Radweg findet nicht immer Beachtung
Radfahrer müssen die Anordnung einer „Radwegebenutzungspflicht“ der örtlichen Verkehrsbehörde nicht beachten, wenn nicht ausreichend dargelegt ist, dass der Straßenabschnitt, der von den Radlern gemieden werden soll, tatsächlich eine große Gefahr für sie darstellt.
Mit Blick auf die Übersichtlichkeit der Streckenführung, den Ausbauzustand und die Verkehrsbelastung des fraglichen Abschnitts (hier fuhren weniger als 2.000 Fahrzeuge am Tag) sei „eine besondere Gefährdungslage auch unter Berücksichtigung der Einwendungen nicht anzunehmen“, urteilten die Richter des Verwaltungsgerichts Oldenburg. Im verhandelten Fall ging es um einen Bereich, den täglich weniger als 2.000 Fahrzeuge passierten (VwG Oldenburg, 7 A 2094/11). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)