Verboten oder nicht, was darf man mit der "Dashcam"?
Zunehmend immer beliebter werden Dashcams, also kleine Videokameras die auf den Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe angebracht werden, bei den deutschen Autofahrern.
Diese Dashcams zeichnen während einer Fahrt alles auf, somit auch auch Verkehrsverstöße oder andere Kuriositäten. Doch ob solche Aufnahmen zur Beweisführung bei Verkehrsverstöße und Unfällen legitim sind, ist derzeit sehr umstritten.
Laut Datenschutzgesetz (BDSG) sind Videoaufzeichnungen im öffentlichen Raum unter bestimmten Voraussetzungen (privater Gebrauch) erlaubt.
Mit anderen Worten: Das dauerhafte Aufnehmen der Straße ist demnach datenschutzrechtlich nur gestattet, wenn diese auch ausschließlich im privaten und persönlichen Bereich bleiben. Im Umkehrschluss heißt dies, dass man rechtlich in einer Zwickmühle steckt, wenn solche Dashcam-Aufnahmen in Deutschland nun doch als Beweismittel für einen Prozess herangezogen werden. Das Bayerische Landesamt kündigt immerhin bereits an, saftige Geldbußen erteilen zu wollen, sollten Dashcams für öffentliche Aufnahmen, also auch die Veröffentlichung im Internet (Facebook, YouTube, Twitter ect.), verwendet werden.
Begründung: Autofahrer, die Videos mit sogenannten Dashcams speziell dafür drehten, um sie später im Internet zu veröffentlichen oder der Polizei zur Verfügung zu stellen, verstießen gegen das Datenschutzgesetz. Denn die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten seien höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis für den Fall eines Unfalls.
Der Einzelfall
Ob Videoaufzeichnungen einer Dashcam nach einem Verkehrsunfall in einem Zivilprozess als Beweismittel als zulässig erachtet werden, muss im Einzelfall überprüft werden, denn selbst wenn die Aufnahme rechtswidrig gefertigt wurde, führt dies nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Vielmehr kommt es auf eine Abwägung der Beweislage, die unterschiedlichen Interessen und mögliche Grundrechtsverletzungen im Einzelfall an.
Auch sollte jedem klar sein, dass sich die Beweislage auch gegen den Eigentümer der Dashcam wenden kann, wenn die nach einem Unfall eintreffende Polizei die Aufzeichnungen beschlagnahmt.
Kurioses Gedankenspiel
Die Polizei darf mit Ihren Aufnahmen aus deren Messgeräten mich belasten, aber mir meine entlastende Aufnahme verwehren.
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