Blaulicht auch mit einem Mietfahrzeug
Ein Autohändler hatte sich auf die Vermietung von Krankenwagen spezialisiert, die er verschiedenen Krankeneinrichtungen zur Verfügung stellte. Die Kommune sah allerdings in den mit Blaulicht versehenen Wagen eine unzulässige Sonderausstattung, da diese nur dann erlaubt sei, wenn der Halter auch ein Rettungsdienst sei.
Das Bundesverwaltungsgericht gab allerdings zu bedenken, dass eine derartige Auslegung zu einer Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit führe, die nicht hinreichend begründet sei. Zum einen könne die Zulassung mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Fahrzeuge nur durch anerkannte Organisationen genutzt werden dürfen. Zum anderen fehlten genügend Belege dafür, dass sich die Gefahren durch eine Vermietung von Blaulichtfahrzeugen signifikant erhöhen (BVwG, 3 C 1/11). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)