Geisterfahrer, diesmal ein Radler
Radwege mit blauem Schild an einer Straße an beiden Seiten, sollten Radfahrer nicht missachten und jeweils auf der rechten Seite des Weges benutzen. Bei nicht Beachtung, wie das Fahren in die „entgegengesetzte Richtung“, kann es in diesem Fall, bei einem Zusammenstoß mit einem Auto, eine Schuldzuweisung für den Radfahrer geben und nicht für den PKW. Besitzt dieser keine Privathaftpflichtversicherung, muss der Radfahrer nicht nur für seinen eigenen Schaden aufkommen, sondern auch die des Autofahrers. (AmG Oldenburg, 5 C 5079/12)