Ab wann, bzw. ab welchen Schaden besteht eine Angabepflicht im Kaufvertrag?
Denkt man an einem Verkauf des eigenen Fahrzeuges, so muss man die eventuell gewesenen Schäden des Fahrzeuges vermerken und hierzu zählen auch so manche für nichtig gehaltenen kleineren Unfälle.
Grundsätzlich gilt
Ist bei den vorhergegangen Unfällen die Karosserie des Fahrzeuges nicht beschädigt worden, kann es im Kaufvertrag als Unfallfrei tituliert werden, was aber trotz allem nicht bedeutet dass ein Auto tatsächlich Unfallfrei ist.
Schäden die z.B. durch leichte Parkrempler passieren, also Schäden wie abgerissene Spiegel, geringfügige Deformationen, kleinere Karosserie- oder Lackschäden werden als Bagatellschaden bezeichnet und müssen nicht mit angegeben werden. Rostschäden an der Verkleidung, ausrangierte Bremsen oder ein platter Reifen sind jedoch ganz klar keine Bagatellschäden.
Als Unfallwagen muss ein Fahrzeug erst betitelt werden, wenn ein Blechschaden an der Karosserie, oder Fahrzeugchassi vorliegt.
Bei einem Auffahrunfall mit beschädigter Stoßstange wird es komplizierter. In der Regel kann man davon ausgehen, dass ein Stoßfänger der sich ohne Probleme reparieren lässt, nicht ein Fahrzeug zu einem Unfallwagen machen. Sollte allerdings Stoßfänger, Motorhaube, Kotflügel getauscht werden, ist es juristisch gesehen ein Unfallwagen und muss somit im Kaufvertrag angegeben werden. Als Unfallwagen muss auch ein Fahrzeug angegeben werden wenn große Kratzer (z.B. über die gesamte Fahrzeuglänge) durch Lackierarbeiten ausgebessert wurden.
Wichtig
Auch wenn ein Schaden Fachgerecht repariert wurde und somit nicht zu erkennen ist, muss dieser beim Verkauf des Fahrzeuges in den Kaufvertrag stehen. Wer einen reparierten Schaden im Kaufvertrag verschweigt, macht sich strafbar. Denn ein Unfall vermindert den Gegenstandswert eines Fahrzeuges und fällt damit unter dem Delikt „Betrug“! Zudem kann der Käufer wegen dieser arglistischen Täuschung, das Fahrzeug zurückgeben und sein bezahltes Geld zurück verlangen. Dies gilt sowohl für Händler als auch unter diversen Vorraussetzungen für private Verkäufer.
Gewerbliche Verkäufer müssen Vorschäden festhalten
Gewerbliche Verkäufer unterstehen einer 12 monatlichen Gewährleistungspflicht. Dies bedeutet dass er für Schäden, die vor der Fahrzeugübergabe entstanden sind aufkommen muss. Ist dies klar belegbar, kommt die Frage auf, ob die Schäden bewusst verschwiegen wurden. Ist das der Fall, so darf man vom Kaufvertrag zurücktreten. Auch gilt diese Regelung für gewisse Autohäuser, die versäumt haben eine Sichtprüfung am Fahrzeug zu unterziehen, in deren Rahmen alle Vorschäden festgehalten werden müssten.
Privatkauf: Unfallfreiheit nicht garantiert
Garantiert ein Privatverkäufer die Unfallfreiheit seines Fahrzeuges, so gilt diese Garantie nur für die Zeit, in der er selbst im Besitz des Fahrzeuges war. Für Unfallschäden des Vorbesitzers kann er nicht haftbar gemacht werden. Da hier davon ausgegangen werden muss, dass er weder die Möglichkeit, noch das nötige Sachverständnis besitzt um verschwiegene Schäden vom Vorbesitzer zu erkennen.
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