Da aber aus dieser Aufforderung durch das Verkehrsamt nicht konkret hervorging, welche Fragen, in Hinsicht auf das Führen von Kraftfahrzeugen durch den Betroffenen, geklärt werden müssten, sah das Gericht keinen Grund, warum der Betroffene der Aufforderung Folge leisten sollte.
Zudem, so erklärte der Richter, müsse das Verkehrsamt auch genaue Angaben dazu machen, welche Fachrichtung der aufzusuchende Arzt innehaben müsse. In diesem konkreten Fall war auch das versäumt worden (OVG Sachsen-Anhalt, 3 M 527/11).
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