Keine Selbstjustiz, denn das kann teuer werden
Bremst ein Autofahrer „zum Zwecke der Verkehrserziehung“ scharf ab und fährt der nachfolgende Pkw deshalb auf, so haftet der „Erzieher“ wegen verkehrswidrigen Verhaltens in voller Höhe. Die Betriebsgefahr des Halters des aufgefahrenen Wagens reduziert sich wegen des zumindest grob fahrlässigen, wenn nicht sogar vorsätzlichen Verhaltens des vorausfahrenden Kraftfahrers auf „null“.
Akte der Selbstjustiz im Straßenverkehr widersprächen in schwerwiegender Weise den dort geltenden Geboten der Vorsicht und Rücksichtnahme, so die Richter am Oberlandesgericht München in ihrer Urteilsbegründung. (OLG München, 10 U 4455/07). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)