Nur ein wenig öffnen
Will ein Autofahrer aus seinem am Straßenrand geparkten Pkw aussteigen, darf er die linke, zur Straße führende Autotür „regelmäßig nur spaltweise öffnen“, wobei, so das Landgericht Wiesbaden, dieser Regel „nur bei einer Spaltbreite von bis zu zehn Zentimetern“ Genüge getan ist.
Die Tür darf nur dann „überhaupt geöffnet werden, wenn sich mit Gewissheit kein Verkehr nähert“, so die eindeutige Vorgabe der Gesetzeshüter. Im konkreten Fall hatte das ein parkender Autofahrer nicht beachtet, es kam es zu einer Kollision. Seine Klage auf Schadenersatz wurde abgelehnt. Die Betriebsgefahr des anderen Autos sei auf „Null“ gesunken, wurde geurteilt (LG Wiesbaden, 9 S 16/11). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)