In deutschen Autowerkstätten kommt es immer wieder vor, dass zu Lasten der Kunden fehlerhafte oder verfrühte Reparaturen durchgeführt werden, die Rechnungen nicht nachvollziehbar sind oder im schlimmsten Fall das Fahrzeug beschädigt wird. Dies wirft die Frage auf, was Fahrzeughalter und Verbraucher im Falle von Werkstatt-Pfusch tun können. Hierbei sind sowohl vorbeugende Maßnahmen zu treffen als auch nach dem Werkstattbesuch bestimmte Dinge zu beachten.
Maßnahmen im Vorfeld
Kunden sollten im Falle größerer Reparaturen oder zu erwartender höherer Kosten grundsätzlich einen Kostenvoranschlag einfordern. Dieser hilft dabei, hohe Rechnungen im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden. Kostenvoranschläge sollten kostenlos sein und ermöglichen Preisvergleiche. Es ist lohnenswert, mehrere Angebote einzuholen. Zudem findet sich ein Vorzug des Kostenvoranschlags darin, dass bei Auftragserteilung auf seiner Basis der Endpreis maximal 15 Prozent höher liegen darf. Zudem garantieren viele Werkstätten sogar, dass der Endpreis der Auftragsausführung den Kostenvoranschlag überhaupt nicht überschreiten darf. Dies ist dann der Fall, wenn die Zusage wörtlich lautet, dass die Arbeit "maximal" einen bestimmten Preis hat.
Was eventuell erforderliche Mehrarbeiten betrifft, so sollten Fahrzeughalter diese nur nach schriftlicher Absprache durchführen lassen. Handelt es sich um Arbeiten, die der ursprüngliche Auftrag nicht vorsieht, so ist die Werkstatt verpflichtet, den Kunden zu informieren. Um Verzögerungen zu vermeiden ist daher die ständige Erreichbarkeit wichtig.
Kommt es zu Mehrarbeiten und mit ihnen zu einem Überschreiten der Kostengrenze, so haben Kunden keine Pflicht, diese zu bezahlen. Sie können den Vertrag kündigen und ausschließlich die Arbeiten bezahlen, die vertraglich im Auftrag vereinbart wurden.
Für Verbraucher ist es zudem empfehlenswert, sich einen Abholtermin schriftlich bestätigen zu lassen. Dies ist nicht Gang und Gäbe, da viele Werkstätten nur eine unverbindliche mündliche Zusage bezüglich des Abholtermins machen. Überschreiten Werkstätten aus eigenem Verschulden die vereinbarte Reparaturzeit, sind sie verpflichtet, ihren Kunden kostenlos ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder 80 Prozent der Kosten für einen Mietwagen zu übernehmen. Eine Ausnahme von dieser Regel findet sich, wenn sich der Umfang der Arbeit erhöht hat, ohne, dass dies abzusehen gewesen wäre.
Um Sicherheit und Rückschluss über die ausgeführte Arbeit und deren Relevanz zu haben, sollten sich Verbraucher schriftlich versichern lassen, dass ausgebaute Autoteile aufgehoben werden. Auf diese Weise lässt sich nachvollziehen, inwiefern diese beschädigt waren und ein Austausch der Autoteile durch einen Ersatzteile-Shop erforderlich war. Dies ist wichtig, da es vorkommen kann, dass Werkstätten überflüssige Austauscharbeiten vornehmen.
Nach der Werkstatt-Arbeit: Prüfung und Kontrolle
Im Anschluss an einen Werkstattbesuch sollten Kunden die Rechnung aufmerksam lesen und jede einzelne Position hinterfragen. Dies geschieht am besten gleich in der Werkstatt vor Ort. Eine ordnungsgemäße Rechnung beinhaltet eine exakte Aufschlüsselung der Materialkosten und Lohnkosten. Sind bestimmte Positionen nicht nachvollziehbar, sollten Verbraucher auf eine ausführliche Erklärung bestehen. Arbeitsleistungen lassen sich gut nachvollziehen über die vom Fahrzeughersteller vorgegebenen Arbeitswerte beziehungsweise Zeiteinheiten. Werden diese überschritten, so haben Kunden Anspruch auf eine Erklärung.
Haftung und Reklamation
Im Falle nicht zufriedenstellender Arbeit ist eine unmittelbare Reklamation angezeigt. Stellen Kunden Mängel fest, so sollten diese sofort bei der Werkstatt gemeldet werden, wobei Verbraucher sich diese Mängel seitens der Werkstatt schriftlich bestätigen lassen sollten. Es besteht eine gesetzliche Gewährleistungsfrist, nach deren Ablauf die Werkstatt die Kosten für die Behebung der Mängel nicht mehr zu tragen hat, weshalb hier schnelles Handeln angebracht ist.
Es kann vorkommen, dass von der Werkstatt verursachte Mängel die Arbeitsausführung mangelhaft war, die Werkstatt jedoch die Haftung zurückweist. Gemäß der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungspflicht, sind Werkstätten verpflichtet, mindestens zwölf Monate lang für selbstverursachte Mängel einzustehen. Die Sachmängelhaftung sieht vor, dass oder übersehene Schäden unter voller Kostenübernahme im eigenen Betrieb zu beheben sind. Ebenso kann die Rechnung in Höhe des Sachmangels gemindert werden.
Handelt es sich um besonders gravierende Mängel, haben Kunden auch das Recht, vom Vertrag vollständig zurückzutreten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das reparierte Fahrzeug in seiner Fahrbereitschaft eingeschränkt ist oder wenn es zu einer Häufung kleinerer Mängel kommt. Nach einer Rücktrittserklärung ist die Werkstatt verpflichtet, die Leistung rückgängig zu machen, das heißt auch bereits gezahlte Kosten vollumfänglich zu erstatten und die ersetzten Teile wieder auszubauen.
Der Frühjahrscheck unter der Lupe: