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Beim Händler besser abgesichert! |
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Beim Händler besser und sicher kaufen - Klausel‚ gekauft wie gesehen soll entfallen
Wenn sie das Fahrzeug beim Händler kaufen genießen sie künftig mehr Schutz! Durch die Gewährleistung die ein Fahrzeughändler heutzutage geben muss, gibt es auch die allbekannte Klausel "gekauft wie gesehen" nicht mehr. Dies ist eine der tief greifenden Veränderungen des Gewährleistungsrechts.
Die Gewährleistungsfrist von Fahrzeugen verlängert sich nun auf drei Jahre, kann aber bei Gebrauchtwagen im Kaufvertrag auf ein Jahr und bei Neufahrzeugen auf zwei Jahre begrenzt werden. Eine Entscheidente Änderung ist auch die Umkehr der Beweislast. Bisher lag die Beweislast beim Käufer, das hieß, der Käufer musste beweisen das eventuell vorliegende Mängel schon bei der Lieferung / Übergabe des Fahrzeuges bestanden. Künftig geht das Gesetz davon aus, ein innerhalb von sechs Monaten bemerkter Mangel habe schon beim Kauf vorgelegen.
Für Autohändler bedeutet dies natürlich auch eine komplett neue Rechtslage und Risiken. Der Kölner Rechtsanwalt Dr. Kurt Reinking empfiehlt der Branche, sich mit kaufbegleitenden Gutachten, Reparaturversicherungen und Haltbarkeitsgarantien für Gebrauchtwagen auf die neue Situation einzustellen. Sachverständige und Anbieter von Gebrauchtwagengarantien arbeiten an neuen Leistungen für den Autokauf. Experten von DEKRA haben bereits ein Gebrauchtwagen-Siegel aus neutraler Hand vorgestellt. Es soll die Risiken des Autohandels abfedern und mehr Sicherheit den Kunden beim Autokauf bieten.
Freiberufler und Gewerbetreibende sind auch betroffen
Durch die Gesetzesänderung sind nicht nur Autohändler, sondern auch Unternehmen, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit gelegentlich ein Betriebsfahrzeug an einen Verbraucher verkaufen. Somit müssen auch Freiberufler wie Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Landwirte sowie Gewerbetreibende wie Autovermieter, Lebensmittelhändler und Handwerker die neuen Bestimmungen beachten.
Nicht unter die Sonderreglungen des Verbrauchsgüterkaufs fallen hingegen Kaufverträge zwischen Privatpersonen, also der verbreitete Autokauf von Privat an Privat. Auch Kaufverträge zwischen Unternehmern sowie Kaufverträge zwischen einer Privatperson als Verkäufer und einem Unternehmer als Käufer sind davon ausgeschlossen.
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