat. Vielen Dank für eine Rückmeldung.
Antwort:
Die Vollkaskoversicherung ersetzt Schäden, die durch Vandalismus oder Unfall verursacht werden. Insofern ist die Regulierung über die Vollkaskoversicherung korrekt. Beim Abschluss des Vertrags haben Sie eine Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung gewählt, die bei jedem Schadenfall zum Abzug gebracht wird. Insofern ist die Abrechnung des Versicherers korrekt, auch wenn Ihnen die Höhe der Selbstbeteiligung nicht noch einmal mitgeteilt wurde. Der Wechsel der Abteilung wirkt sich ebenfalls nicht auf die vereinbarte Selbstbeteiligung aus. Viele Versicherer unterhalten Schadenabteilungen in verschiedenen deutschen Städten, die je nach Schadenhöhe oder Schadenart für die Abwicklung zuständig sind.
Du solltest allerdings prüfen, ob sich die Abrechnung des Schadens über die Vollkaskoversicherung unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung überhaupt lohnt, da deine Beiträge im nächsten Jahr steigen werden. Dein Versicherer oder Ansprechpartner kann dir eine Tabelle zur Verfügung stellen, aus der der Mehrbeitrag in den nächsten fünf oder zehn Jahren hervorgeht. Eventuell ist es sinnvoller, den Schaden doch aus eigener Tasche zu bezahlen.
Dabei bist du aber auf das Einverständnis des Versicherers angewiesen. Anders als in der Haftpflichtversicherung sind die Gesellschaften nicht verpflichtet, einen Rückkauf beziehungsweise eine Rücknahme der Regulierung anzubieten.
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Schadensfall - User Frage:
Hallo ...
Ich bin Fahrzeughalterin und lag 10 Tage im Krankenhaus, während dieser Zeit kam der Bruder meines Freundes einen Tag zu uns, der grade in Deutschland zu Besuch aus dem Ausland da war, weil mein Freund zur Arbeit musste und er keine Betreuung für unsere Tochter hatte. In dieser Zeit kam der Bruder meines Freundes auf die dumme Idee ohne Führerschein und Erfahrungen unser Auto zu benutzen unsere Tochter mit zunehmen und ein Unfall zu machen. Die Kasko lehnt den Schaden ab weil er Familienangehöriger eines Verfügungsberechtigten ist. Wie kann das sein das jemand keinen Führerschein besitzt mein Auto zu Schrott fährt mit meiner Tochter die wirklich 1000 Schutzengel hatte und er in keinster Weise berechtigt ist oder war das Auto auch nur 1cm zu bewegen das die Versicherung den Schaden nicht zahlt, ich auf den Kosten sitzen bleibe, kein Auto mehr hab, obwohl ich nicht mal anwesend war da ich im Krankenhaus lag??
Liebe Grüße ...
Antwort:
Das Fahren ohne Führerschein beziehungsweise genauer: Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in Deutschland eine Straftat und kann mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Im Grundsatz ist auch der Halter eines Fahrzeugs mitverantwortlich und macht sich strafbar, wenn er das Fahrzeug einer dritten Person zur Verfügung stellt, die keinen Führerschein hat und die Fahrt entweder zulässt oder sogar anordnet. Kommt es dann zu einem Unfall, sind mehrere Punkte zu beachten.
Die Haftpflichtversicherung muss in einem solchen Fall grundsätzlich erst einmal leisten, darf aber beim Fahrer oder beim Halter Regressforderungen stellen. Die Kaskoversicherung kann den Schutz sogar komplett versagen, wenn der Versicherungsnehmer die Fahrt wissentlich ermöglicht hat. Für Ihren konkreten Fall liegen nur wenige Informationen vor, sodass eine eindeutige Aussage nicht möglich. Grundsätzlich müssen die Autoschlüssel nicht unter Verschluss gehalten werden, um auszuschließen, dass eine Person ohne Fahrerlaubnis das Fahrzeug bewegen könnte. Wenn Sie sich als Halter zu der Zeit ohnehin im Krankenhaus befunden haben, ist es unwahrscheinlich, dass Sie in irgendeiner Form eine Zustimmung geben konnten.
Es gibt ein Urteil des OLG Oldenburg unter dem Aktenzeichen 5 U 174/16, in dem ein Versicherer zur Zahlung des Kaskoschadens verursacht wurde, obwohl vermutlich der Sohn des Versicherungsnehmers ohne Führerschein das Fahrzeug gefahren und den Unfall verursacht. Obwohl gegen Sohn schon wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in anderen Fällen ermittelt wurde, muss der Vater nicht davon ausgehen, dass der Sohn auch hier gegen die Absprache verstoßen würde.
Lassen Sie die Entscheidung der Versicherung anwaltlich überprüfen, es gibt Fälle, in denen anders entschieden
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