Nur so fährt man in den Kreisverkehr
„Wer auffährt, hat Schuld“ so war es bisher. Normalerweise gehen die Gerichte von dem „Beweis des ersten Anscheins“ aus, dass der Sicherheitsabstand des „Hintermann“ nicht ausreichend eingehalten wurde. Doch das Amtsgericht Duisburg weichte für diesen Fall von diesem Grundsatz ab. Ein Auto das so knapp in einen Kreisverkehr einfährt, dass der dort bereits vorfahrtsberechtigt „kreisende“ Autofahrer nicht mehr rechtzeitig abbremsen kann, trägt die Schuld. Der Amtsrichter begründet dies als „ein atypischer Geschehensablauf“ was den Auffahrenden somit entlastet.