Teilschuld
Allein korrektes Verhalten befreit im Straßenverkehr nicht unbedingt von einer Mitschuld. So erging es einer Autofahrerin, die links abbog und mit einem zeitgleich überholenden Pkw kollidierte. Die auf diese Weise Geschädigte musste nachweisen, dass sie sich durch eine „zweite Rückschau“ vergewissert hatte, gefahrlos abbiegen zu können.
Bloßes Einordnen und Zeichengeben befreie nicht von der zweiten Rückschau, urteilte das Kammergericht Berlin. Darüber hinaus müsse „das weitere Verhalten des Nachfolgenden abgewartet“ werden. Dies konnte im verhandelten Fall nicht glaubhaft gemacht werden, sodass sich die Kfz-Haftpflichtversicherung der Autofahrerin zu einem Drittel an den Kosten zu beteiligen hat (KG Berlin, 12 U 115/07). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)