Nach § 2 Abs. 5 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) liegt das Verwarngeld für Fußgänger in der Regel bei 5 Euro – im Vergleich zu Rad- und Autofahrern ist das eine relativ milde Sanktion. Allerdings räumt die BKatV ein, dass je nach Verstoß durchaus höhere Verwarngelder drohen können.
Tatsächlich hält der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog hauptsächlich Verwarngelder in Höhe von maximal 10 Euro bereit:
Als Fußgänger … | Verwarn-/Bußgeld |
die Autobahn überschritten | 10 Euro |
eine Kraftstraße an einer anderen als der dafür vorgesehenen Stelle überquert | 10 Euro |
statt eines vorhandenen Gehwegs/Seitenstreifens auf der Fahrbahn gegangen | 5 Euro |
außerorts am rechten Fahrbahnrand gegangen (vorgeschrieben ist der linke Fahrbahnrand) | 5 Euro |
die Fahrbahn ordnungswidrig überquert: an falscher Stelle, nicht auf kürzestem Weg oder ohne auf den übrigen Verkehr zu achten | - |
… dabei wurden andere gefährdet | 5 Euro |
… dadurch wurde ein Unfall verursacht | 10 Euro |
über eine Absperrung gestiegen | 5 Euro |
… dadurch wurde ein Unfall verursacht | 10 Euro |
das Haltgebot oder Zeichen eines Polizisten nicht befolgt | 5 Euro |
bei Rot die Ampel überquert | 5 Euro |
… dadurch wurde ein Unfall verursacht | 10 Euro |
in einem verkehrsberuhigten Bereich den Verkehr unnötig behindert | 5 Euro |
trotz geistiger, seelischer oder körperlicher Einschränkung am Straßenverkehr teilgenommen, ohne der Gefährdung anderer entsprechend vorzusorgen | 10 Euro |
Mehr zum Bußgeldkatalog für Fußgänger ist auf bussgeld-info.de nachzulesen.
Worauf basiert der Bußgeldkatalog für Fußgänger?
Neben dem bereits erwähnten § 2 Abs. 5 der BKatV gibt es noch an anderer Stelle Regelungen, die sich speziell an Fußgänger richten. Diese finden sich unter anderem in der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Aus den jeweiligen Bestimmungen lassen sich folgende Verkehrsregeln für Fußgänger ableiten:
- Fußgängern ist das Betreten einer Autobahn verboten.
- Wer als Fußgänger eine Kraftfahrstraße überqueren möchte, darf das nur an Kreuzungen, Einmündungen oder dafür vorgesehenen Stellen tun.
- Jeder Verkehrsteilnehmer (also auch Passanten) muss geistig und körperlich in der Lage sein, am Straßenverkehr unterwegs zu sein, ohne andere zu gefährden. Falls geistige oder körperliche Mängel vorhanden sind, hat der Betroffene entsprechend vorzusorgen, sodass eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen werden kann.
Was mit geistigen und körperlichen Mängeln gemeint ist, muss im Einzelfall ein Gericht entscheiden. So kann bei Autofahrern beispielsweise starke Müdigkeit bereits einen Mangel mit Gefährdungspotenzial darstellen.
Verkehrsregeln für Fußgänger gemäß § 25 StVO
Des Weiteren ist in § 25 Abs. 1 und 2 StVO ganz genau geregelt, wo und wie Fußgänger Fahrbahnen zu nutzen haben:
- Fußgänger müssen den Gehweg oder, falls keiner vorhanden ist, den Seitenstreifen benutzen.
- Fehlt auch ein Seitenstreifen, dürfen Fußgänger ausnahmsweise auf der Fahrbahn gehen.
- Auf Außerortsstraßen ist diese Option, sofern dies zumutbar ist, auf den linken Fahrbahnrand beschränkt (dies sorgt für bessere Sichtbarkeit von Fußgänger und Gegenverkehr).
- Bei Dunkelheit oder schlechten Sicht- oder Verkehrsverhältnissen darf nicht nebeneinander, sondern nur hintereinandergegangen werden.
In manchen Situationen ist es jedoch ausdrücklich vorgeschrieben, als Fußgänger die Fahrbahn zu nutzen. Wer Fahrzeuge (z. B. ein Fahrrad) oder andere sperrige Gegenstände dabei hat, die auf dem Gehweg zu Behinderungen führen würden, darf nicht nur die Fahrbahn (am rechten Rand) nutzen, sondern muss es sogar.
In § 25 Abs. 3 StVO ist außerdem ganz genau festgehalten, wie und wo Fußgänger die Straße zu überqueren haben. Dies muss stets zügig und auf dem kürzesten Weg geschehen.
Die dafür vorgesehenen Stellen sind …
- Kreuzungen
- Einmündungen
- Ampeln (nur innerhalb der Markierungen)
- Zebrastreifen
- Überquerungshilfen (z. B. Verkehrsinsel)
Das Betreten abgesperrter Flächen ist untersagt, folglich ist es auch verboten, Absperrungen zu beseitigen, zu überschreiten oder darüber zu klettern. Außerdem ist besondere Vorsicht beim Schienenverkehr geboten. Gleisanlagen dürfen immer nur an entsprechend gekennzeichneten Stellen überquert werden.
Medizinisch-psychologische Untersuchung für Fußgänger
Bei Alkohol- oder Drogenkonsum sind die Behörden selten kulant – und dabei muss es nicht einmal um den Einfluss berauschender Mittel am Steuer gehen: Gefährden Fußgänger mit einem besonders hohen Promillewert den Verkehr oder werden mit Drogen erwischt, kann die Fahrerlaubnisbehörde auch an deren Eignung, ein Fahrzeug zu führen, zweifeln und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.