Ein Trugschluss, wie die Hammer Oberlandesrichter betonten. „Solange eine Verwarnung noch nicht durch Zahlung des Verwarnungsgeldes wirksam geworden ist, kann die Verwaltungsbehörde jederzeit ein Bußgeldverfahren einleiten“, erklärt D-AH-Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold. Die Gründe für die unterbliebene Zahlung des Verwarnungsgeldes sind dabei unwichtig, also auch, ob der Betroffene die ursprüngliche Verwarnung überhaupt erhalten hat oder nicht. Ist der anschließende Bußgeldbescheid wegen Nichtzahlung bereits ergangen, sind auch die zusätzlichen Kosten für dieses Verfahren zu tragen. (Auto-Reporter.NET)