Nach Ansicht der Berliner Rechtsprecher bezögen sich die Verkehrszeichen „absolutes“ und „eingeschränktes Halteverbot“ ausschließlich auf die für den fließenden Verkehr bestimmte Fahrbahn. Die offenkundig für den ruhenden Verkehr bestimmten Parkstreifen sowie Park- und Ladebuchten seien hiervon jedoch ausgenommen. Zwar könnten auch für derartige Zonen Halteverbote ausgewiesen werden, das allerdings müsse durch ein entsprechendes Zusatzschild ausdrücklich gekennzeichnet werden und war hier nicht der Fall (KG Berlin, 3 Ws (B) 500/11). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)