Das Landgericht Flensburg bestätigte das Vorgehen des Versicherungsunternehmens, da sich der Autofahrer grob fahrlässig verhalten habe. So spreche das Abkommen von der Fahrbahn ohne ersichtlichen Grund für einen typischen alkoholbedingten Fahrfehler des Autofahrers. Der Beweis des ersten Anscheins spreche gegen die Behauptung des Mannes, dass der Alkoholgenuss nicht der Auslöser für den Unfall gewesen sei, zumal er nach eigener Aussage auch nicht schneller als die erlaubten 50 Stundenkilometer gefahren sei (LG Flensburg, 4 O 9/11). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)(Grafik: Auto-Reporter.NET)
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