Der Hintermann ist mit dran!
Fädelt sich ein Fahrzeug kurz vor einer Baustelle und im Rahmen der damit verbundenen Fahrspurverjüngung auf einer Bundesstraße vor einem anderen Auto ein, so gilt im Grundsatz die „Annahme eines Auffahrunfalls als ein Auffahrvorgang“, wenn der hintere Wagen frontal und mit vollständiger Überdeckung in gerader Fahrtrichtung seinem Vordermann aufgefahren ist. Und damit trägt der Auffahrende die volle Schuld.
Kommen allerdings weitere Umstände wie Zeit und Art des Spurwechsels dazu, so berührt das zwar im Grundsatz nicht den Anknüpfungspunkt für den typischen Geschehensablauf (etwa: der Hintermann war unaufmerksam oder der Abstand war zu klein), jedoch kann das für den Auffahrenden von Bedeutung sein, um den Anscheinsbeweis gegebenenfalls zu erschüttern. Er müsse derartige Umstände dann beweisen, will er den gegen ihn sprechenden Anschein ausräumen, so die Richter. In dem konkreten Fall gelang das nur zu einem Viertel, sodass der Aufgefahrene noch 75 Prozent des Gesamtschadens zu zahlen hatte (Pfälzisches OLG Zweibrücken, 1 U 19/08). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)