Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz steht es dem Geschädigten jedoch grundsätzlich frei, wie er den Ausgleich seines Vermögensnachteils gestaltet, auch dann, wenn die Nutzung eines Mietwagens günstiger als die Zahlung einer Entschädigung wäre. Selbst wenn sich der Mann einen Mietwagen genommen hätte, wäre er nicht auf das Angebot des Versicherers angewiesen gewesen, da andernfalls der Schädiger (beziehungsweise dessen Versicherer) den Wert des Nutzungsausfalls bestimmen würde (OLG Koblenz, 12 U 1265/10). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)
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