Löst ein Pkw durch einen technischen Defekt einen Fehlalarm aus,
sodass die Polizei vergebens anrückt, muss der Autobesitzer wie im verhandelten Fall in Niedersachsen mit einer Gebührenforderung in Höhe von pauschal 112 Euro rechnen.
Nicht argumentiert werden kann etwa gegen die Unrechtmäßigkeit der Pauschale, weil sie den jeweils tatsächlich mit dem Polizeieinsatz verbundenen Aufwand nicht berücksichtige. Das Verwaltungsgericht Hannover stellt dazu eindeutig fest: „Insbesondere bei Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (VwG Hannover, 10 A 4180/09). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)