|
Ab wann, bzw. ab welchen Schaden besteht eine Angabepflicht im Kaufvertrag?
Denkt man an einem Verkauf des eigenen Fahrzeuges muss man die eventuell gewesenen Schäden des Fahrzeuges angeben und dazu zählen auch so manche für nichtig gehaltenen kleineren Unfällen. Grundsätzlich gilt: ist bei vorhergegangen Unfällen die Karosserie des Fahrzeuges nie beschädigt worden, kann man es im Kaufvertrag als Unfallfrei titulieren, was aber trotz allem nicht bedeutet das ein Auto tatsächlich Unfallfrei ist.
Schäden die z.B. durch leichte Parkrempler passieren, also Schäden wie abgerissene Spiegel, geringfügige Deformationen, kleinere Karosserie- oder Lackschäden werden als Bagatellschaden bezeichnet und müssen nicht mit angegeben werden.
Als Unfallwagen muss ein Fahrzeug erst betitelt werden wenn ein Blechschaden an der Karosserie, oder Cassis vorliegt.
Bei einem Auffahrunfall mit beschädigter Stoßstange wird es komplizierter. In der Regel kann man davon ausgehen, das ein Stoßfänger der sich ohne Probleme reparieren lässt, nicht ein Fahrzeug zu einem Unfallwagen machen. Sollte allerdings getauscht (Stoßfänger, Motorhaube, Kotflügel) werden, ist es juristisch gesehen ein Unfallwagen und muss somit im Kaufvertrag angegeben werden.
Als Unfallwagen muss auch ein Fahrzeug angegeben werden wenn große Kratzer (z.B. über die gesamte Fahrzeuglänge) durch Lackierarbeiten ausgebessert wurden.
Wichtig:
Auch wenn ein Schaden Fachgerecht repariert wurde und somit nicht zu erkennen ist muss dieses beim Verkauf des Fahrzeuges in den Kaufvertrag angeben. Wer einen reparierten Schaden im Kaufvertrag verschweigt, macht sich strafbar. Denn ein Unfall vermindert den Gegenstandswert eines Fahrzeuges und fällt damit unter dem Delikt „Betrug“! Zudem kann der Käufer wegen dieser arglistischen Täuschung, das Fahrzeug zurückgeben und sein Geld verlangen. Dies gilt sowohl für Händler als auch für private Verkäufe.
fred goldstein - Fotolia.com
Themenverwandte Links:
Informationen rund um das Ereignis Unfall mit dem PKW
http://www.unfallfrei.info/
|